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Merkblatt

M 11

Ausgabe 02.2008

Innerbetriebliche Verkehrswege

In jedem Jahr ereignen sich in unseren Mitgliedsbetrieben einige tausend Unfälle auf Verkehrswegen. Das sind Bereiche für den innerbetrieblichen Fußgänger- und Fahrzeugverkehr, also insbesondere Flure, Gänge, Rampen, Treppen, Verkehrsflächen in Lagern und auf Höfen. Fahrzeuge auf innerbetrieblichen Verkehrswegen sind z. B. Rollcontainer, Flurförderzeuge.

Eine Auswertung von 400 meldepflichtigen Arbeitsunfällen auf Verkehrswegen unserer Mitgliedsbetriebe ergab folgende Ursachenschwerpunkte:

Bauliche Mängel,

Hindernisse und eingeengte Verkehrswege,

feuchte oder verschmutzte Verkehrswege,

Unfallursachen in der Person des Verletzten.

Dieses Merkblatt zeigt anhand von Unfallbeispielen Gefahren auf, mit denen auf innerbetrieblichen Verkehrswegen gerechnet werden muss, wenn deren Zustand oder das Verhalten der Benutzer nicht den Erfordernissen der Arbeitssicherheit entspricht. Darauf aufbauend wird verdeutlicht, wie innerbetriebliche Verkehrswege sicher gemacht werden können und wie man sich auf ihnen richtig verhält.

Sowohl die sichere Gestaltung der Verkehrswege als auch die Unterweisung im sicheren Verhalten auf ihnen sind geeignet und erforderlich, um Unfälle zu vermeiden. Beides dient der Erhaltung der Gesundheit der Beschäftigten und der Vermeidung von betrieblichen Kosten.

Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch unser Merkblatt "Sicherheit auf Treppen" (M 44).

 

Foto: Bodenmarkierung
Bodenmarkierungen helfen Verkehrswege freizuhalten, da sie deren Begrenzung jedem sichtbar machen.

 

Bauliche Beschaffenheit der Verkehrswege

Der Inhaber einer Zoohandlung trug Futtermittel vom Lager zum Verkaufsraum. Im Flur hakte er mit dem linken Fuß hinter eine etwa 2cm hohe Türschwelle und stolperte seitwärts. Er stieß mit dem Kopf gegen eine Regalkante und zog sich eine tiefe Platzwunde zu.

Solche baulich bedingten Hindernisse führen häufig zu Unfällen. Das gilt nicht nur für Türschwellen und Anschlagwinkel von Stahltüren, sondern auch für Ausgleichsstufen, hochstehende oder losgelöste Bodenbeläge wie Fliesen, Teppiche, fehlende Fliesen und hochstehende Kanten der Abdeckungen von Abflüssen oder Schächten und gewellte Teppiche.

Im Kellerlager eines Lebensmittelgeschäftes wurden Waren mit einem Mitgängerflurförderzeug transportiert. Während der Fahrbewegung geriet das Vorderrad des Fahrzeuges in ein im Boden befindliches Loch und blieb dort stecken. Das auf diese Weise schlagartig abgebremste Flurförderzeug brach mit dem Heck aus der Fahrspur aus, und die herumschlagende Gabel traf eine Verkäuferin, die neben dem Fahrzeug ging, am Sprunggelenk und führte ihr dort eine Quetschung zu.

Von den betrachteten 400 Arbeitsunfällen wurde jeder dritte Unfall, bei dem jemand durch ein handgeführtes Flurförderzeug verletzt wurde, durch bauliche Mängel des Verkehrsweges oder im Weg liegende Gegenstände verursacht.

Alle Unebenheiten im Weg können zu ruckartigen, unkontrollierten Bewegungen der Gabel, Deichsel oder anderen Teilen der Lenkvorrichtung dieser Fahrzeuge führen mit der Folge, dass es zu Verletzungen durch die Fahrzeuge selbst oder durch verrutschendes oder herabfallendes Ladegut kommt. Diese Fahrzeuge können dabei sogar umkippen.

Solche Gefahrensituationen können auch entstehen durch Gefällestrecken, die z. B. durch zu steil geneigte oder lose an Stufen angelegte Keile oder Überfahrbleche gebildet werden.


Folgerungen

Ausgehend von den Unfallursachen ergeben sich folgende Maßnahmen zur Unfallverhütung:

Stolperstellen in Verkehrswegen vermeiden

Fußböden und Beläge in Verkehrswegen sind so zu planen und anzulegen, dass durch ihre bauliche Ausführung keine Stolperstellen entstehen, z. B. durch Holzschwellen, Anschlagwinkel von Türen, Abdeckungen von Bodenabläufen und Fußbodenstößen sowie unverfüllte Dehnungsfugen.

Bodenbeläge nach dem Verwendungszweck auswählen

Fußböden müssen eben verlegt sein, ihre Oberfläche muss sicheres Begehen und erforderlichenfalls auch Befahren ermöglichen durch Auswahl geeigneter, dem Verwendungszweck der Räume entsprechender Bodenbeläge. Bewährt haben sich z. B. Betonwerksteinböden in Verkaufsräumen, Fluren und Lägern von Lebensmittelbetrieben; keramische Beläge mit rutschhemmender Oberflächenbeschaffenheit in Fleischverarbeitungsbereichen, Küchen und Kühlhäusern; textile Beläge in Verkaufs- und Büroräumen.

Für die Benutzung durch Flurförderzeuge mit harten, kleinen Rädern müssen Fußböden außerdem eine druckfeste, stoßunempfindliche Oberfläche haben. Diese Forderung erfüllen z. B. Natur- oder Betonwerksteinböden oder bedarfsgerecht zusammengesetzte Estriche, z. B. aus Kunstharz oder Zement.

Ausgleichsstufen kennzeichnen

Ausgleichsstufen zur Überbrückung des Höhenunterschieds zwischen versetzten Ebenen sind deutlich erkennbar zu machen, z. B. durch gelb-schwarze Warnmarkierungen kennzeichnen oder beleuchten (Bild 1).


Foto: Stufen im Verkehrsweg
Bild 1 Die Stufen im Verlauf des Verkehrsweges sind durch Beleuchtung leicht erkennbar.

Rampen statt Stufen

Nach Möglichkeit sollten Stufen vermieden werden und stattdessen langauslaufende flache Rampen oder unverrutschbare Gefällekeile Anwendung finden.

Die Neigungen von Rampen für den Fahrverkehr richten sich nach den verschiedenen Fahrzeugarten und deren Einsatz. Im Regelfall beträgt die Neigung 1: 12,5 (8%), eine Neigung von 1:8 (12,5%) sollte nicht überschritten werden. Für den Gehverkehr gelten die gleichen Werte.

Verkehrswege ausreichend beleuchten

Beleuchtungseinrichtungen in Verkehrswegen sind so anzuordnen, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können. Gefahren sind z. B. nicht nur bei zu geringer oder unterschiedlicher Beleuchtungsstärke, sondern auch bei Blendung möglich. Der zuständige Technische Aufsichtsbeamte kann auf Wunsch des Unternehmers die Beleuchtungsstärke messen.


Gefahrenstellen in Verkehrswegen kennzeichnen

Lassen sich Gefahrstellen in Verkehrswegen nicht durch die aufgezeigten

Maßnahmen verhindern, müssen sie mit einer Warnmarkierung versehen werden: gelb-schwarze Kennzeichnung bei ständigen Gefahrstellen; rot-weiße Streifen bei zeitlich begrenzten Hindernissen. Dies gilt z. B. für Ausgleichsstufen sowie Hindernisse, die den freien Durchgang behindern und zu Kopfverletzungen führen können (Bild 2).


Foto: Abgepolsterter Deckenunterzug
Bild 2 Der Deckenunterzug ist abgepolstert und als Gefahrstelle gekennzeichnet.


Auf sicheren Zustand der Verkehrswege achten

Beschädigungen, abgestellte Gegenstände und Verschmutzungen beeinträchtigen die Sicherheit der Verkehrswege. Die Erhaltung des sicheren Zustands kann nur durch regelmäßige Kontrollen sichergestellt werden (siehe die unten aufgeführte Prüfliste P l). Unabhängig davon hat jeder Mitarbeiter, der eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Verkehrswege bemerkt, den Mangel unverzüglich zu beseitigen oder, wenn dies nicht zu seinen Aufgaben gehört, unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden (Bild 3).


Foto: Stolperstelle
Bild 3 Die Mitarbeiterin weist ihren Vorgesetzten auf eine gefährliche Stolperstelle hin.


Hindernisse und eingeengte Verkehrswege


Im Lager eines Baumarktes mussten Spanplatten von der Anlieferungszone zu den Lagerregalen jeweils von zwei Mitarbeitern getragen werden. Beim Einbiegen in den Gang zwischen zwei Regalen übersah der hinten gehende Mitarbeiter eine in den Verkehrsweg hineinragende Palette, stolperte darüber und stürzte zu Boden. Dabei brach er sich ein Handgelenk und fiel mehrere Wochen im Betrieb aus.

Unfälle dieser Art ereignen sich häufig, weil Gegenstände zumeist gedankenlos vorübergehend im Verkehrsweg abgestellt werden, z. B. Warenpakete, Arbeitsmittel wie Paletten oder Werkzeuge, Verpackungsmaterialien wie Papier und Kartons sowie Verschnürungsmaterialien, Eimer und Körbe.


Foto: Treppenlager
Bild 4 "Treppenlager"


Nicht selten werden Verkehrswege aber auch ganz bewusst zweckentfremdet und als willkommene Erweiterung der Lagerflächen angesehen.

Dies gilt für Gänge zwischen Lagerregalen ebenso wie für Flure in kleinen Läden und von Flurförderzeugen befahrene Verkehrswege in großen Lägern, aber auch für Treppen (Bilder 4 und 5).


Foto: Falsch! Ware auf der Treppe
Bild 5 Falsch!
Die Ware auf der Treppe hindert an der Benutzung des Handlaufs und bildet außerdem eine Stolperfalle.


Im Lager eines Verbrauchermarktes waren die Verkehrswege durch Warenstapel stark eingeengt. An einer Stelle des Lagerganges war zudem noch ein Gabelstapler abgestellt. Ein Lagermitarbeiter befuhr diesen Bereich mit einem beladenen Mitgängerflurförderzeug. Sein Kollege, der an dieser Stelle zu tun hatte, wich dem Transport aus, indem er sich auf den Sitz des Gabelstaplers setzte. Bei der Vorbeifahrt quetschte das Mitgängerflurförderzeug die unachtsam aus dem Staplersitzbereich herausgestellte Fußspitze des dort sitzenden Mitarbeiters ein und fügt ihm mehrere Zehenbrüche zu.

Auch wenn dieser Unfall durch die Unachtsamkeit des Verletzten noch begünstigt worden ist, bleibt die Zweckentfremdung des Verkehrsweges als Lager- und Abstellfläche ursächlich für den Unfall.


Folgerungen

Verkehrswege freihalten

Verkehrswege sind stets freizuhalten, damit sie jederzeit sicher benutzt werden können. Verkehrswege, die gleichzeitig Flucht- und Rettungswege sind, dürfen auch nicht kurzfristig durch Abstellen von Ware, Transportmitteln und sonstigen Gegenständen in ihrer Funktion beeinträchtigt werden (Bilder 6 und 7).


Foto: Falsch! Fluchtweg verstellt
Bild 6 Wer Fluchtwege verstellt, gefährdet Menschenleben. Daran sollte jeder stets denken.


Foto: Richtig! Fluchtweg ist frei
Bild 7 Halten Sie Fluchtwege ständig frei. Beachten Sie die Bodenmarkierung.


Auf ausreichende Breite achten

Darüber hinaus müssen Verkehrswege so beschaffen und bemessen sein, dass sie sicher begangen bzw. befahren werden können. Die Voraussetzungen zur Erfüllung dieser Forderungen müssen schon bei der Planung der Gebäude geschaffen werden. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um Wege für den Geh- oder für den Lastverkehr handelt.


Erforderliche Abmessungen

WEGE FÜR DEN GEHVERKEHR

Die Breite der Wege für den Gehverkehr ist abhängig von der Personenzahl im Einzugsgebiet des Weges (siehe nachstehende Tabelle). Verkehrsspitzen, z. B. Schichtwechsel, sind zu beachten. Die Mindestbreite von Fluchtwegen ist in der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A 2.3 geregelt (siehe Tabelle 1)

Tabelle 1

Anzahl der
Personen
(Einzugsgebiet)
Breite
(m)
normal
bis 5 0,875
bis 20 1,00
bis 100 1,20
bis 250 1,80
bis 400 2,40

Mindesbreite von Fluchtwegen


Diese Maße gelten nur, soweit keine Sondervorschriften bestehen.

In Einzelhandelsbetrieben sind abweichend hiervon insbesondere die für Lagerbereiche vorgeschriebenen Breiten zu beachten. Und zwar müssen Verkehrswege für Fußgänger zwischen Lagereinrichtungen (z. B. Regalen) und Lagergeräten (z. B. Paletten) mindestens 1,25 m breit sein. Sind diese Gänge nur für das Be- und Entladen von Hand bestimmt (Nebengänge), so müssen sie mindestens 0,75m breit sein; siehe auch "Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte" (ZH 1/428).
Die lichte Mindesthöhe über den Gehwegen soll 2,00m betragen. In dieses Raumprofil dürfen von oben keine Gegenstände wie Leuchten, Dekorationsgegenstände und Preisschilder hineinragen.

WEGE FÜR DEN LASTVERKEHR

Die Mindestbreite dieser Wege richtet sich nach der Breite des Transportmittels bzw. des Ladegutes. Zu dieser Breite ist für Geschwindigkeiten bis zu 20km/h bei Richtungsverkehr (kein Gegenverkehr) ein Randzuschlag von 2x0,50m anzusetzen, bei Gegenverkehr darüber hinaus noch ein Begegnungszuschlag von 0,40m (Bild 8).

Werden Wege für den Lastverkehr auch zum Gehverkehr benutzt, so sind die Randzuschläge mit 0,75m anzusetzen.


Abbildung: Mindestbreite von Verkehrswegen

Bild 8 Erforderliche Mindestbreite von Verkehrswegen für den Lastverkehr in zwei Richtungen.


Gemäß den unterschiedlichen Betriebsbedingungen können bei geringen Verkehrsbewegungen die Begegnungs- und Randzuschläge zusammen bis auf 1,10m herabgesetzt werden.

Die lichte Mindesthöhe über diesen Verkehrswegen errechnet sich aus der Höhe der Flurförderzeuge einschließlich stehendem oder sitzendem Fahrer bzw. aus der Ladehöhe. Zu dieser Höhe ist ein Sicherheitszuschlag von mindestens 0,20 m anzusetzen.

Außerdem ist darauf zu achten, dass neben den Verkehrswegen beschäftigte Personen durch den Verkehr nicht gefährdet werden, z. B. durch Transportgut, Flurförderzeuge. Erforderlichenfalls ist der Verkehrsweg oder der Arbeitsplatz zu verlegen.


Markierung der Verkehrswege

Auch wenn die baulichen Voraussetzungen für einen sicheren Verkehr gegeben sind, kommt es in der betrieblichen Praxis immer wieder zu Einengungen von Verkehrswegen durch Abstellen von Ware, Fahrzeugen, Paletten und sonstigen Gegenständen.

Eine gute Hilfe zur Beseitigung des Problems, dass Verkehrswege als Abstellflächen benutzt werden, ist die Begrenzung der Verkehrswege durch farbliche Kennzeichnung (Titelbild).

Eine Markierung der Verkehrswege ist in allen Betrieben zu empfehlen, wo erfahrungsgemäß Verkehrswege durch Abstellen von Gegenständen eingeengt werden. Jedem Mitarbeiter wird dadurch ein eindeutiger optischer Hinweis gegeben auf Verkehrsflächen einerseits- und Lager- und sonstige Flächen andererseits. Ergänzt werden sollte diese Maßnahme noch durch wiederholte mündliche Unterweisung oder eine Betriebsanweisung und auf jeden Fall durch verstärkte Kontrolle.


Feuchte oder verschmutzte Verkehrswege


Die Verkäuferin eines Verbrauchermarktes ging in ihrer Frühstückspause zur Personalkantine. Auf einem mit PVC-Belag ausgelegten Gang rutschte sie in Höhe der Küche auf einer nassen Stelle aus, stürzte zu Boden und brach sich das Handgelenk.

Die Feuchtigkeit, die in der Küche arbeitsbedingt auf den Boden gelangt, wurde durch dort tätige Mitarbeiter beim Hinausgehen auf den an der Küche vorbeiführenden Verkehrsweg getragen und führte auf dem PVC-Belag des Ganges zu einer wesentlichen Verminderung der Rutschhemmung und dadurch zum Unfall.

Eine Auswertung von 100 untersuchten Unfällen auf nassen und verschmutzten Verkehrswegen ergab folgendes Bild:

37% der Unfälle wurden verursacht durch arbeitsbedingt auf den Fußboden gelangte gleitfördernde Stoffe, z. B. Speisereste in Küchen oder Fleischsäfte in Bereichen der Fleischverarbeitung,
36% durch Nässe infolge Fußbodenreinigung, meist Wasser mit Pflegemittelzusatz,
17% durch witterungsbedingt ins Gebäude hineingetragene Nässe, z. B. bei Regen oder Schneematsch,
10% durch Nässe bzw. Verschmutzung, die durch Verschütten oder Zubruchgehen von Behältern auf den Boden gelangt waren.

Eine Verkäuferin durchquerte den Verkaufsraum eines Warenhauses. Kurz vor Erreichen der Fahrtreppe rutschte sie auf dem dort verlegten Klinkerbelag aus, stürzte zu Boden und verstauchte sich das rechte Handgelenk.

Die Untersuchung, dieses Unfalls hat ergeben, dass der Fußboden unmittelbar vor dem Unfall gereinigt worden ist und noch nass war. Dadurch war die Rutschhemmung des Bodens - bis zum Abtrocknen der Feuchtigkeit herabgesetzt.


Folgerungen

Fußböden eben und rutschhemmend gestalten

Aus dieser Forderung leiten sich für die Planung, Ausführung, Benutzung und Reinigung von Verkehrswegen folgende Maßnahmen ab:

1.Bei Verkehrswegen in Räumen mit Rutschgefahr ist der Einbau entsprechender rutschhemmender Böden notwendig (siehe hierzu Merkblatt Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr", Bestell-Nr. M 10). Rutschgefahr liegt vor, wenn arbeitsbedingt gleitfördernde Stoffe auf den Boden gelangen, z. B. Fett, Öl, Wasser, Lebensmittel, Speisereste, Staub, Mehl oder Pflanzenabfälle.

2.Empfehlenswert ist der Einsatz rutschhemmender Beläge auf den Wegen, die an Bereichen mit erhöhter Rutschgefahr vorbeiführen. Ist dies beim Bau versäumt worden, empfiehlt sich beispielsweise das nachträgliche Aufkleben von Anti-Rutsch-Streifen zur Minderung der Rutschgefahr (Bild 9).


Foto: Anti-Rutsch-Streifen
Bild 9 Der Übergangsbereich zwischen dem rutschhemmenden Bodenbelag hinter der Käsetheke und dem unprofilierten Kunststeinbelag im Verkaufsraum wurde nachträglich mit Anti-Rutsch-Streifen beklebt, um Ausrutschen beim Verlassen des Bedienungsganges zu vermeiden.

3.Darüber hinaus sollten alle Verkehrswege mit Fußböden oder Bodenbelägen ausgestattet werden, die beim Anfall von Nässe nicht stark rutschig werden, insbesondere in Eingangsbereichen, wo mit Regen- und Schneenässe zu rechnen ist.

4.Die Auswertung von Unfalluntersuchungen hat ergeben, dass Unfälle im Zusammenhang mit Nässe auf Verkehrswegen sich häufiger auf glatten PVC- und glatten, glasierten Fliesenbelägen ereignen. Dies ist bei der Auswahl der Bodenbeläge zu berücksichtigen.
Wenn Bodenbeläge den Anforderungen an die Rutschhemmung nicht genügen, können diese oft nachträglich in ihrer Rutschhemmung noch verbessert werden. Geeignet hierfür sind Verfahren der Oberflächenbehandlung wie Oberflächenfinish, mechanische oder chemische Nachbehandlung (siehe hierzu Merkblatt "Verbesserung der Rutschhemmung ... durch chemische Nachbehandlung", Bestell-Nr. M 9 - nur als PDF-Datei erhältlich).
5.Reinigungsvorgänge sollten möglichst außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden. Falls dies nicht möglich ist, sollte während der Reinigung und bis zum Abtrocknen der Feuchtigkeit vor der erhöhten Rutschgefahr gewarnt oder, noch besser, der Bereich abgeschrankt werden (Bild 10).
Hinweis: In Bereichen, in denen mit Bodenverschmutzungen durch Handelswaren (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkeautomaten) zu rechnen ist, reicht eine tägliche, einmalige Bodenreinigung nicht aus. Die Rechtsprechung fordert: Um seiner Verkehrssicherungspflicht gegenüber Beschäftigten und Kunden nachzukommen, muss der Betreiber in solchen Geschäftsbereichen regelmäßig in kurzen Zeitabständen Kontrollen durchführen (lassen), um gefährliche Verschmutzungen möglichst bald nach dem Entstehen zu beseitigen.

Abbildung: Warnung vor Rutschgefahr
Bild 10: Warnung vor Rutschgefahr


Die Reinigungsmittel sind so auszuwählen, dass sie die Rutschhemmung der Böden nicht herabsetzen. Wachshaltige Mittel können Rutschgefahr bewirken, insbesondere auf PVC-Böden und Holzfußböden. In Arbeitsbereichen, wo Fette auf den Boden gelangen, ist es unerlässlich, fettlösende Reinigungsmittel zu verwenden.

6.Personal- und Kundeneingänge sollten mit Reinigungsschleusen versehen werden, die ein Hereintragen von Feuchtigkeit in Innenbereiche der Gebäude weitgehend verhindern (Bild 11).

Foto: Sauberlaufzone
Bild 11 Sauberlaufzone (Bild: emco)


Begehen von Verkehrswegen


Eine Kioskinhaberin ging bei starkem Kundenandrang in großer Eile zum Lager, um Ware zu holen. Dabei knickte sie mit dem linken Fuß im Lagerabgang auf trockenem Zementboden um und zog sich eine Verstauchung und Knochenabsplitterung am Fußgelenk zu.

Auswertungen von Unfallabläufen zeigen, dass mehr als 1/5 aller Unfälle, bei denen es auf horizontalen Verkehrswegen zum Stolpern oder Ausrutschen kommt, sich auf trockenem und hindernisfreien Böden ohne erkennbare technische Gründe ereignen.

Hier wirken vorwiegend folgende Ursachen mit:

Durch zu große Eile bedingtes schnelles Gehen oder Laufen, häufig auf dem Weg zur Pause, bei Arbeitsbeginn oder -ende,

Tragen von unzureichend sicherem Schuhwerk, z. B. von Schuhen mit zu hohen Absätzen oder zu kleiner Aufsetzfläche, mit Sohlen ohne Profilierung oder zu starrer Sohle, oder von Schuhen, die am Fuß keinen Halt haben, z. B. Sandalen ohne Fersenriemen.


Folgerungen

Mitarbeiter regelmäßig unterweisen

Vorgesetzte müssen ihre Mitarbeiter anhalten, sich auf Verkehrswegen sicherheitsbewusst zu bewegen, und sie auf Gefahren aufmerksam machen, die sich aus zu hastigem, eiligem Gehen oder gar Laufen ergeben. Dies wird in regelmäßigen Unterweisungen, mindestens einmal jährlich, z. B. mit Hilfe eines Medienpakets, Merkblättern und einer für die Mitarbeiter gültigen Betriebsanweisung (siehe Muster-Betriebsanweisung) vermittelt. (Weitere Informationen zum Thema Unterweisung in der Broschüre Unterweisungen/Betriebsanweisungen" (Bestell-Nr. B 36) Die Durchführung und der Inhalt der Unterweisung muss dokumentiert werden.

Sichere Schuhe tragen

Alle Mitarbeiter müssen verpflichtet werden, sicheres Schuhwerk zu tragen. Sicher sind fest am Fuß sitzende Schuhe oder Sandalen mit profilierten Sohlen und flachen Absätzen. In Bereichen mit erhöhter Rutschgefahr haben sich Schuhe oder Stiefel mit fein profilierten Sohlen mit den Profilen quer zur Gehrichtung bewährt. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist ständig zu überwachen (weitere Informationen enthält unser Merkblatt "Sichere Schuhe im Einzelhandel" (Bestell-Nr. M 90)).


Schriften zum Thema


Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A 8, bisherige VBG 125),
Arbeitsstättenverordnung mit Arbeitsstätten-Richtlinie ASR A 2.3 „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“,,
"Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte" (ZH 1/428).
Merkblatt "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (Bestell-Nr. M 10)
Merkblatt "Verbesserung der Rutschhemmung von keramischen und anderen mineralischen Bodenbelängen durch chemische Nachbehandlung" (Bestell-Nr. M 9)
Merkblatt "Sichere Schuhe im Einzelhandel" (Bestell-Nr. M 90)
"Verbesserung der Rutschhemmung von keramischen und anderen mineralischen Bodenbelängen durch chemische Nachbehandlung" (Bestell-Nr. M 9)
Broschüre "Unterweisungen/Betriebsanweisungen" (Bestell-Nr. B 36)
Ringbuch-Prüflisten "Arbeitssicherheit" (Bestell-Nr. A 234)
CD-ROM: "Sicher arbeiten - Gesundheit schützen; Unterweisungen im Einzelhandel" (Bestell-Nr. CBT 1)


Die Schriften sind für Mitgliedsbetriebe kostenlos zu beziehen bei der BGHW - Sparte Einzelhandel

Abbildung: Muster-Betriebsanweisung



Prüfliste "Fußböden und Verkehrswege"

P1


1.

Sind die Fußböden frei von Stolperstellen durch Beschädigung (z. B. Löcher, gewellte oder losgelöste Bodenbeläge, fehlende Fliesen)?

2.

Ist bei unvermeidbaren Gefahrstellen in Fußböden wie z. B. Ausgleichsstufen, Schwellen zur Auslaufsicherung, die Warnmarkierung noch gut erkennbar?

3.

Sind die Fußböden frei von gleitfördernden Verschmutzungen wie Speisereste, Öle, Fette, Mehl oder Pflanzenabfälle?

4.

Sind die Fußböden trocken, die keine rutschhemmende Oberfläche besitzen?

5.

Wird die Hauptreinigung der Fußböden nur außerhalb der allgemeinen Betriebszeit durchgeführt?

6.

Werden nur Reinigungsmittel verwendet, die nicht zu erhöhter Rutschgefahr führen?

7.

Sind die Verkehrswege ausreichend beleuchtet, so dass sie sicher begangen werden können?

8.

Sind die Stufenkanten von Treppen unbeschädigt?

9.

Sind die Verkehrswege frei von abgestellten oder herumliegenden Gegenständen wie Kisten oder Kartons, unbenutzte Fahrzeuge, Verpackungsmaterial, Werkzeug, Abfälle oder nachträglich aufgestellten Einrichtungsgegenständen?

10.

Sind die neben Verkehrswegen arbeitenden Beschäftigten vor Gefährdungen durch den Verkehr geschützt, z. B. durch Absperrungen oder durch ausreichenden Sicherheitsabstand?

11.

Sind die Wege im Winter von Schnee geräumt und bei Glätte gestreut?

12.

Tragen die Beschäftigten im Betrieb Schuhe, die fest am Fuß sitzen und biegsame Sohlen sowie flache Absätze haben?

(aus Ringbuch "Prüflisten Arbeitssicherheit")