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MerkblattM 84Ausgabe 02.2008 |
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im Einzelhandel |
![]() Sicherheitstechnische Überprüfung einer Leiter durch einen Sicherheitsbeauftragten mit Hilfe einer Prüfliste |
Der Unternehmer und seine Führungskräfte wie z.B. Filial- und Abteilungsleiter, denen er arbeitsvertraglich Anweisungsbefugnis übertragen hat, sind im Rahmen ihrer Befugnis für das Wohl des Betriebes und damit auch für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter verantwortlich. Um diese Aufgaben wahrzunehmen, sind zur Verhütung von Arbeitsunfällen und zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen und für deren Befolgung zu sorgen. Das ist mit Arbeitsaufwand verbunden. Zur Minderung dieses Aufwandes hat der Unternehmer die Mitwirkung der Versicherten an der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu fördern, von einer bestimmten Betriebsgröße ab muss er Sicherheitsbeauftragte bestellen.
Bestellung
Die Anzahl der je Betriebsstätte erforderlichen Sicherheitsbeauftragten richtet
sich nach der Anzahl der dort Beschäftigten (Vollarbeiter, Teilzeitkräfte und Aushilfen)
und ist in Anlage 2 zu § 20 Abs. 1 der
Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze
der Prävention“ (BGV A 1) festgelegt
(Sparte Einzelhandel: siehe Tab. 1).
Für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
in den einzelnen Betriebsstätten
werden die bei der BGHW versicherten
Unternehmen in 2 Gruppen aufgeteilt.
Gruppe A
- Glashandlungen
- Bau-, Nutz- und Schnittholzhandlungen
- Handel mit Alt- und Abfallstoffen einschließlich Sortierung
- Handel mit Schrott, Autoverwertung
- Alt- und Rohmetallhandlungen
- Handel mit Eisen, Stahl, Metall
- Fass- und Behälterhandlungen
- Be- und Entladeunternehmen, Ladeeinsatzbetriebe
- selbstständige Lagerei- und Speicherunternehmen
- Quartiersleute
- Messereien, Wägereien und ähnliche Unternehmen
- Hafenverwaltungen
- Bunkereien und Getreidehebereien
- Speditions- und Umschlagsunternehmen (einschließlich Lagerei)
- Stauereien
Gruppe B
- Hierunter fallen alle Unternehmen, deren Branche nicht ausdrücklich in der Liste der Gruppe A aufgeführt sind.
Die Berufsgenossenschaft kann auch in Betriebsstätten von Unternehmen der Gruppe B mit weniger als 30, aber mindestens 20 Beschäftigten die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten verlangen und für die Betriebsstätten mit weniger als 20 Beschäftigten die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten empfehlen.
| In einer Betriebsstätte beschäftigte Personen | Entsprechend zu bestellende Sicherheitsbeauftragte |
| mehr als 30 150 500 1000 |
mind. 1 2 3 4 |
Tabelle 1: Bestellung der Sicherheitsbeauftragten in Unternehmen der Gruppe B entsprechend der Anzahl der in einer Betriebsstätte beschäftigten Mitarbeiter.
Hinweis:
In Unternehmen der Gruppe A muss bei
mehr als 20 Beschäftigten in der Betriebsstätte
ein Sicherheitsbeauftragter
bestellt werden. Nähere Informationen
enthält die Anlage 2 der BGV A1.
Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten obliegt dem Unternehmer. Ist ein Betriebsrat gewählt, erfolgt die Bestellung unter Beteiligung des Betriebsrates. Unterlässt der Unternehmer die Beteiligung des Betriebsrates, gefährdet er damit die Rechtswirksamkeit der Bestellung. Die Entscheidung trifft jedoch allein der Unternehmer.
Nur wer als Sicherheitsbeauftragter mit Überzeugung und Interesse an seine Aufgaben herangeht, kann gute Arbeit leisten. Vor der Bestellung sollte der Unternehmer deshalb mit dem Mitarbeiter seiner Wahl das Vorhaben besprechen, um ihn für die Aufgabe zu gewinnen und zu begeistern.
Angesichts der wichtigen Aufgaben, die der Sicherheitsbeauftragte zum Wohle aller Beschäftigten und zur Unterstützung des Unternehmers und der Führungskräfte zu erfüllen hat, ist eine Bestellung gegen den Willen des Betroffenen wenig sinnvoll. Im übrigen ist der Mitarbeiter rechtlich nicht verpflichtet, die Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten anzunehmen.
Angesichts der wichtigen Aufgaben, die der Sicherheitsbeauftragte zum Wohle aller Beschäftigten und zur Unterstützung des Unternehmers und der Führungskräfte zu erfüllen hat, ist eine Bestellung gegen den Willen des Betroffenen wenig sinnvoll. Im übrigen ist der Mitarbeiter rechtlich nicht verpflichtet, die Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten anzunehmen.
Auswahlkriterien
Der Sicherheitsbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht weisungsbefugt. Bei der Einflussnahme auf die Mitarbeiter ist er allein auf seine Fachkunde im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie auf seine persönliche Autorität angewiesen. Neben der fachlichen Anerkennung auf seinem Hauptarbeitsgebiet ist ein gutes Verhältnis zu seinen Kolleginnen und Kollegen die erste Voraussetzung für seine erfolgreiche Tätigkeit. Er sollte außerdem Lebens-und Berufserfahrung haben und über Einfühlungsvermögen, Überzeugungskraft, Verantwortungsgefühl verfügen, seiner Aufgabe Interesse entgegenbringen und sie mit Lust und Liebe wahrnehmen.
Es ist nicht sinnvoll, einen Vorgesetzten zum Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, da der Sicherheitsbeauftragte ja gerade auch die Führungskräfte bei ihrem Bemühen um Arbeitssicherheit unterstützen soll. Die zusätzliche Hilfe bei der Durchführung der Unfallverhütung durch Unterstützung der Verantwortlichen bliebe aus.
Aufgaben
Die Sicherheitsbeauftragten unterstützen den Unternehmer und die Führungskräfte bei der Durchführung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb. Sie sind zudem ständiger Ansprechpartner für die Mitarbeiter und können deren Anliegen weiter vermitteln und die Mitarbeiter beraten.
Darüber hinaus sollten die Sicherheitsbeauftragten ein Vorbild in Sicherheitsfragen sein.
Die Aufgaben der Sicherheitsauftragten sind insbesondere:
| – | Im Zuständigkeitsbereich regelmäßige Betriebsbegehungen zur Ermittlung von Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitsmängeln durchzuführen (siehe Titelfoto); |
| – | das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen fortlaufend zu kontrollieren; |
| – | den Unternehmer bzw. die Vorgesetzten über bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitsmängel zu unterrichten; |
| – | auf die Beseitigung der Mängel hizuwirken; |
| – | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Unfall- und Gesundheitsgefahren hinzuweisen und zu sicherheitsbewusstem Verhalten anzuhalten (Bild 1); |
| – | Unfallursachen und Gesundheitsgefahren zu ermitteln und Vorschläge zu deren Beseitigung im Einzelfall zu unterbreiten; |
| – | mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt (sofern bestellt) eng zusammenzuarbeiten; |
| – | an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (sofern gebildet) teilzunehmen; |
| – | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. |

Bild 1: Der Sicherheitsbeauftragte weist eine Arbeitskollegin darauf hin, dass Schuhe mit hohen
Absätzen bei der Benutzung von Leitern ungeeignet sind.
Bei verständnisvoller und intensiver Zusammenarbeit zwischen Unternehmer, Führungskräften, Betriebsrat und Sicherheitsbeauftragten lässt sich die gemeinsame Aufgabe, Unfälle zu verhüten, meistern.
Verantwortung
Die Übertragung einer Weisungsbefugnis ist mit der Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten nicht verbunden. Der Sicherheitsbeauftragte kann also keine Anweisung erteilen, auch dann nicht, wenn er massive Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften feststellt.
Er kann nur aufklären, überzeugen, drängen. Deshalb trägt er keine Verantwortung für die Beseitigung von Unfall- und Gesundheitsgefahren. Diese tragen der Unternehmer, Vorgesetzte und andere Mitarbeiter, denen der Unternehmer die Beseitigung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zur Aufgabe gemacht hat.
Der Sicherheitsbeauftragte kann deshalb für Unfälle, die auf unterlassene, mangelhafte oder falsche Wahrnehmung seiner Aufgabe zurückzuführen sind, nicht haftbar gemacht werden, weder zivil- noch strafrechtlich.
Besitzt der Sicherheitsbeauftragte aufgrund seiner betrieblichen Stellung, z.B. als Hausmeister, einen bestimmten Verantwortungsbereich, so bleibt dieser von seiner Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten selbstverständlich unberührt.
Ausbildung
Die vielfältigen Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten verlangen Kenntnisse und Fähigkeiten, die von der Berufsgenossenschaft in einer speziellen Sicherheitsbeauftragten-Ausbildung praxisnah und handlungsorientiert vermittelt werden.
Zu diesen Ausbildungsveranstaltungen lädt die Berufsgenossenschaft alle Betriebe mit Sicherheitsbeauftragten jährlich ein. Sie trägt die unmittelbaren Ausbildungskosten, die Fahrtkosten sowie die Kosten für Verpflegung und Unterkunft bei mehrtägigen Lehrgängen.
Der Unternehmer ermöglicht dem bestellten Sicherheitsbeauftragten die Teilnahme, indem er ihn an den Ausbildungstagen von seinen betrieblichen Aufgaben freistellt.
Die Ausbildungskonzeption für Sicherheitsbeauftragte umfasst folgende Ausbildungsveranstaltungen:
· Basislehrgang für Sicherheitsbeauftragte
· Jahreslehrgang für Sicherheitsbeauftragte
· Themen- und personenbezogene Seminare (TS / PS)
Im Basislehrgang für Sicherheitsbeauftragte (3-tägig) werden fachübergreifende Grundkenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Damit erhalten die Sicherheitsbeauftragten das nötige "Rüstzeug", um ihre betrieblichen Aufgaben in Angriff nehmen zu können. Mit dem einmaligen Besuch dieses Basislehrganges beginnen neu bestellte Sicherheitsbeauftragte ihre Ausbildung.
In den Jahreslehrgängen für Sicherheitsbeauftragte (1-tägig) werden - von den im Basislehrgang erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgehend - die fachübergreifenden Themen vertieft und ergänzt. Darüber hinaus werden jeweils aktuelle Sicherheitsthemen behandelt. Wegen der vorgenannten Erweiterung der Grundkenntnisse und Vermittlung aktueller Informationen zur Unfallverhütung sollen alle Sicherheitsbeauftragte den Jahreslehrgang jedes Jahr besuchen.
In den themen- und personenbezogene Seminaren (2-tägig) erfolgt die fachspezifische Ausbildung der Sicherheitsbeauftragten. Hierzu wählt der Unternehmer unter Berücksichtigung des betrieblichen Zuständigkeitsbereiches der Sicherheitsbeauftragten die geeigneten Seminare aus. Die Seminarteilnahme kann auf ein oder mehrere Jahre verteilt erfolgen.
Für Sicherheitsbeauftragte aus Einzelhandelsunternehmen mit Fleischverarbeitung/-verkauf wird ein einwöchiger Basislehrgang bei der Fleischerei-BG (SiB-Basis FBG) angeboten. Die Themen werden praxisnah ausschließlich für die obige Zielgruppe im Ausbildungszentrum der Fleischerei-BG (siehe www.fbg-mainz.de) insbesondere in den Arbeitsbereichen Fleischverarbeitung und -verkauf vermittelt. Dabei stehen auch die gängigen Fleischereimaschinen und -geräte im Mittelpunkt von Gruppenarbeiten.
Die Betriebsstätten mit Sicherheitsbeauftragten werden jeweils im Herbst über das Ausbildungsangebot der BGHW mit der Broschüre "Ausbildungsveranstaltungen" (Bestell-Nr. B 17) informiert. Darüber hinaus sind die Veranstaltungen mit allen aktuell verfügbaren Terminen im Internet unter www.bghw.de in der Rubrik: Sparte Einzelhandel abrufbar mit der Möglichkeit sich direkt anzumelden.
Basislehrgang für Sicherheitsbeauftragte (SiB-Basis)
Themen
Das Unfallgeschehen im Einzelhandel
Die Berufsgenossenschaft
Aufgaben und Bestellung des Sicherheitsbeauftragten
Warenbewegung im Einzelhandel
Rollenbild und Rollenverständnis des Sicherheitsbeauftragten
Erkennen von Gefährdungen und Ableiten der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen
Aufbau und Anwendung der Rechtsvorschriften
Arbeitsmittel der Berufsgenossenschaft für die Arbeit des Sicherheitsbeauftragten
Kassenarbeitsplätze
Leitern und Tritte
Hautschutz
Die Aufgaben der staatlichen Arbeitsschutzbehörden
Innerbetriebliche Verkehrswege
Elektrischer Strom
Brandschutz
Erste Hilfe
Betriebliche Arbeitsschutzorganisation
Verkehrsunfallverhütung
Basislehrgang für Sicherheitsbeauftragte bei der Fleischerei-BG (SiB-Basis FBG)
Zielgruppe
Sicherheitsbeauftragte aus Einzelhandelsunternehmen mit Fleischverarbeitung/-verkauf
Themen
Aufgaben und Ziele des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
Hauptaufgaben des Sicherheitsbeauftragten
Anforderungen an die Durchführung von Unfalluntersuchungen (Übungen)
Inhalte und Durchführung von GEfährdungsanalysen (Übungen)
Anforderungen an Sicherheitsunterweisungen und -gespräche (Übungen)
Erfahrungsaustausch über Praxislösungen
Hinweise zur Mediennutzung
Jahreslehrgang für Sicherheitsbeauftragte
Themenbereiche:
Aktuelle Informationen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz
Betriebsbezogene Schwerpunkte
Erfahrungsaustausch über die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter
Vertiefung und Ergänzung von Themen aus dem Basislehrgang
Verkehrssicherheit
Themenbezogene Seminare
Titel:
Gefahrstoffe
Arbeitsstätten
Betriebliches Transportieren und Lagern
Umgang mit Holzbearbeitungsmaschinen
Gesundheitsschutz durch Ergonomie am Arbeitsplatz
Pyrotechnik
Brandschutz und Rettungswesen
Elektrofachkräfte
Elektrotechnisch unterwiesene Personen
Übersicht über die Ausbildung der Sicherheitsbeauftragten

Arbeitsmittel für den Sicherheitsbeauftragten
Für die Erfüllung der Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten stellt die Berufsgenossenschaft dem Unternehmer kostenlos Arbeitsmittel zur Verfügung, die auf den letzten Seiten der gebundenen Ausgaben der Unfallverhütungsvorschriften aufgeführt sind, z.B. Merkblätter und die auf dem Titelbild abgebildeten Prüflisten aus dem Ringbuch Prüflisten, Bestell-Nr. A 234.
Mit dem hier abgebildeten Aushang "Sicherheitsbeauftragte" (Bestell Nr. A 3) kann der Sicherheitsbeauftragte bekannt gemacht werden.

Aushang "Sicherheitsbeauftragte" (Bestell Nr. A 3)


