Ausgabe Juni 1997
Richtlinie |
einrichtungen |
Zu § 13 Abs. 1 und Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung
Inhalt:
| 1. | Anwendungsbereich |
| 2. | Begriffe |
| 3. | Allgemeines |
| 4. | Feuerlöscheinrichtungen |
| 4.1 | Feuerlöscher |
| 4.1.1 | Zulassung von Feuerlöschern |
| 4.1.2 | Eignung von Feuerlöschern |
| 4.1.3 | Feuerlöscherbauarten |
| 4.1.4 | Brandgefährdung |
| 4.1.5 | Anzahl der bereitzustellenden Feuerlöscher und deren Aufstellung |
| 4.1.6 | Einsatz von Feuerlöschern in explosionsgefährdeten Bereichen |
| 5 | Kennzeichnung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch Brandschutzzeichen |
| 5.1 | Hinweis auf Feuerlöscher |
| 5.2 | Hinweis auf sonstige Feuerlöscheinrichtungen |
| 6. | Weitere Einrichtungen |
1. Anwendungsbereich
1.1 Diese Regeln finden Anwendung bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden.
1.2 Diese Regeln finden keine Anwendung in Bereichen, die durch besondere gesetzliche Bestimmungen, wie z. B. Versammlungsstättenverordnungen der Länder geregelt sind.
2. Begriffe
2.1 Feuerlöscheinrichtungen sind tragbare oder fahrbare Feuerlöscher, ortsfeste Anlagen – insbesondere Sprinkleranlagen, Sprühwasserlöschanlagen, Pulverlöschanlagen, Schaumlöschanlagen, Kohlendioxid (CO2)-Löschanlagen, Feuerlösch-Schlauchanschlußeinrichtungen (Wandhydranten, Einspeiseeinrichtung und Entnahmestelle für Steigleitungen) – oder Löschfahrzeuge. Als Feuerlöscheinrichtungen gelten auch gefüllte Löschsand- oder Löschwasserbehälter mit geeignetem Gerät zur Brandbekämpfung, Löschdecken und Löschbrausen.
2.2 Das Löschvermögen ist die Fähigkeit eines Feuerlöschers, ein genormtes Brandobjekt mit einer bestimmten Löschmittelmenge zu löschen.
2.3 Die Löschmitteleinheit LE ist eine eingeführte Hilfsgröße, die es ermöglicht, die Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Feuerlöscherbauarten zu vergleichen und das Löschvermögen der Feuerlöscher zu addieren.
3. Allgemeines
3.1 Feuerlöscheinrichtungen müssen nach den Bestimmungen dieser Richtlinie und im übrigen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
3.2 Die in diesen Richtlinien enthaltenen technischen Regeln schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden haben können.
3.3 Für die Ausrüstung einer Arbeitsstätte mit Feuerlöschern sind die "Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit - BGZ (ZH 1/201), Ausgabe April 19941) sowie DIN EN 3, Teile 1-62) zugrunde gelegt.
1) Fassung von 1996
2) DIN EN 3 "Tragbare Feuerlöscher"
| – | Teil 1: Benennung, Funktionsdauer, Prüfobjekte der Brandklassen A und B; Ausg. 1996 |
| – | Teil 2: Dichtheitsprüfung, Prüfung der elektrischen Leitfähigkeit, Verdichtungsprüfung, Besondere Anforderungen; Ausg. 1996 |
| – | Teil 3: Konstruktive Ausführung, Druckfestigkeit, mechanische Prüfungen; Ausg. 1994 |
| – | Teil 4: Füllmengen, Mindestanforderungen an das Löschvermögen; Ausg. 1996 |
| – | Teil 5: Zusätzliche Anforderungen und Prüfungen; Ausg. 1990 |
| – | Teil 6: Festlegungen für die Bestätigung der Konformität tragbarer Feuerlöscher nach EN 3 Teil 1 bis 5; Ausg. 1995 |
4. Feuerlöscheinrichtungen
Feuerlöscheinrichtungen müssen nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Anzahl bereitgehalten werden. Neben den in Tabelle 2 genannten Feuerlöschern können andere Löscheinrichtungen, ausgenommen ortsfeste Feuerlöschanlagen, berücksichtigt werden. Im Einzelfall können auch einfache Löscheinrichtungen, wie Löschsand (z. B. für Metallbrand-Bekämpfung), Löschwasser, Löschdecken ausreichen. Bei erhöhter Brandgefährdung können zusätzlich ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen erforderlich werden.
Werden Arbeiten in Bereichen durchgeführt, in denen die Kleidung von Personen leicht Feuer fangen kann (z. B. beim Umgang mit feuerflüssigen Massen, in Lackierräumen, Mineralölbetrieben oder chemischen Laboratorien), müssen zum Löschen in Brand geratener Kleidung geeignete Hilfsmittel, z. B. Löschdecken, vorhanden sein.
4.1 Feuerlöscher
4.1.1 Zulassung von Feuerlöschern
Feuerlöscher müssen geprüft und zugelassen sein, z. B. nach DIN EN3), sowie das Zulassungskennzeichen tragen.
3) Feuerlöscher, die vor der Veröffentlichung der DIN EN 3 in Verkehr gebracht wurden, sind nach DIN 14406 Teil 1 "Tragbare Feuerlöscher; Begriffe, Bauarten, Anforderungen" und DIN 14406 Teil 1 "Tragbare Feuerlöscher; Brandschutztechnische Typprüfung" zugelassen worden.
4.1.2 Eignung von Feuerlöschern
Feuerlöscher sind entsprechend der Art des enthaltenen Löschmittels für die in der folgenden Tabelle 1 genannten Einsatzzwecke geeignet.
Tabelle 1: Eignung für den jeweiligen Einsatzzweck
| Arten von Feuer- löschern |
glutbildende Stoffe |
flüssig werdende Stoffe |
Stoffe, auch unter Druck |
Metalle (Einsatz nur mit Pulverbrause) |
| Pulverlöscher mit ABC- Löschpulver |
+ |
+ |
+ |
− |
| Pulverlöscher mit BC- Löschpulver |
− |
+ |
+ |
− |
| Pulverlöscher mit Metall- brandpulver |
− |
− |
− |
+ |
| Kohlendioxid- löscher*) |
− |
+ |
− |
− |
| Wasserlöscher (auch mit Zusätzen, z. B. Netzmittel, Frostschutz- mittel oder Korrosions- schutzmittel) |
+ |
− |
− |
− |
| Wasserlöscher mit Zusätzen, die in Verbindung mit Wasser auch Brände der Brandklasse B löschen |
+ |
+ |
− |
− |
| Schaum- löscher |
+ |
+ |
− |
− |
| + = geeignet − = nicht geeignet |
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*) Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten nicht zulässig.
4) DIN EN 2 "Brandklassen"; Ausg. 1993
4.1.3 Feuerlöscherbauarten
Für die Einstufung eines Feuerlöschers ist DIN EN 3 "Tragbare Feuerlöscher" zu beachten. Feuerlöscher nach DIN 14406 (oder DDR-Norm TGL 30028) dürfen weiterhin verwendet werden (vgl. Tabelle 2). Durch Tabelle 2 wird eine Zuordnung des Löschvermögens der Feuerlöscher, ausgedrückt in Löschmitteleinheiten LE, entsprechend ihrer Leistungsklasse bzw. Benennung nach DIN 14406 getroffen.
Tabelle 2: Löschmitteleinheiten LE und Feuerlöscharten nach DIN EN 3 und DIN 14406
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*) TGL-Feuerlöscher werden DIN-Feuerlöschern gleichgestellt.
Werden Feuerlöscher für die Brandklassen A und B eingesetzt und haben sie für die Brandklassen unterschiedliche Löschmitteleinheiten LE, ist der niedrigere Wert einzusetzen.
| Bei Verwendung fahrbarer Feuerlöscher gilt: | |
| PG 50 = 4 x PG 12 = 48 LE | |
| K 30 = 5 x K 6 = 15 LE | |
| Bei Verwendung von Wandhydranten (siehe 4.1.5) gilt: | |
| 1 Wandhydrant = 18 LE | |
4.1.4 Brandgefährdung
Betriebsbereiche sind nach ihrer Brandgefährdung einzustufen:
| – | Geringe Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit geringer Entzündbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse nur geringe Möglichkeiten für eine Brandentstehung bieten und wenn im Falle eines Brandes mit geringer Brandausbreitung zu rechnen ist. |
| – | Mittlere Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit hoher Entzündbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für die Brandentstehung günstig sind, jedoch keine große Brandausbreitung in der Anfangsphase zu erwarten ist. |
| – | Große Brandgefährdung liegt vor, wenn durch Stoffe mit hoher Entzündbarkeit und durch die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse große Möglichkeiten für eine Brandentstehung gegeben ist und in der Anfangsphase mit großer Brandausbreitung zu rechnen ist oder eine Zuordnung in mittlere oder geringe Brandgefährdung nicht möglich ist. |
4.1.5 Anzahl der bereitzustellenden Feuerlöscher und deren Aufstellung
Feuerlöscher sind nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Anzahl bereitzustellen.
Die für einen Bereich erforderliche Anzahl von Feuerlöschern mit entsprechendem Löschvermögen für die Brandklassen A und B ist nach den Tabellen 2 und 3 zu ermitteln. Zunächst sind – ausgehend von der Brandgefährdung und der Grundfläche – nach Tabelle 3 die Löschmitteleinheiten zu ermitteln. Aus Tabelle 2 kann die entsprechende Feuerlöscherart (Brandklassen A, B oder A und B entsprechend z. B. Wasser-, Pulver- oder Kohlendioxidlöscher), Größe der Feuerlöscher (wichtig für die Handhabbarkeit, z. B. für weibliche Mitarbeiter) und damit die Anzahl der Löschgeräte zusammengestellt werden, wobei die Summe der Löschmitteleinheiten für die einzelnen gewählten Feuerlöscher nicht kleiner sein darf als die aus der Tabelle 3 entnommene Zahl.5)
Falls erforderlich, können zusätzlich entweder größere fahrbare Löschgeräte der zugehörigen Brandklasse, z. B. fahrbare Pulverlöschgeräte, fahrbare Kohlendioxidlöschgeräte, Schaumlöschgeräte für die Erzeugung von Schwer-, Mittel- und Leichtschaum, Wandhydranten oder ortsfeste Feuerlöschanlagen eingesetzt werden.
Bei Gebäuden/Geschossen mit einer Grundfläche größer als 400 m2 können Wandhydranten bis zu einem Drittel der nach Tabelle 3 erforderlichen Löschmitteleinheiten angerechnet werden.
Davon ausgenommen sind ortsfeste Löschanlagen. Voraussetzungen für den Einsatz von Wandhydranten sind, daß
| – | das Löschmittel des Wandhydranten für die angetroffene Brandklasse geeignet ist (siehe Tabelle 1), |
| – | es sich bei den in Frage kommenden Systemen um Wandhydranten mit formbeständigem Schlauch oder gleichwertiger Einrichtung handelt. |
5) Rechenbeispiele siehe "Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" – ZH 1/201
Tabelle 3: Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von der Grundfläche und der Brandgefährdung
m2 |
Brandgefährdung |
Brandgefährdung |
Brandgefährdung |
|
100 200 300 400 500 600 700 800 900 1000 je weitere 250 |
9 12 15 18 21 24 27 30 33 36 6 |
18 24 30 36 42 48 54 60 66 72 12 |
27 36 45 54 63 72 81 90 99 108 18 |
Bei der zur allgemeinen Brandbekämpfung erforderlichen Anzahl der Feuerlöscher dürfen Pulverlöscher mit einem Inhalt von 2 kg oder weniger nicht angerechnet werden.
Zur Minderung von Folgeschäden sollten – sofern geeignet – Feuerlöscher mit Wasser, mit Wasser mit Zusätzen bzw. mit Schaum in Betracht gezogen werden.
Treten Brandgefahren durch gasförmige Stoffe oder brennbare Metalle auf, sind diese Bereiche nach den betrieblichen Erfordernissen durch geeignete Feuerlöscher (oder andere Löschmittel, z. B. Löschsand für brennbare Metalle) zu schützen, die auch für die Brandklasse C oder D zugelassen sind.
In jedem Geschoß ist mindestens 1 Feuerlöscher bereitzustellen.
Hinweis:
Nach der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 dürfen Halone und folglich auch Halon-Löscher und -Anlagen ab 1. Januar 1992 weder hergestellt noch vertrieben und ab 1. 1. 1994 nicht mehr verwendet werden.
4.1.6 Einsatz von Feuerlöschern in explosionsgefährdeten Bereichen
Feuerlöscher zum Einsatz in staubexplosionsgefährdeten Bereichen (Zone 11) müssen mit Pulverbrausen bzw. Sprühdüsen ausgerüstet sein, die das Aufwirbeln abgelagerten Staubes beim Löschen verhindern.
5. Kennzeichnung der Feuerlöscheinrichtungen durch Brandschutzzeichen
5.1 Hinweis auf Feuerlöscher
Der Standort von Feuerlöschern muß durch das Brandschutzzeichen F 04 nach der VBG 125/GUV 0.76) gekennzeichnet sein, sofern die Feuerlöscher nicht für jedermann sichtbar angebracht oder aufgestellt sind. In unübersichtlichen Arbeitsstätten ist der nächstgelegene Standort eines Feuerlöschers durch eine Kombination aus Brandschutzzeichen F 04 "Feuerlöschgeräte" mit Hinweisschild F 01 "Richtungsangabe" anzuzeigen.
6) Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz"
5.2 Hinweis auf sonstige Feuerlöscheinrichtungen
Die Kennzeichnung von sonstigen Feuerlöscheinrichtungen richtet sich ebenfalls nach der VBG 125/GUV 0.7 (z. B. für Brandmelder: Brandschutzzeichen F 05 oder für Löschschlauch: Brandschutzzeichen F 02).
6. Weitere Hinweise
- Es empfiehlt sich, daß innerhalb eines Betriebes nur Feuerlöscher gleicher Bauart der Auslöse- und Unterbrechungseinrichtung bereitgestellt werden.
- Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen (Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" VBG 1/GUV 0.1).
- Feuerlöscher sollten nur so hoch über dem Fußboden angebracht sein, daß auch kleinere Personen diese ohne Schwierigkeiten aus der Halterung entnehmen können.
- Zum Löschen von Entstehungsbränden in elektrischen Betriebsstätten sind die Regeln aus DIN VDE 0132 "Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen" zugrundezulegen. Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin.
- Für Arbeitsstätten können aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere das Bauordnungsrecht der Länder (z. B. in den Durchführungsverordnungen zu den Bauordnungen für Hochhäuser, in Garagenverordnungen, den Geschäftshausverordnungen, den Versammlungsstätten- Verordnungen) bestimmte Löscheinrichtungen erforderlich sein.
- Für Feuerlöscheinrichtungen, auf die in dieser ASR nicht im einzelnen eingegangen wird, finden sich Regelungen über Ausstattung, Installation, Wartung und Prüfung in DIN-Normen und DIN-Normentwürfen. Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
- Bezugsquelle für Unfallverhütungsvorschriften und Berufsgenossenschaftliche Regeln (z. B. ZH 1/201): Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.
Beispielhafte Zuordnung von Betriebsbereichen zur Brandgefährdung
Betriebliche Eigenheiten sind bei der Einordnung entsprechend zu berücksichtigen.
1.Verkauf, Handel, Lagerung
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| Lager mit nichtbrennbaren Baustoffen, z. B. Fliesen, Keramik mit geringem Verpackungsanteil Verkaufsräume mit nichtbrennbaren Artikeln, z. B. Getränke, Pflanzen und Frischblumen, Gärtnereien Lager mit nichtbrennbaren Stoffen und geringem Verpackungsmaterial |
Lager mit brennbarem Material Holzlager im Freien Verkaufsräume mit brennbaren Artikeln, z. B. Buchhandel, Radio-Fernsehhandel, Lebensmittel, Textilien, Papier, Foto, Bau-Heimwerkermarkt, Bäckereien, Chemischreinigung Ausstellung/Lager für Möbel Lagerbereich für Leergut und Verpackungsmaterial Reifenlager |
Lager mit leicht entzündbaren bzw. leicht entflammbaren Stoffen Speditionslager Lager mit Lacken und Lösungsmitteln Altpapierlager Baumwollager, Holzlager, Schaumstofflager |
2. Verwaltung, Dienstleistung
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| Eingangs- und Empfangshallen von Theatern, Verwaltungsgebäuden, Arztpraxen, Anwaltpraxen, EDV-Bereiche ohne Papier, Bürobereiche ohne Aktenlagerung | EDV-Bereiche mit Papier, Küchen, Gastbereiche mit Hotels, Pensionen Bürobereiche mit Aktenlagerung Archive |
Kinos, Diskotheken Theaterbühnen Abfallsammelräume |
3. Industrie
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| Ziegelei, Betonwerk Herstellung von Glas und Keramik Papierherstellung im Naßbereich Konservenfabrik Herstellung elektrotechnischer Artikel/Geräte Brauereien/Herstellung von Getränken Stahlbau Maschinenbau kohleveredelnde Industrie |
Brotfabrik Leder- und Kunststoffverarbeitung Herstellung von Gummiwaren Kunststoff-Spritzgießerei Kartonagen Montage von Kfz/Haushaltsgroßgeräten Baustelle ohne Feuerarbeiten |
Möbelherstellung, Spanplattenherstellung, Webereien, Spinnereien, Herstellung von Papier im Trockenbereich, Verarbeitung von Papier, Getreidemühlen und Futtermittel, Baustellen mit Feuerarbeiten, Schaumstoff-, Dachpappenherstellung, Verarbeitung von brennbaren Lacken und Klebern, Lackier- und Pulverbeschichtungs- anlagen und -geräte, Raffinerien, Öl-Härtereien, Druckereien, Petrochemische Anlagen, Verarbeitung von brennbaren Chemikalien |
4. Handwerk
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| Gärtnerei, Galvanik, Dreherei, mechanische Metallverarbeitung, Fräserei, Bohrerei, Stanzerei | Schlosserei, Vulkanisierung, Leder/Kunstleder und Textilverarbeitung, Backbetrieb, Elektrowerkstatt | Kfz-Werkstatt Tischlerei/Schreinerei Polsterei |
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