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Ausgabe November 1993

Arbeitsstätten-
Richtlinie
Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien
ASR 41/3

Zu § 41 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung1)

 

Inhalt:

  1. Begriffe
  2. Allgemeines
  3. Messung
  4. Tabelle der Nennbeleuchtungsstärken

1) Diese ASR stützt sich auf die Norm DIN 5035 "Beleuchtung mit künstlichem Licht" Teil 1, "Begriffe und allgemeine Anforderungen", Ausgabe Juni 1990, und Teil 2 "Richtwerte für Arbeitsstätten in inneräumen und im Freien", Ausgabe September 1990.

 

1. Begriffe

Leuchten

Die Leuchten enthalten die Lampen, z. B. Leuchtstofflampen, Glühlampen, Quecksilberdampf- und Natriumdampfhochdrucklampen (siehe auch DIN 5039 "Licht, Lampen, Leuchten" und DIN 5040 Teil 1 bis 3 "Leuchten für Beleuchtungszwecke").

Nennbeleuchtungsstärke En

Die Beleuchtungsstärke wird in Lux (lx) gemessen. Die Nennbeleuchtungsstärke ist die mittlere Beleuchtungsstärke des Arbeitsbereiches, der Arbeitsstätte oder des Verkehrsweges auf dem Betriebsgelände im Freien, für die die Beleuchtungseinrichtung ausgelegt ist.

Sie bezieht sich auf den mittleren Alterungszustand der Beleuchtungseinrichtung. Die Nennbeleuchtungsstärke En bezieht sich im allgemeinen auf eine horizontale Arbeitsfläche, in Sonderfällen auf eine vertikale Arbeitsfläche.
 

2. Allgemeines

2.1 Die Leuchten sind so auszuwählen und anzuordnen, daß mindestens die in der Tabelle Nr. 4 angegebenen Beleuchtungsstärken (En) durch Allgemeinbeleuchtung erreicht werden. In der Tabelle nicht aufgeführte Arbeitsstätten bzw. Tätigkeiten sind sinngemäß einzuordnen. Werden bei ortsfesten Arbeitsplätzen im Freien Tätigkeiten verrichtet, die den Tätigkeiten in Räumen entsprechen, z. B. Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen, ist zusätzlich eine arbeitsplatzbezogene Beleuchtung mit einer Nennbeleuchtungsstärke entsprechend den betriebstechnischen Erfordernissen zu errichten.

2.2 Bei der Bemessung und Anordnung der Leuchten ist zu berücksichtigen, daß die Nennbeleuchtungsstärke ein Mittelwert ist

  1. in bezug auf die Abnahme der Helligkeit (Beleuchtungsstärke) durch Alter und Verschmutzung,
  2. in bezug auf die Helligkeitsverteilung.

2.3 Die Leuchten sind so anzuordnen, daß sich eine ausreichend gleichmäßige Beleuchtung ergibt. In einzelnen Fällen sind zusätzliche Leuchten direkt an einzelnen Arbeitsplätzen zweckmäßig, wie z. B. bei sehr schwierigen Sehaufgaben.

2.4 Sind Sicherheitsfarben erforderlich, sind die Leuchten und die Lampen so auszuwählen, daß die Erkennbarkeit dieser Farben sichergestellt ist.

2.5 Die Leuchten sind so auszuwählen und so anzuordnen, daß Blendung soweit wie möglich ausgeschlossen ist.
 

3. Messung

Die Messung der Beleuchtungsstärke wird mit Beleuchtungsstärkemeßgeräten (Luxmeter/Lichtmesser) durchgeführt. Sie erfolgt am Ort der Tätigkeit während der Tätigkeit des Arbeitnehmers. Falls die Höhe des Tätigkeitsbereiches nicht eindeutig feststeht oder falls Beleuchtungsanlagen neu eingerichtet werden, ist die Nennbeleuchtungsstärke auf eine horizontale Arbeitsfläche von 0,85 m über dem Boden zu beziehen. Bei Verkehrswegen wird an mehreren Stellen längs der Mittellinie des Weges in 0,20 m über dem jeweiligen Niveau des Weges gemessen.
 

4. Tabelle der Nennbeleuchtungsstärken

Art der Arbeitsstätten im Freien, Verkehrswege, Verkehrszonen und Werkstätten
Nennbeleuchtungs-
stärke
En lx
Bemerkungen
1 Verkehrswege auf dem Werksgelände, Werkstraßen    
1.1 Toranlagen
50
 
1.2 Fußwege
5
Emin ≥ 1 lx En und Emin beziehen sich auf die Achse des Weges
1.3 Wege für Fahrradverkehr
Emin≥ 3
Emin beziehen sich auf die Achse des Weges
1.4.1 Werkstraßen mit Be- und Entladezone oder mit starkem Querverkehr und mit Geschwindigkeitsbegrenzung
≤ 30 km/h
10
 
1.4.2 Werkstraßen mit Be- und Ent-ladezone oder mit starkem Querverkehr und mit Geschwindigkeitsbegrenzung
≤ 50 km/h
20
 
2 Parkplätze
3
Weitere Einzelheiten siehe DIN 67 528 "Beleuchtung von Parkplätzen"
3 Häfen    
3.1 Container-Umschlagflächen    
3.1.1 Stellflächen und Verkehrszonen
20
 
3.1.2 Be- und Entladen von Containern
100
Zusätzliche Einzelplatzbeleuchtung in Containern erforderlich
3.2 Kaianlagen    
3.2.1 Kaikante
5
Blendung des Schiffsverkehrs vermeiden
3.2.2 Verladen von Stückgut
20
 
3.2.3 Verladen von Massengut (Schüttgut, Flüssigkeit)
10
 
3.3 Arbeitsbereiche auf Lagerflächen    
3.3.1 Stückgut
20
 
3.3.2 Massengut
10
 
3.3.3 Gefahrstoffe
10
 
3.4 Anlegestellen für Personenverkehr
30
 
3.5 Anlegestellen für gemischten Verkehr
50
 
3.6 Docks
50
 
3.7 Reparaturplätze im Hafen
50
 
4 Umschlagflächen, Verladestellen
30
 
5 Arbeitsbereiche auf Lagerflächen, Stapelflächen    
5.1 Stückgut
30
 
5.2 Massengut
10
 
6 Gleisanlagen    
6.1 Gleisfelder, Rangierbahnhöfe    
6.1.1 Öffentlicher Verkehr
3
 
6.1.2 Sonstiger Verkehr
5
 
6.2 Bahnsteige
10
s. DIN 67 525 "Beleuchtung unterirdischer Bahnanlagen"1)
6.3 Umschlagplätze
30
 
6.4 Höhengleiche Bahnübergänge
20
 
7 Baustellen    
7.1 Hochbau
20
 
7.2 Tiefbau
20
 
7.3 Stahlbau, Metallbau
30
 
7.4 Tunnelbau
30
 
8 Chemische Großanlagen
10
 
9 Kraftwerke    
9.1 Verkehrszone    
9.1.1 Herkömmliche Kraftwerke
10
 
9.1.2 Kernkraftwerke
20
 
9.2 Schaltanlagen
20
 
10 Tagebau    
10.1 Orientierungs-
beleuchtung
3
 
10.2 Zusatzbeleuchtung im Arbeitsbereich
20
 
11 Kläranlagen    
11.1 Wege
5
 
11.2 Becken
-
Beleuchtung nur im Bedarfsfall
12 Tankstellen
100
 

1) Anmerkung der Redaktion: Norm im September 1993 ohne Ersatz zurückgezogen.

Hinweise

Einzelheiten für die Planung von Beleuchtungseinrichtungen, über Gleichmäßigkeit, Licht, Farbwiedergabe oder Blendung und Einzelheiten für die Messung, über die Verteilung der Meßpunkte im Arbeitsbereich, am Arbeitsplatz oder auf dem Verkehrsweg und über Anforderungen an die Meßgeräte können den Normen der DIN 5035 "Beleuchtung mit künstlichem Licht":

- Teil 1 "Begriffe und allgemeine Anforderungen", Juni 1990

- Teil 2 "Richtwerte für Innenräume und im Freien", Sept. 1990

- Teil 6 "Messung und Bewertung", Dez. 1990

entnommen werden.