Benutzerspezifische Werkzeuge

 

Logo: BGHW

Merkblatt

M 84

Ausgabe 02.2008

 

 

Bestellung und Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten
im Einzelhandel

Foto: Überprüfung einer Leiter
Sicherheitstechnische Überprüfung einer Leiter durch einen
Sicherheitsbeauftragten mit Hilfe einer Prüfliste

Der Unternehmer und seine Führungskräfte wie z.B. Filial- und Abteilungsleiter, denen er arbeitsvertraglich Anweisungsbefugnis übertragen hat, sind im Rahmen ihrer Befugnis für das Wohl des Betriebes und damit auch für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter verantwortlich. Um diese Aufgaben wahrzunehmen, sind zur Verhütung von Arbeitsunfällen und zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen und für deren Befolgung zu sorgen. Das ist mit Arbeitsaufwand verbunden. Zur Minderung dieses Aufwandes hat der Unternehmer die Mitwirkung der Versicherten an der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu fördern, von einer bestimmten Betriebsgröße ab muss er Sicherheitsbeauftragte bestellen.


Bestellung

Die Anzahl der je Betriebsstätte erforderlichen Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach der Anzahl der dort Beschäftigten (Vollarbeiter, Teilzeitkräfte und Aushilfen) und ist in Anlage 2 zu § 20 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1) festgelegt (Sparte Einzelhandel: siehe Tab. 1).
Für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in den einzelnen Betriebsstätten werden die bei der BGHW versicherten Unternehmen in 2 Gruppen aufgeteilt.

Gruppe A

  • Glashandlungen
  • Bau-, Nutz- und Schnittholzhandlungen
  • Handel mit Alt- und Abfallstoffen einschließlich Sortierung
  • Handel mit Schrott, Autoverwertung
  • Alt- und Rohmetallhandlungen
  • Handel mit Eisen, Stahl, Metall
  • Fass- und Behälterhandlungen
  • Be- und Entladeunternehmen, Ladeeinsatzbetriebe
  • selbstständige Lagerei- und Speicherunternehmen
  • Quartiersleute
  • Messereien, Wägereien und ähnliche Unternehmen
  • Hafenverwaltungen
  • Bunkereien und Getreidehebereien
  • Speditions- und Umschlagsunternehmen (einschließlich Lagerei)
  • Stauereien

Gruppe B

  • Hierunter fallen alle Unternehmen, deren Branche nicht ausdrücklich in der Liste der Gruppe A aufgeführt sind.

Die Berufsgenossenschaft kann auch in Betriebsstätten von Unternehmen der Gruppe B mit weniger als 30, aber mindestens 20 Beschäftigten die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten verlangen und für die Betriebsstätten mit weniger als 20 Beschäftigten die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten empfehlen.

In einer Betriebsstätte beschäftigte Personen Entsprechend zu bestellende Sicherheitsbeauftragte
mehr als   30
                150
                500
              1000
mind.   1
             2
             3
             4

Tabelle 1: Bestellung der Sicherheitsbeauftragten in Unternehmen der Gruppe B entsprechend der Anzahl der in einer Betriebsstätte beschäftigten Mitarbeiter.



Hinweis:
In Unternehmen der Gruppe A muss bei mehr als 20 Beschäftigten in der Betriebsstätte ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. Nähere Informationen enthält die Anlage 2 der BGV A1.

Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten obliegt dem Unternehmer. Ist ein Betriebsrat gewählt, erfolgt die Bestellung unter Beteiligung des Betriebsrates. Unterlässt der Unternehmer die Beteiligung des Betriebsrates, gefährdet er damit die Rechtswirksamkeit der Bestellung. Die Entscheidung trifft jedoch allein der Unternehmer.

Nur wer als Sicherheitsbeauftragter mit Überzeugung und Interesse an seine Aufgaben herangeht, kann gute Arbeit leisten. Vor der Bestellung sollte der Unternehmer deshalb mit dem Mitarbeiter seiner Wahl das Vorhaben besprechen, um ihn für die Aufgabe zu gewinnen und zu begeistern.

Angesichts der wichtigen Aufgaben, die der Sicherheitsbeauftragte zum Wohle aller Beschäftigten und zur Unterstützung des Unternehmers und der Führungskräfte zu erfüllen hat, ist eine Bestellung gegen den Willen des Betroffenen wenig sinnvoll. Im übrigen ist der Mitarbeiter rechtlich nicht verpflichtet, die Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten anzunehmen.

Angesichts der wichtigen Aufgaben, die der Sicherheitsbeauftragte zum Wohle aller Beschäftigten und zur Unterstützung des Unternehmers und der Führungskräfte zu erfüllen hat, ist eine Bestellung gegen den Willen des Betroffenen wenig sinnvoll. Im übrigen ist der Mitarbeiter rechtlich nicht verpflichtet, die Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten anzunehmen.


Auswahlkriterien

Der Sicherheitsbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht weisungsbefugt. Bei der Einflussnahme auf die Mitarbeiter ist er allein auf seine Fachkunde im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie auf seine persönliche Autorität angewiesen. Neben der fachlichen Anerkennung auf seinem Hauptarbeitsgebiet ist ein gutes Verhältnis zu seinen Kolleginnen und Kollegen die erste Voraussetzung für seine erfolgreiche Tätigkeit. Er sollte außerdem Lebens-und Berufserfahrung haben und über Einfühlungsvermögen, Überzeugungskraft, Verantwortungsgefühl verfügen, seiner Aufgabe Interesse entgegenbringen und sie mit Lust und Liebe wahrnehmen.

Es ist nicht sinnvoll, einen Vorgesetzten zum Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, da der Sicherheitsbeauftragte ja gerade auch die Führungskräfte bei ihrem Bemühen um Arbeitssicherheit unterstützen soll. Die zusätzliche Hilfe bei der Durchführung der Unfallverhütung durch Unterstützung der Verantwortlichen bliebe aus.


Aufgaben

Die Sicherheitsbeauftragten unterstützen den Unternehmer und die Führungskräfte bei der Durchführung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb. Sie sind zudem ständiger Ansprechpartner für die Mitarbeiter und können deren Anliegen weiter vermitteln und die Mitarbeiter beraten.

Darüber hinaus sollten die Sicherheitsbeauftragten ein Vorbild in Sicherheitsfragen sein.

Die Aufgaben der Sicherheitsauftragten sind insbesondere:

Im Zuständigkeitsbereich regelmäßige Betriebsbegehungen zur Ermittlung von Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitsmängeln durchzuführen (siehe Titelfoto);
das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen fortlaufend zu kontrollieren;
den Unternehmer bzw. die Vorgesetzten über bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitsmängel zu unterrichten;
auf die Beseitigung der Mängel hizuwirken;
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Unfall- und Gesundheitsgefahren hinzuweisen und zu sicherheitsbewusstem Verhalten anzuhalten (Bild 1);
Unfallursachen und Gesundheitsgefahren zu ermitteln und Vorschläge zu deren Beseitigung im Einzelfall zu unterbreiten;
mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt (sofern bestellt) eng zusammenzuarbeiten;
an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (sofern gebildet) teilzunehmen;
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu unterstützen.


Foto: Geeignete Schuhe tragen
Bild 1: Der Sicherheitsbeauftragte weist eine Arbeitskollegin darauf hin, dass Schuhe mit hohen Absätzen bei der Benutzung von Leitern ungeeignet sind.


Bei verständnisvoller und intensiver Zusammenarbeit zwischen Unternehmer, Führungskräften, Betriebsrat und Sicherheitsbeauftragten lässt sich die gemeinsame Aufgabe, Unfälle zu verhüten, meistern.


Verantwortung

Die Übertragung einer Weisungsbefugnis ist mit der Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten nicht verbunden. Der Sicherheitsbeauftragte kann also keine Anweisung erteilen, auch dann nicht, wenn er massive Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften feststellt.

Er kann nur aufklären, überzeugen, drängen. Deshalb trägt er keine Verantwortung für die Beseitigung von Unfall- und Gesundheitsgefahren. Diese tragen der Unternehmer, Vorgesetzte und andere Mitarbeiter, denen der Unternehmer die Beseitigung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zur Aufgabe gemacht hat.

Der Sicherheitsbeauftragte kann deshalb für Unfälle, die auf unterlassene, mangelhafte oder falsche Wahrnehmung seiner Aufgabe zurückzuführen sind, nicht haftbar gemacht werden, weder zivil- noch strafrechtlich.

Besitzt der Sicherheitsbeauftragte aufgrund seiner betrieblichen Stellung, z.B. als Hausmeister, einen bestimmten Verantwortungsbereich, so bleibt dieser von seiner Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten selbstverständlich unberührt.


Ausbildung

Die vielfältigen Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten verlangen Kenntnisse und Fähigkeiten, die von der Berufsgenossenschaft in einer speziellen Sicherheitsbeauftragten-Ausbildung praxisnah und handlungsorientiert vermittelt werden.

Zu diesen Ausbildungsveranstaltungen lädt die Berufsgenossenschaft alle Betriebe mit Sicherheitsbeauftragten jährlich ein. Sie trägt die unmittelbaren Ausbildungskosten, die Fahrtkosten sowie die Kosten für Verpflegung und Unterkunft bei mehrtägigen Lehrgängen.

Der Unternehmer ermöglicht dem bestellten Sicherheitsbeauftragten die Teilnahme, indem er ihn an den Ausbildungstagen von seinen betrieblichen Aufgaben freistellt.

Die Ausbildungskonzeption für Sicherheitsbeauftragte umfasst folgende Ausbildungsveranstaltungen:

· Basislehrgang für Sicherheitsbeauftragte

· Jahreslehrgang für Sicherheitsbeauftragte

· Themen- und personenbezogene Seminare (TS / PS)

Im Basislehrgang für Sicherheitsbeauftragte (3-tägig) werden fachübergreifende Grundkenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Damit erhalten die Sicherheitsbeauftragten das nötige "Rüstzeug", um ihre betrieblichen Aufgaben in Angriff nehmen zu können. Mit dem einmaligen Besuch dieses Basislehrganges beginnen neu bestellte Sicherheitsbeauftragte ihre Ausbildung.

In den Jahreslehrgängen für Sicherheitsbeauftragte (1-tägig) werden - von den im Basislehrgang erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgehend - die fachübergreifenden Themen vertieft und ergänzt. Darüber hinaus werden jeweils aktuelle Sicherheitsthemen behandelt. Wegen der vorgenannten Erweiterung der Grundkenntnisse und Vermittlung aktueller Informationen zur Unfallverhütung sollen alle Sicherheitsbeauftragte den Jahreslehrgang jedes Jahr besuchen.

In den themen- und personenbezogene Seminaren (2-tägig) erfolgt die fachspezifische Ausbildung der Sicherheitsbeauftragten. Hierzu wählt der Unternehmer unter Berücksichtigung des betrieblichen Zuständigkeitsbereiches der Sicherheitsbeauftragten die geeigneten Seminare aus. Die Seminarteilnahme kann auf ein oder mehrere Jahre verteilt erfolgen.

Für Sicherheitsbeauftragte aus Einzelhandelsunternehmen mit Fleischverarbeitung/-verkauf wird ein einwöchiger Basislehrgang bei der Fleischerei-BG (SiB-Basis FBG) angeboten. Die Themen werden praxisnah ausschließlich für die obige Zielgruppe im Ausbildungszentrum der Fleischerei-BG (siehe www.fbg-mainz.de) insbesondere in den Arbeitsbereichen Fleischverarbeitung und -verkauf vermittelt. Dabei stehen auch die gängigen Fleischereimaschinen und -geräte im Mittelpunkt von Gruppenarbeiten.

Die Betriebsstätten mit Sicherheitsbeauftragten werden jeweils im Herbst über das Ausbildungsangebot der BGHW mit der Broschüre "Ausbildungsveranstaltungen" (Bestell-Nr. B 17) informiert. Darüber hinaus sind die Veranstaltungen mit allen aktuell verfügbaren Terminen im Internet unter www.bghw.de in der Rubrik: Sparte Einzelhandel abrufbar mit der Möglichkeit sich direkt anzumelden.

Basislehrgang für Sicherheitsbeauftragte (SiB-Basis)

Themen

Das Unfallgeschehen im Einzelhandel

Die Berufsgenossenschaft

Aufgaben und Bestellung des Sicherheitsbeauftragten

Warenbewegung im Einzelhandel

Rollenbild und Rollenverständnis des Sicherheitsbeauftragten

Erkennen von Gefährdungen und Ableiten der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen

Aufbau und Anwendung der Rechtsvorschriften

Arbeitsmittel der Berufsgenossenschaft für die Arbeit des Sicherheitsbeauftragten

Kassenarbeitsplätze

Leitern und Tritte

Hautschutz

Die Aufgaben der staatlichen Arbeitsschutzbehörden

Innerbetriebliche Verkehrswege

Elektrischer Strom

Brandschutz

Erste Hilfe

Betriebliche Arbeitsschutzorganisation

Verkehrsunfallverhütung



Basislehrgang für Sicherheitsbeauftragte bei der Fleischerei-BG (SiB-Basis FBG)

Zielgruppe
Sicherheitsbeauftragte aus Einzelhandelsunternehmen mit Fleischverarbeitung/-verkauf

Themen

Aufgaben und Ziele des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Hauptaufgaben des Sicherheitsbeauftragten

Anforderungen an die Durchführung von Unfalluntersuchungen (Übungen)

Inhalte und Durchführung von GEfährdungsanalysen (Übungen)

Anforderungen an Sicherheitsunterweisungen und -gespräche (Übungen)

Erfahrungsaustausch über Praxislösungen

Hinweise zur Mediennutzung

Jahreslehrgang für Sicherheitsbeauftragte

Themenbereiche:

Aktuelle Informationen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz

Betriebsbezogene Schwerpunkte

Erfahrungsaustausch über die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter

Vertiefung und Ergänzung von Themen aus dem Basislehrgang

Verkehrssicherheit


Themenbezogene Seminare

Titel:

Gefahrstoffe

Arbeitsstätten

Betriebliches Transportieren und Lagern

Umgang mit Holzbearbeitungsmaschinen

Gesundheitsschutz durch Ergonomie am Arbeitsplatz

Pyrotechnik

Brandschutz und Rettungswesen

Elektrofachkräfte

Elektrotechnisch unterwiesene Personen


Übersicht über die Ausbildung der Sicherheitsbeauftragten

Abbildung: Übersicht über die Ausbildung der Sicherheitsbeauftragten


Arbeitsmittel für den Sicherheitsbeauftragten

Für die Erfüllung der Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten stellt die Berufsgenossenschaft dem Unternehmer kostenlos Arbeitsmittel zur Verfügung, die auf den letzten Seiten der gebundenen Ausgaben der Unfallverhütungsvorschriften aufgeführt sind, z.B. Merkblätter und die auf dem Titelbild abgebildeten Prüflisten aus dem Ringbuch Prüflisten, Bestell-Nr. A 234.

Mit dem hier abgebildeten Aushang "Sicherheitsbeauftragte" (Bestell Nr. A 3) kann der Sicherheitsbeauftragte bekannt gemacht werden.


Abbildung: Aushang Sicherheitsbeauftragte


Aushang "Sicherheitsbeauftragte" (Bestell Nr. A 3)