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MerkblattM 44Ausgabe 06.2008 |
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![]() (Foto: BBE-Verlag Köln) |
| · | Die Verkäuferin V. hatte sich aufgrund der äußeren Witterungsbedingungen leicht verspätet. Um möglichst schnell an ihren Arbeitsplatz zu gelangen, lief sie in großer Eile die 12stufige Treppe zwischen Umkleide- und Verkaufsraum hinab. Auf einer der letzten Stufen rutschte sie aus, stürzte und zog sich einen Bruch des Steißbeins zu. |
Sturzunfälle, die sich durch Ausrutschen, Stolpern oder Fehltreten ereignen, nehmen seit Jahren die Spitzenposition im Unfallgeschehen ein. Einen bedeutenden Anteil hieran haben die Sturzunfälle, die sich auf der Treppe ereignen. Sie sind im Einzelhandel die dritthäufigste Unfallart sowohl bei den meldepflichtigen Arbeitsunfällen als auch bei den neuen Unfallrenten.
Dabei sind die unzähligen "Beinaheunfälle" sowie die Unfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von 3 Tagen und weniger nach sich gezogen haben, noch gar nicht erfasst.
Tabelle 1 dokumentiert die Ursachen von Treppenunfällen anhand der Auswertung von ca. 150 Unfällen mit schweren Verletzungsfolgen.
Im Vergleich zu früheren Jahren ist der Anteil der Unfälle, bedingt durch bauliche Mängel, deutlich gesunken. Aber auch diese Unfälle sind unter Berücksichtigung der entsprechenden baulichen Maßnahmen vermeidbar. Die Hauptunfallursachen liegen im persönlichen, nicht sicherheitsbewussten Verhalten der Treppenbenutzer. Hier ist es erforderlich, auf eine Verhaltensänderung hinzuwirken, um die hohen Unfallzahlen zu senken.

Tabelle 1: Unfallursachen und ihre prozentuale Verteilung
Deshalb werden Unternehmern und Versicherten in diesem Merkblatt sowohl Hinweise auf einen sicherheitsgerechten baulichen Zustand als auch auf die Möglichkeiten zur Verhütung von Unfällen, die auf persönlichem Fehlverhalten beruhen, gegeben.
Bauliche Gestaltung von Treppen
Treppen sind bauliche Einrichtungen, deren Gestaltung bzw. Ausführung vornehmlich im Bauordnungsrecht der einzelnen Bundesländer geregelt wird. Weitere Festlegungen sind in der Arbeitsstättenverordnung und verschiedenen DIN-Normen enthalten. Eine übersichtliche Zusammenfassung aller Regelungen bietet das "Merkblatt für Treppen" (BGI 561).
Unfälle auf Treppen aufgrund eines baulichen Mangels sind immer vermeidbar. Es gilt, für sichere, gehgerechte Treppen zu sorgen.
Dies ist technisch lösbar.
Die wichtigsten Anforderungen an die bauliche Beschaffenheit von Treppen sind:
· Stufenabmessungen
Voraussetzung für sicheres Gehen auf Treppen sind ausreichend große, ebene, rutschhemmende und tragfähige Auftrittsflächen in gleichmäßigen, mit dem Schrittmaß übereinstimmenden Abständen. Mit dem Schrittmaß
übereinstimmende Abstände lassen sich mit Hilfe der Schrittmaßformel:
Auftritt + 2 x Steigung = 63 cm ± 3 cm
berechnen.
Unter Einbeziehung der Unfallerfahrungen ist die Schrittmaßformel sicherheitstechnisch anwendbar, wenn sie zu Auftritten zwischen 32 cm und 26 cm sowie Steigungen zwischen 14 cm und 19 cm führt.
Als besonders sicher begehbar haben sich Treppen erwiesen, deren Stufen einen Auftritt von 29cm und eine Steigung von 17 cm aufweisen, wobei dieses Verhältnis von Auftritt zu Steigung außerdem den geringsten Kraftaufwand erfordert. Alle Stufen einer Treppe müssen ferner die gleichen Maße aufweisen, da unterschiedlich hohe Stufen erfahrungsgemäß sehr unfallträchtig sind (Bild 1).

Bild 1: Bezeichnung von Treppenteilen
· Stufenkanten
| – | Trittsicherheit Stufenkanten mit aufgesetzten oder eingearbeiteten Trittleisten, Winkelkanten oder Beschichtungen sind nicht in jedem Fall sicher. Für einen vorteilhaften Einsatz müssen einige Punkte beachtet werden. Zum einen muss die Trittfläche im Bereich der Stufenkante ebenso rutschhemmend sein wie die übrige Trittfläche der Stufe, auch bei Einsatz unterschiedlicher Materialien. Die Rutschhemmung im Kantenbereich sollte jedoch auch nicht wesentlich höher sein als die der übrigen Stufenfläche, weil bei stark unterschiedlicher Rutschhemmung die wechselnden Reibungsbedingungen zwischen Schuh und Fußboden den Gehvorgang negativ beeinflussen und zu Stürzen führen können. Zum Zweiten müssen Stufenflächen eben sein. Zusatzsysteme wie Trittleisten oder Winkelkanten dürfen keine Stolperstellen bilden und sollten möglichst eben in die Stufenfläche eingearbeitet sein (Höhendifferenz kleiner 2 mm). |
| – | Optische Gestaltung Zum besseren Erkennen von Treppenläufen und Treppenstufen dienen Stufenkanten, die kontrastreich vom übrigen Stufenbelag abgesetzt sind. Dies muss weder besondere Kosten verursachen, noch repräsentativen Gestaltungswünschen entgegenstehen, wenn die Maßnahmen in der Planungsphase berücksichtigt werden. Zum Beispiel können im Bereich der Natur- und Betonwerksteinstufen wirkungsvolle Effekte durch einen groberen Oberflächenschliff im Kantenbereich erreicht werden (Bild 2). Bei mit Fliesen belegten Stufen sind Formfliesen für den Kantenbereich verfügbar, die leichte Profilierungen besitzen (Bild 3). Kunststoffbelegte Stufen können mit farblich abgesetzten Kantenprofilen ausgestattet werden (Bild 4) und bei Treppen mit Metallrosten (Bild 5) werden die Stufenkanten schon durch die so genannten Antrittskanten aus dem gleichartigen Rastermaß hervorgehoben. Ferner können Stufenkanten durch die Integration von Komponenten aus anderen Materialien im nahen Kantenbereich kontrastreich gestaltet werden (siehe Titelbild). Stufenkanten sollten Radien im Bereich zwischen 2 und 10 mm haben. Kleinere Kanten bergen aufgrund ihrer Scharfkantigkeit die Gefahr des "Hängenbleibens" mit der Schuhsohle und schwere Verletzungen im Falle eines Sturzes. Bei den größeren Kantenradien geht dagegen die klare Stufenkontur und die gewünschte Ebenheit im Kantenbereich verloren, so dass das Stufenraster schlechter ertastet und erkannt werden kann. |

Bild 2: Stufe aus Natur/Betonwerkstein mit deutlich erkennbarem und rutschhemmendem Kantenbereich

Bild 3: Mit Fliesen belegte Stufe mit deutlich erkennbarem und rutschhemmendem Kantenbereich.

Bild 4: Mit PVC belegte Stufen mit kontrastreich hervorgehobenen Stufenkanten.

Bild 5: Metalltreppe mit rutschhemmenden und kontrastreichen Antrittskanten.
· Handläufe
Treppen mit mehr als vier Stufen müssen
| – | mit einem Handlauf ausgerüstet sein, soweit dieser nicht bereits aufgrund des Bauordnungsrechts der Länder bei einer geringeren Stufenzahl gefordert wird; der Handlauf sollte in Abwärtsrichtung gesehen an der rechten Treppenseite angebracht sein, |
| – | auf beiden Seiten mit Handläufen ausgerüstet sein, wenn die Stufenbreite mehr als 1,50 m beträgt, |
und zusätzlich
| – | mit Zwischenhandläufen ausgerüstet sein, mit denen sie in zwei gleiche Breitenabschnitte unterteilt werden, wenn die Stufenbreite mehr als 4,0 m beträgt. |
Handläufe sollen dem Treppenbenutzer einen sicheren Halt bieten. Sie müssen so geformt sein, dass sie ein sicheres Umgreifen ermöglichen. An den freien Seiten müssen Handläufe ohne Unterbrechung über den gesamten Treppenlauf geführt werden. Die Enden der Handläufe müssen so gestaltet sein, dass man daran nicht hängen bleiben oder abgleiten kann. Handläufe sollen nicht tiefer als 80 cm und dürfen nicht höher als 115 cm angebracht sein, gemessen lotrecht über Stufenvorderkante bis Oberkante Handlauf. Außerdem muss der Abstand zu benachbarten Bauteilen mindestens 5 cm betragen.
· Geländer
Wegen der Absturzgefahr sind die freien Seiten von Treppen und Podesten durch Geländer, feste Abschrankungen oder Brüstungen zu sichern. Geländer müssen mindestens 1,00 m, bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m mindestens 1,10 m hoch sein.
In den Bauordnungen der Länder wird zum Teil eine niedrigere Geländerhöhe von 0,90 m bei möglichen Absturzhöhen bis 12 m gefordert. Dieses Maß gilt nicht für Arbeitsstätten. Bei der Planung von Treppen sind daher Architekten bzw. bauausführende Firmen aufzufordern, Geländerhöhen entsprechend der Arbeitsstättenverordnung und den Vorschriften der Berufsgenossenschaft auszuführen. Diese Abweichung von den Bauordnungen ist vielfach nicht bekannt.
Geländer sind so zu gestalten, dass die Beschäftigten nicht hindurchfallen können, z.B. durch Stäbe, Knieleisten, Gitter feste Ausfüllungen. Bei Geländern mit senkrechten Zwischenstäben darf deren lichter Abstand nicht mehr als 0,18 m betragen. Bei Gebäuden, in denen mit dauernder oder häufiger Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, können nach dem Baurecht der Länder geringere Abstände erforderlich werden. Bei Anwesenheit von Kindern haben sich senkrechte Gitterstäbe bewährt. Hierdurch wird das Überklettern erschwert. Bei Geländern mit einer oder mehreren Knieleisten darf der Abstand zwischen Handlauf, Knie- und Fußleiste nicht größer als 0,50 m sein. Bei anderen Ausfüllungen dürfen die Öffnungsflächen in einer Richtung keine größere Länge als 0,18 m haben.
· Zwischenpodeste
Nach den Ergebnissen aus Unfalluntersuchungen sollte, wenn möglich und baurechtlich zulässig, auf Zwischenpodeste verzichtet werden, insbesondere wenn sie gewinkelte oder gerade Treppenläufe miteinander verbinden (Grafik 1). Zwischenpodeste haben den Nachteil, dass sie einen Wechsel der Gangart (Treppe/ebener Fußboden) erforderlich machen. Diese Gang-Umstellungen erfolgen unbewusst und werden nicht immer fehlerfrei bewältigt. Dadurch häufen sich die Unfälle am Anfang und am Ende von Treppenläufen (Grafik 2).

Grafik 1: Unfallhäufigkeit auf Treppen unterschiedlicher Bauformen

Grafik 2: Unfallschwerpunkte im Treppenlauf
Treppen-Sonderformen
Regelungen zu Treppen-Sonderformen, wie z.B. Wendel-, Spindel- oder Steiltreppen können dem "Merkblatt für Treppen" entnommen werden; zusätzlich sind eventuell vorhandene Einschränkungen durch das Baurecht zu beachten.
Sicherheitsgerechtes Verhalten auf Treppen
Für die bauliche Gestaltung der Treppen trägt der Unternehmer allein die Verantwortung.
2/3 aller Treppenunfälle sind verhaltensbedingt. Eile und Hektik begünstigen das Auftreten von Stolper-, Rutsch- und Sturzunfällen, wenn beispielsweise Treppenstufen übersprungen werden. Es ist notwendig auf eine Verhaltensänderung der Treppenbenutzer hin zu wirken, denn nur durch Einsicht kann die Zahl der verhaltensbedingten Arbeitsunfälle reduziert werden.
Mit Hilfe einer Betriebsanweisung über das Tragen von geeigneten Schuhen und durch regelmäßige Unterweisung über sicherheitsbewusstes Treppensteigen kann auf die Einsicht der Beschäftigten hin gearbeitet werden.
Nähere Informationen hierzu enthält das Merkblatt "Sichere Schuhe im Einzelhandel" (M 90).
Zum sicherheitsbewussten Verhalten auf Treppen gehört die Beachtung der folgenden Verhaltensgrundsätze:
Gehen ohne Hast
Zeitdruck, Nervosität, Hektik oder unangebrachte Sportlichkeit wie im Anfangsbeispiel dargestellt führen immer wieder zu Stolper- und Sturzunfällen.
Treppen sind nicht als Trimmstrecke angelegt, sondern in der Anordnung der Stufen dem menschlichen Schrittmaß angepasst. Deshalb darf der Benutzer niemals einzelne Stufen überspringen und die Treppen nicht herauf- oder herunterrennen.
Mögliche Zeitgewinne beim Herunterspringen einer Treppe liegen bestenfalls in einer Größenordnung von Sekunden, die Folgen eines Unfalls können aber lange, sogar lebenslange Wirkungen hinterlassen.
Deshalb gilt:
| Ruhiges Gehen = sicheres Gehen |
Aufmerksame und richtige Treppenbenutzung
Der Handlauf dient einzig und allein der Sicherheit beim Gehen auf einer Treppe. Er kann seinen Zweck aber nur erfüllen, wenn er auch konsequent benutzt wird, d.h. der Handlauf muss sowohl treppab- und treppaufwärts als auch beim Transport von Gegenständen, wenn möglich, mit einer Hand umfasst werden (Bild 6).
Nur dann besteht die Möglichkeit, einen Sturz ganz zu vermeiden oder zumindest die Sturzfolgen in Grenzen zu halten.
Deshalb gilt:
| Handlauf benutzen |

Bild 6:
– Positiv: Benutzung des Handlaufs beim Begehen einer Treppe
– Negativ: Stufenkanten schlecht erkennbar
Zum aufmerksamen und richtigen Treppensteigen zählt auch die notwendige Konzentration. Unterhaltungen mit Kollegen oder mit Kunden, der Blick aus dem Fenster, Ablenkungen durch Spiegel, Plakate u. Ä. im Treppenbereich sind typische Ursachen für Unfälle, weil einfach die Konzentration für den sicheren Auftritt auf die nächste Treppenstufe fehlt.
Deshalb gilt:
| Teppenbenutzung erfordert Konzentration Ablenkung durch Spiegel, Plakate u.Ä. vermeiden |
Freihalten des Verkehrsweges
"Verkehrswege müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können", so fordert es die Arbeitsstättenverordnung.
Nicht selten wird diese Vorschrift missachtet und der Treppenbereich als willkommene Erweiterung der Lagerfläche angesehen und bewusst zweckentfremdet zum Abstellen von Waren, Kartons etc. (Bilder 7 + 8).
Auch das kurzfristige Abstellen von Gegenständen ist zu vermeiden.
Durch im Randbereich abgestellte Dekoration (Bilder 7 + 8) ist man häufig abgelenkt. Handläufe dürfen nicht mit Ware zugestellt werden. Das Einräumen von Regalen von der Treppe aus ist gefährlich (Bild 8). Stehleitern können bei dieser Tätigkeit nicht benutzt werden. Man ist gezwungen das Gewicht auf ein Bein zu verlagern und sich weit hinaus zu lehnen, was ein erhöhtes Unfallrisiko darstellt.
Daher gilt:
| Ware gehört nicht auf die Treppe! |

Bild 7: Falsch! Treppe als Lagerfläche.
Auf Treppen darf keine Ware gelagert werden.

Bild 8: "Treppenlager"
Freie Sicht beim Tragen von Lasten
| · | Die Auszubildende M. sollte den Verkaufsraum dekorieren. Zu diesem Zweck musste sie Lederwaren aus einem anderen Raum über die Treppe in den Verkaufsraum tragen. Um nicht zu häufig gehen zu müssen, nahm M. so viel Ware auf den Arm, dass ihr die Sicht versperrt wurde. Beim Begehen der Treppe verfehlte sie eine Stufe und kam zu Fall. Die Folge waren Prellungen im Rücken und Schulterbereich. |
Es ist falsch verstandener Ehrgeiz, zur Zeiteinsparung so viel Transportgut auf einmal tragen zu wollen, dass die Sicht auf den Verkehrsweg verdeckt wird. Wer im "Blindflug" eine Treppe begeht, gefährdet sich und andere, denn wie schnell hat man eine Stufe verfehlt, stolpert und stürzt mitsamt der transportierten Waren die Treppe herunter. Erforderlichenfalls müssen sperrige Gegenstände durch zwei Personen transportiert werden.
Deshalb gilt:
| Sicht freihalten |

Plakat 34: Sicht frei halten!
Geeignetes Schuhwerk
Die Sicherheit jedes einzelnen vor Unfällen durch Umknicken, Stolpern oder Ausrutschen hängt wesentlich davon ab, ob das getragene Schuhwerk für Mitarbeiter, die häufig über Treppen gehen müssen, geeignet ist.
Frauen sind von Treppenunfällen zu einem hohen Anteil betroffen. Bei der Auswertung des Unfallgeschehens erwiesen sich Damenschuhe mit höheren Absätzen sowie Schuhwerk ohne Fersenhalt wie Pantoletten, Sandaletten oder Clogs als sehr unfallträchtig.
Daraus leiten sich folgende allgemeine Anforderungen an das Schuhwerk ab:
| – | ausreichend fester Sitz am Fuß, |
| – | Fersenhalt, |
| – | biegsame Sohlen, die sich der natürlichen Bewegung des Fußes beim Gehen anpassen, |
| – | niedrige Absätze mit genügend großer Auftrittsfläche. |
Im Übrigen verpflichtet auch der § 15 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) jeden Versicherten, nach seinen Möglichkeiten für seine Sicherheit und Gesundheit zu sorgen. Hierzu gehört auch, nur solche Schuhe zu tragen, durch die kein Unfall verursacht werden kann.
Deshalb gilt:
| Sicheres Schuhwerk tragen |
Reinigung der Treppen
Es ist ein Irrglaube anzunehmen, dass eine gute Pflege des Treppenbelages nur durch eine reichliche Verwendung von Pflegemittel zu erzielen ist. Das Gegenteil ist der Fall:
Zu dick aufgetragenes Pflegemittel kann eine nicht ausgehärtete, verschiebbare Schicht auf dem Belag bilden und die Treppenstufen in eine gefährliche Rutschbahn verwandeln. Das Reinigungspersonal oder Reinigungsinstitut sind deshalb anzuweisen, die Gebrauchsanleitungen der Pflegehersteller zu beachten.
Darüber hinaus sollten die Feuchtreinigung oder spezielle Maßnahmen der Pflege von Treppen, die bis zum Trocknen Glättebildung verursachen können, möglichst außerhalb der Hauptbenutzungszeiten der Treppe erfolgen. Wo dies nicht möglich ist, müssen die Beschäftigten auf besondere Glättezustände hingewiesen werden (Bild 9).

Bild 9: Warnung vor Rutschgefahr
Diese Hinweisschilder sollten an gekennzeichneten, deutlich erkennbaren Abstellplätzen jederzeit verfügbar sein (Bild 10).

Bild 10: Spill-station ("Wischecke") mit Warnschild
Deshalb gilt:
| Treppen nach der Geschäftszeit reinigen |
Meldung von Schäden
Jeder Beschäftigte kann dazu beitragen, dass Sturzunfälle aufgrund von Beschädigungen der Treppe vermieden werden, indem er seinen Vorgesetzten sofort auf erkannte Schäden oder Mängel hinweist. Ausgebrochene Stufenkanten, Schäden im Bodenbelag, hochstehende oder abgerissene Stoßschienen, hervorspringende Kanten an Handläufen - alles dies sind Mängel, die dem aufmerksamen Treppenbenutzer auffallen werden und die dem Vorgesetzten umgehend mitzuteilen sind. Nur so können unverzügliche Maßnahmen zur Behebung der Schäden veranlasst und Unfälle vermieden werden.
Deshalb gilt:
| Schäden sofort melden |
Zusammenfassung
Treppenunfälle aufgrund eines persönlichen Fehlverhaltens oder einer mangelhaften Instandhaltung können vermieden werden, wenn sich sicherheitsbewusste Treppenbenutzer an folgende Regeln halten:
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Die Berufsgenossenschaft hilft
Sollten Sie Fragen zu den einzelnen Problemkomplexen haben oder eine Beratung z.B. beim Bau einer Treppe oder zur Wahl des richtigen Treppenbelages benötigen, wenden Sie sich an den Technischen Aufsichtsdienst Ihrer Berufsgenossenschaft, der Sie kostenlos berät und Ihnen weiteres Informationsmaterial zusendet.
Rechtsquellen und Schriften
| – | Bauordnungsrecht der einzelnen Bundesländer | ||||||||
| – | Arbeitsstättenverordnung (enthalten in Broschüre "Staatliche Arbeitsschutzbestimmungen", Bestell-Nr. B 1)* | ||||||||
| – | DIN-Norm 18065 "Gebäudetreppen, Hauptmaße" | ||||||||
| – | Merkblatt für Treppen (BGI 561) | ||||||||
| – | Medienpaket "Auf Schritt und Tritt" mit
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| – | Merkblatt "Sichere Schuhe im Einzelhandel" (M 90)* |
* für Mitgliedsbetriebe kostenlos zu beziehen bei der BGHW


