Benutzerspezifische Werkzeuge

Ausgabe November 1993

Arbeitsstätten-
Richtlinie
Künstliche
Beleuchtung
ASR 7/3

Zu § 7 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung1)

 

Inhalt:

1.Begriffe
2.Allgemeines
3.Prüfung von Beleuchtungseinrichtungen
3.1Grobschätzung
3.2Messung
4.Tabelle der Nennbeleuchtungsstärken

1) DIN 5035 T 1 "Beleuchtung mit künstlichem Licht; Begriffe und allgemeine Anforderungen", Ausgabe Juni 1990 und DIN 5035 T 2 "Beleuchtung mit künstlichem Licht; Richtwerte für Arbeitsstätten in Innenräumen und im Freien", Ausgabe September 1990.

 

1. Begriffe

Beleuchtungseinrichtung:

Gesamtzahl der Leuchten in einem Raum. Die Leuchten enthalten die Lampen, z. B. Leuchtstofflampen, Glühlampen, Quecksilberdampf- und Natriumdampfhochdrucklampen (siehe auch DIN 5039 "Licht, Lampen, Leuchten" und DIN 5040 Teil 1 bis 3 "Leuchten für Beleuchtungszwecke").

Nennbeleuchtungsstärke En:

Die Beleuchtungsstärke wird in Lux (lx) gemessen. Die Nennbeleuchtungsstärke ist die mittlere Beleuchtungsstärke der Arbeitsstätte oder der einer bestimmten Tätigkeit dienenden Raumzone einer Arbeitsstätte, für die die Beleuchtungseinrichtung ausgelegt ist. Sie bezieht sich auf den mittleren Alterungszustand der Beleuchtungseinrichtung. Die Nennbeleuchtungsstärke bezieht sich im allgemeinen auf eine horizontale Arbeitsfläche, in Sonderfällen auch auf eine vertikale Arbeitsfläche.

 

2. Allgemeines

2.1 Die Leuchten sind so anzuordnen und auszuwählen, daß mindestens die in der Tabelle der Nr. 4 angegebenen Nennbeleuchtungsstärken (En) erreicht werden. Für Neuanlagen gilt in der Regel ein Planungsfaktor von 1,25 En; die mittlere Beleuchtungsstärke älterer Anlagen muß mindestens 0,8 En betragen, und an keinem Arbeitsplatz darf die Beleuchtungsstärke 0,6 En unterschreiten. In der Tabelle nicht aufgeführte Räume bzw. Tätigkeiten sind sinngemäß einzuordnen. An ständig besetzten Arbeitsplätzen in Räumen ist eine Nennbeleuchtungsstärke von mindestens 200 lx vorzusehen, es sei denn, daß betriebliche oder physiologisch-optische Gründe eine Abweichung erfordern.

2.2 Bei der Bemessung und Anordnung der Leuchten ist zu berücksichtigen, daß die Nennbeleuchtungsstärke ein Mittelwert ist:

  1. In bezug auf die Abnahme der Helligkeit (Beleuchtungsstärke) durch Alterung und Verschmutzung.
  2. In bezug auf die Helligkeitsverteilung im Raum.

2.3 Die Leuchten sind so anzuordnen, daß sich eine ausreichend gleichmäßige Beleuchtung der Räume ergibt.

2.4 In einzelnen Fällen sind zusätzliche Leuchten direkt an einzelnen Arbeitsplätzen zweckmäßig, z. B. bei sehr schwierigen Sehaufgaben.

2.5 Die Leuchten und die Lampen sind so auszuwählen, daß keine Verfälschung der Farben, insbesondere der Sicherheitsfarben, auftritt.

2.6 Die Leuchten sind so auszuwählen und so anzuordnen, daß keine Blendung auftritt oder diese gering gehalten wird.

 

3. Prüfung von Beleuchtungseinrichtungen

3.1 Grobschätzung

Anhand der installierten Leistung der Beleuchtungskörper bzw. der Lampen ist eine grobe Abschätzung der Beleuchtungsstärke möglich. Bei Verwendung von Leuchtstofflampen (nicht 3-Banden-Lampe) zeigt die nachstehende Aufstellung ungefähr, wieviel Watt pro m2 Grundfläche eines Raumes installiert sein müssen, um die jeweils erforderliche Beleuchtungsstärke zu erhalten.

 
Install.-Leistung in Watt/m2
Grundfläche des Raumes
Nennbeleucht.-
Stärke in lx
Leuchten ca. 2 m über zu beleucht. Fläche
Leuchten ca. 3 m über zu beleucht. Fläche
Leuchten ca. 4 m über zu beleucht. Fläche
1000
750
500
300
200
100
50
50
38
25
15
10
5
3
60
45
30
17
11
6
3
64
48
32
19
13
6
4

Bei Ausleuchtung durch andere Lampenarten ist der nach der Aufstellung ermittelte Wert mit einem entsprechenden Faktor – wie nachfolgend aufgeführt – zu multiplizieren:

Lampenart
Faktor
Glühlampe
4
Halogen-Glühlampe
1,6
Leuchtstofflampe
1
Quecksilberdampf-Hochdrucklampe
0,8
Indium-Amalgam-Leuchtstofflampe
(3-Banden-Lampe)
0,6
Natriumdampf-Hochdrucklampe
0,5
Halogen-Metalldampf-Lampe
0,5

3.2 Messung

Die Messung der Beleuchtungsstärke wird mit Beleuchtungsstärkemeßgeräten (Luxmeter/Lichtmesser) durchgeführt. Die Allgemeinbeleuchtung wird als Mittelwert gleichmäßig verteilter Meßpunkte in 0,85 m Meßhöhe ermittelt. An Arbeitsplätzen erfolgt die Messung am Ort der Tätigkeit während der Tätigkeit des Arbeitnehmers, z. B. bei Werkzeugmaschinen am eingespannten Werkstück am Ort der Bearbeitung, auf der Schreibtischplatte am Ort des Schreibens; auf dem gesamten Zeichenbrett in Zeichenstellung. Bei Verkehrswegen wird auf dem Fußboden oder bis maximal 0,2 m darüber an mehreren Stellen längs des Weges – und zwar längs der Mittellinie – gemessen.

 

4.Tabelle der Nennbeleuchtungsstärken*

 
Art des Innenraumes bzw. der Tätigkeit

Nenn-
beleuch-
tungs-
stärke En
lx

 
Bemerkungen

1 Allgemeine Räume    
1.1 Verkehrszonen in Abstellräumen
50
 
1.2 Lagerräume    
1.2.1 Lagerräume für gleichartiges oder großteiliges Lagergut
50
 
1.2.2 Lagerräume mit Suchaufgabe bei nicht gleichartigem Lagergut
100
 
1.2.3 Lagerräume mit Leseaufgabe
200
 
1.3 Automatische Hochregallager    
1.3.1 Gänge
20
 
1.3.2 Bedienungsstand
200
 
1.4 Versand
200
 
1.5 Pausen-, Sanitär- und Sanitätsräume    
1.5.1 Kantinen
200
Stimmungsbetonte Beleuchtung, evtl. Glühlampen
1.5.2 Übrige Pausen- und Liegeräume
100
 
1.5.3 Räume für körperliche Ausgleichsübungen
300
 
1.5.4 Umkleideräume
100
Evtl. zusätzliche Spiegelbeleuchtung
1.5.5 Waschräume
100
 
1.5.6 Toilettenräume
100
 
1.5.7 Sanitätsräume, Räume für Erste Hilfe und für ärztliche Betreuung
500
 
1.6 Haustechnische Anlagen    
1.6.1 Maschinenräume
100
 
1.6.2 Energieversorgung und
-verteilung
100
 
1.6.3 Fernschreibstelle, Poststelle
500
 
1.6.4 Telefonvermittlung
300
 
2 Verkehrswege in Gebäuden    
2.1 für Personen
50
Anpassung der Nennbeleuch-
tungsstärke an benachbarte Räume: En1 ≥ 0,1 En2
dabei bedeuten:
En1 = En der Verkehrswege
En2 = En benach-
barter Räume
2.2 für Personen und Fahrzeuge
100
 
2.3 Treppen, Fahrtreppen und geneigte Verkehrswege
100
 
2.4 Verladerampen
100
 
2.5 Automatische Fördereinrichtungen oder Transportbänder im Bereich von Verkehrswegen
100
 
2.6 Halleneinfahrten    
2.6.1 Tagesbetrieb
2 En**)
min. 400 lx
 
2.6.2 Nachtbetrieb
0,5 En***)
bis
0,2 En***)
 
3 Büroräume und büroähnliche Räume    
3.1 Büroräume mit tageslichtorientierten Arbeitsplätzen ausschließlich in unmittelbarer Fensternähe
300
Arbeitsplatz-
orientierte Allgemein-
beleuchtung, am Arbeitsplatz mindestens 0,8 En
3.2 Büroräume
500
 
3.3 Großraumbüros    
  - hohe Reflexion
750
Hohe Reflexionsgrade: Decke mindestens 0,7; Wände/Stellwände mindestens 0,5. Einzelplatz-
beleuchtung zweckmäßig
  - mittlere Reflexion
1000
 
3.4 Technisches Zeichnen
750
En bezogen auf eine Gebrauchslage des Zeichenbrettes von 75° zur Horizontalen; im Mittelpunkt 1,2 m Höhe
3.5 Sitzungszimmer und Besprechungsräume
300
 
3.6 Empfangsräume
100
 
3.7 Räume mit Publikumsverkehr
200
 
3.8 Räume für Datenverarbeitung
500
 
4 Chemische Industrie    
4.1 Verfahrenstechnische Anlagen mit Fernbedienung
50
 
4.2 Verfahrenstechnische Anlagen mit gelegentlichen manuellen Eingriffen
100
 
4.3 Ständig besetzte Arbeitsplätze in verfahrenstechnischen Anlagen
200
 
4.4 Meßstände, Steuerbühnen und Warten
300
Bei betrieblichen Erfordernissen:
En < 300 lx
4.5 Laboratorien, Konfektionierungen
300
 
4.6 Arbeiten mit erhöhter Sehaufgabe
500
 
4.7 Farbprüfung
1000
Einzelplatz-
beleuchtung zweckmäßig. Farbwiedergabe beachten
5 Zementindustrie, Keramik und Glasgewerbe    
5.1 Arbeitsplätze oder -zonen an Öfen, an Mischern für Rohstoffe; Mahlanlagen in Ziegeleien
200
 
5.2 Emaillieren, Walzen, Pressen, Formen einfacher Teile, Glasieren, Glasblasen
300
 
5.3 Schleifen, Ätzen, Polieren von Glas, Formen feiner Teile, Herstellung von Glasinstrumenten
500
 
5.4 Dekorarbeiten
500
Einzelplatz-
beleuchtung zweckmäßig
5.5 Schleifen optischer Gläser, Kristallglas, Handschleifen und Gravieren, Arbeiten mittlerer Güte
750
 
5.6 Feine Arbeiten
1000
 
6 Hütten-, Stahl- und Walzwerke, Großgießereien    
6.1 Produktionsanlagen ohne manuelle Eingriffe
50
 
6.2 Produktionsanlagen mit gelegentlichen Eingriffen
100
 
6.3 Ständig besetzte Arbeitsplätze in Produktionsanlagen
200
 
6.4 Meßstände, Steuerbühnen und Warten
300
Bei betrieblichen Erfordernissen:
En < 300 lx
6.5 Prüf- und Kontrollplätze
500
Bei betrieblichen Erfordernissen:
En > 500 lx
7 Metallbe- und
-verarbeitung
   
7.1 Freiform-Schmieden kleiner Teile
200
 
7.2 Schweißen
300
 
7.3 Bearbeitungszentren, automatisierte oder halbautomatisierte Bearbeitungsmaschinen
300
 
7.4 Grobe und mittlere Maschinenarbeiten; zulässige Abweichung
> 0,1 mm
300
Zulässige Abweichung siehe DIN 7168 Teil 1
7.5 Feine Maschinenarbeiten; zulässige Abweichung
< 0,1 mm
500
 
7.6 Arbeitsplätze mit Robotern
300
 
7.7 Anreiß- und Kontrollplätze, Meßplätze
750
 
7.8 Kaltwalzwerke
200
 
7.9 Draht-, Rohrziehereien, Herstellung von Kaltbandprofilen
300
 
7.10 Be- und Verarbeitung von Blechen
300
 
7.11 Herstellung von Handwerkzeugen und Schneidwaren
500
 
7.12 Montage    
7.12.1 Grob
200
 
7.12.2 Mittelfein
300
 
7.12.3 Fein
500
 
7.13 Gesenkschmieden
200
 
7.14 Gießereien    
7.14.1 Unterflur liegende begehbare Kanäle, Bandstrecken, Keller usw.
50
 
7.14.2 Bühnen
100
 
7.14.3 Sandaufbereitung
200
 
7.14.4 Gußputzerei
300
 
7.14.5 Arbeitsplätze an Kupolofen und am Mischer
200
 
7.14.6 Gießhallen
300
 
7.14.7 Ausleerstellen
200
 
7.14.8 Maschinenformerei
200
 
7.14.9 Handformerei
300
 
7.14.10 Kernmacherei
300
 
7.14.11 Modellbau
500
 
7.15 Druckgießereien
300
 
7.16 Oberflächenbehandlung    
7.16.1 Galvanisieren
300
 
7.16.2 Spachteln, Anstreichen, Lackieren
500
 
7.16.3 Kontrollplätze
750
 
7.17 Werkzeug-, Lehren- und Vorrichtungsbau, Feinmechanik, Feinstmontage
1000
Einzelplatz-
beleuchtung zweckmäßig
7.18 Automobilbau    
7.18.1 Karosserie-Rohbau
500
An Montagelinien bei arbeitsplatz-
bezogener Leuchtstofflampen- Beleuchtung kann, wenn betriebliche Gründe es erfordern, auf die Blendungs-
begrenzung verzichtet werden.
7.18.2 Karosserie-Oberflächen- Bearbeitung
500
 
7.18.3 Lackiererei-Spritz-Kabine
1000
 
7.18.4 Lackiererei-Schleifplätze
750
 
7.18.5 Nacharbeit Lackiererei
1000
 
7.18.6 Polsterei
500
 
7.18.7 Karosserie- und Wagenfertigmontage
500
 
7.18.8 Inspektion
750
 
8 Kraftwerke    
8.1 Beschickungsanlagen
50
 
8.2 Kesselhaus
100
 
8.3 Druckausgleichsraum in Kernkraftwerken
200
 
8.4 Maschinenhallen
100
 
8.5 Nebenräume, z. B. Pumpenräume, Kondensatorräume
50
 
8.6 Schaltanlagen in Gebäuden
100
 
8.7 Schaltwarten
300
Bei betrieblichen Erfordernissen:
En< 300 lx
8.8 Instandhaltungsarbeiten an Turbine und Generator
500
Durch Zusatzbeleuchtung während der Dauer der Arbeit
9 Elektronische Industrie    
9.1 Kabel- und Leitungsherstellung, Lackieren und Tränken von Spulen, Montage großer Maschinen, einfache Montagearbeiten, Wickeln von Spulen und Ankern mit grobem Draht
300
 
9.2 Montage von Telefonapparaten, kleinen Motoren, Wickeln von Spulen und Ankern mit mittlerem Draht
500
Einzelplatz-
beleuchtung zweckmäßig
9.3 Montage feiner Geräte, von Rundfunk- und Fernsehapparaten, Wickeln feiner Drahtspulen, Fertigung von Schmelzsicherungen, Justieren, Prüfen und Eichen
1000
 
9.4 Montage feinster Teile, elektronische Bauteile
1500
 
10 Schmuck- und Uhrenindustrie    
10.1 Herstellung von Schmuckwaren
1000
Einzelplatz-
beleuchtung zweckmäßig
10.2 Bearbeiten von Edelsteinen
1500
 
10.3 Optiker- und Uhrmacherwerkstatt
1500
 
11 Holzbe- und Verarbeitung    
11.1 Dämpfgruben
100
 
11.2 Sägegatter
200
 
11.3 Arbeiten an der Hobelbank, Leimen, Zusammenbau
300
 
11.4 Auswahl und Kontrolle von Furnierhölzern, Intarsienarbeit
500
 
11.5 Modelltischlerei, Polieren, Lackieren
500
 
11.6 Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen, Drechseln, Kehlen, Abrichten, Fugen, Schlitzen, Schneiden, Sägen, Fräsen
500
 
11.7 Holzveredelung
500
 
11.8 Fehlerkontrolle
750
 
12 Papier- und Druckindustrie, graphisches Gewerbe    
12.1 Arbeiten an Holländern, Kollergängen, Holzschleiferei
200
 
12.2 Papier- und Wellpappenmaschinen, Kartonagenfabrikation
300
 
12.3 Gewöhnliche Buchbindearbeit, Tapetendruck
300
 
12.4 Vergolden, Prägen, Arbeiten an Druckmaschinen
500
 
12.5 Retusche, Hand- und Maschinensatz
1000
Vermeiden von Reflexblendung durch geeigneten Lichteinfall; bei Handsatz schräg seitlich
12.6 Farbkontrolle bei Mehrfarbdruck
1500
Einzelplatz-
beleuchtung zweckmäßig
12.7 Stahl- und Kupferstich
2000
 
12.8 Fotosatz, Reproduktion
500
 
12.9 Montage, Kopie
800
 
13 Lederindustrie    
13.1 Arbeit an Bottichen, Fässern, Gruben
200
Bei Fässern auf Vertikalbeleuchtung achten, Reflexe vermeiden durch geeigneten Lichteinfall
13.2 Schaben, Spalten, Schleifen, Walken der Häute
300
 
13.3 Sattlerarbeiten, Steppen, Nähen, Polieren, Sortieren, Pressen, Zuschneiden, Stanzen, Schuhfabrikation
500
Bei dunklem Material auf 1000 lx erhöhen, evtl. durch Einzelplatzbeleuchtung
13.4 Lederfärben (maschinell)
750
Für die Oberflächenkontrolle: Zusatzbeleuchtung mit schrägem Lichteinfall, Einzelplatz-
beleuchtung zweckmäßig
13.5 Qualitätskontrollen    
13.5.1 mittlere Ansprüche
750
 
13.5.2 hohe Ansprüche
1000
 
13.5.3 sehr hohe Ansprüche
1500
 
13.6 Farbprüfung
1000
Einzelplatz-
beleuchung zweckmäßig. Farbwiedergabe beachten
14 Textilherstellung und
-verarbeitung
   
14.1 Arbeitsplätze und -zonen an Bädern, Ballen aufbrechen
200
 
14.2 Krempeln, Waschen, Bügeln, Arbeit am Reißwolf und an Karden, Strecken, Kämmen, Schlichten, Kartenschlagen, Vorsprinnen, Jute- und Hanfspinnereien
300
 
14.3 Färben
300
 
14.4 Zetteln, Schären, Aufbäumen, Spinnen, Spulen, Winden, Zwirnen, Flechten, Wirken, Stricken, Weben
500
 
14.5 Kammstechen, Repassieren, Nähen, Stoffdrucken
750
 
14.6 Putzmacherei
750
 
14.7 Putzen, Noppenausnähen
1000
 
14.8 Kunststopfen
1500
 
14.9 Warenprüfung, Farbprüfung
1000
Einzelplatz-
beleuchtung zweckmäßig. Farbwiedergabe beachten
15 Nahrungsmittel- und Genußmittelindustrie    
15.1 Arbeitsplätze und -zonen im Brauhaus, am Malzboden, für Waschen, Abfüllen in Fässer, Reinigung, Sieben, Schälen, Kochen in Konserven und Schokoladenfabriken, Arbeitsplätze und -zonen in Zuckerfabriken, für Trocknen und Fermentieren von Rohtabak, Gärkeller
200
 
15.2 Verlesen und Waschen von Produkten; Mahlen, Mischen, Abpacken
300
 
15.3 Arbeitsplätze und -zonen in Schlachtereien, Metzgereien, Molkereien, Mühlen und Filterböden
300
Je nach Aufbau des Arbeitsplatzes auf ausreichende Vertikal- Beleuchtungsstärke achten
15.4 Schneiden und Auslesen von Gemüse und Obst
300
 
15.5 Herstellung von Feinkost; Küchen; Herstellung von Zigarren und Zigaretten
500
 
15.6 Kontrolle von Gläsern und Produktkontrolle; Garnieren, Dekorieren, Sortieren
500
 
15.7 Farbkontrolle, Laborräume
1000
Einzelplatz-
beleuchtung zweckmäßig. Farbwiedergabe beachten
16 Groß- und Einzelhandel    
16.1 Verkaufsräume
300
 
16.2 Kassenarbeitsplätze
500
 
17 Handwerk und Gewerbe (Beispiele aus verschiedenen Branchen)    
17.1 Entrosten und Anstreichen von Stahlbauteilen
200
 
17.2 Vormontage von Heizungs- und Lüftungsanlagen
200
 
17.3 Schlosserei und Klempnerei
300
 
17.4 Kraftfahrzeugwerkstätten
300
 
17.5 Bauschreinerei
s. Nr. 11
Nennbeleuchtungs-
stärke nach Nummer 11 wählen
17.6 Reparaturwerkstätten für Maschinen und Apparate
500
 
17.7 Radio- und Fernsehwerkstätten
500
 
18 Dienstleistungs-
betriebe
   
18.1 Hotels und Gaststätten    
18.1.1 Empfang
200
 
18.1.2 Küche
500
 
18.1.3 Speiseräume
200
 
18.1.4 Sitzungsräume
300
 
18.1.5 Selbstbedienungs-
gaststätten
300
 
18.2 Wäscherei und Chem. Reinigung    
18.2.1 Waschen
300
 
18.2.2 Maschinenbügeln
300
 
18.2.3 Handbügeln
300
 
18.2.4 Sortieren
300
 
18.2.5 Fleckentfernen
Kontrolle
1000
Einzelplatz-
beleuchtung zweckmäßig
18.3 Haarpflege
500
 
18.4 Kosmetik
750
 
19 Kunststoffverarbeitung    
19.1 Spritzgießen
500
 
19.2 Kunststoffblasen
300
 
19.3 Kunststoffpressen
300
 

*) Entnommen aus DIN 5035 Teil 2 "Beleuchtung mit künstlichem Licht; Richtwerte für Arbeitsstätten in Innenräumen und im Freien", Ausgabe September 1990.
**) En des anschließenden Innenraumes der Halle. Es ist der Innenbereich der Halleneinfahrt zu beleuchten.
***) En des anschließenden Innenraumes. Es ist der Außenbereich der Halleneinfahrt zu beleuchten.

 

Hinweise

Einzelheiten für die Planung von Beleuchtungseinrichtungen, über Gleichmäßigkeit, Lichtfarbe, Farbwiedergabe oder Blendung und Einzelheiten für die Messung, über die Verteilung der Meßpunkte im Raum und über Anforderungen an die Meßgeräte können den Normen der DIN 5035 "Beleuchtung mit künstlichem Licht":

Teil 1 "Begriffe und allgemeine Anforderungen", Juni 1990
Teil 2 "Richtwerte für Arbeitsstätten in Innenräumen und im Freien", Sept. 1990
Teil 6 "Messung und Bewertung", Dez. 1990

entnommen werden, zu beachtende Besonderheiten bei der Beleuchtung von Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen:

Teil 7 "Beleuchtung von Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen und mit Arbeitsplätzen mit Bildschirmunterstützung", Sept. 1988.