Ausgabe Mai 1977
Richtlinie |
Zu § 8 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung
Inhalt:
- Allgemeines
- Standfläche von Arbeitsplätzen
1. Allgemeines
1.1 Fußbodenstellen, an denen sich Stolper- und Sturzgefahren durch bauliche oder technische Maßnahmen nicht vermeiden lassen, sind durch Gelb-Schwarz-Kennzeichnung gemäß DIN 4844 T. 1 "Sicherheitskennzeichnung; Begriffe, Grundsätze und Sicherheitszeichen", Ausgabe Mai 1980, und DIN 4844 Teil 2 "Sicherheitskennzeichnung; Sicherheitsfarben", Ausgabe November 1982, hervorzuheben oder durch andere Schutzmaßnahmen - ggf. auch durch Geländer - zu sichern.
1.2 Gegen Ausgleiten sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich, wenn durch Wasser, Eis, Fett, Öl oder andere Stoffe eine erhöhte Rutschgefahr besteht. Als Schutzmaßnahme kommt insbesondere ein geeigneter Fußbodenbelag in Frage, (z. B. Fliesen mit griffiger Oberfläche, Estrich mit Zusatzstoffen oder Gitterroste).
1.3 Sofern aus betrieblichen Gründen Flüssigkeit in erheblichem Umfang auf den Boden gelangt, muß die Flüssigkeit abgeführt werden. Dies kann durch leichtes Gefälle des Fußbodens gegen Ablauföffnungen oder Ablaufrinnen erreicht werden. Ablauföffnungen, Ablaufrinnen und ähnliche Vertiefungen müssen tritt- und kippsicher sowie bodengleich abgedeckt sein. Dies gilt nicht für Ablaufrinnen, die abgerundet sind und eine Vertiefung von höchstens 2 cm haben. Derartige Rinnen dürfen keine Verkehrswege für den Lastentransport sein und sollen auch keine anderen Verkehrswege kreuzen. Die Rinnen sollen nach Möglichkeit farblich von dem übrigen Fußboden abgesetzt sein.
1.4 Werden Stoffe, wie z. B. Säuren, Laugen, Öle, aufbewahrt, gelagert, verarbeitet, ab- oder umgefüllt, die den Fußboden so angreifen können, daß er nicht mehr trittsicher (ausreichend fest, eben, rutschhemmend) ist, muß der Fußboden gegen diese Stoffe widerstandsfähig sein.
1.5 Auf Fußböden von Räumen, in denen sich gesundheitsschädliche und/oder entzündliche Stoffe in gefahrdrohender Menge ansammeln können, sind lose aufgelegte Bodenbeläge, unter denen sich der Staub ansammeln kann, unzulässig. Der Übergang der Fußböden zu den Wänden soll abgerundet sein.
1.6 Fußböden explosions- oder explosivstoffgefährdeter Räume1) müssen mindestens aus Baustoffen der Klasse B 1 nach DIN 4102 T. 1 "Brandverhalten von Baustoffen oder Bauteilen; Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen", Ausgabe Mai 1981, bestehen. Bei der Beschaffenheit des Oberflächenmaterials ist auf die Zündgefahr durch Reißfunken2) oder Entladung statischer Elektrizität3) zu achten.
2. Standfläche von Arbeitsplätzen
2.1 Zum Schutz gegen Wärmeableitung ist für die oberflächennahen Schichten des Fußbodens an Arbeitsplätzen Material zu verwenden, das eine Wärmeleitzahl von höchstens 0,60 kcal/m h grad hat4).
2.2 Ein ausreichender Schutz gegen Wärmeableitung ist ferner gegeben, wenn eine Oberflächentemperatur des Fußbodens von nicht weniger als 18 °C gewährleistet ist, z. B. durch Heizungsanlagen oder andere betriebliche Einrichtungen.
2.3 Soweit ein ausreichender Schutz gegen Wärmeableitung im Sinne der Nr. 2.1 und Nr. 2.2
| – | aus hygienischen Gründen |
| – | aufgrund der Verrichtung von schweren körperlichen Arbeiten |
| – | aus betriebstechnischen Gründen (z. B. Transport schwerer Lasten, Aufstellung schwerer Anlagen, Umgang mit heißen und feuergefährlichen Massen, Widerstandsfähigkeit gegen chemische Einwirkungen) |
nicht möglich ist, sind Ersatzmaßnahmen vorzusehen. Als Ersatzmaßnahmen können gegen Verrutschen gesicherte Fußbodenauflagen (Läufer, Matten oder Roste) angesehen werden.
Hinweis:
Zur Beschaffenheit der Fußböden in Umkleideräumen siehe ASR 34/1-5 "Umkleideräume" Nr. 4.2.
Zur Beschaffenheit der Fußböden in Waschräumen siehe ASR 35/1-4 "Waschräume" Nr. 3.1.
1) Regelungen über diese Räume sind auch enthalten in:
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten,
Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe,
Druckbehälterverordnung,
UVV "Druck" (VBG 7 i),
UVV "Papier- und Pappeverarbeitung" (VBG 7 s),
UVV "Kälteanlagen" (VBG 20),
UVV "Verarbeitung von Anstrichstoffen" (VBG 23),
UVV "Gaswerke" (VBG 52),
UVV "Gase" (VBG 61),
UVV "Herstellung von Lacken und Anstrichmitteln" (VBG 86 a),
UVV "Herstellung von Schuhcreme, Bohnerwachs und ähnlichen Erzeugnissen" (VBG 86 b).
2) Siehe auch "Explosionsschutz-Richtlinien" (ZH 1/10).
3) Siehe auch "Richtlinie zur Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (ZH 1/200).
4) Siehe dazu DIN 4108 "Wärmeschutz im Hochbau", Teil 1 bis Teil 3, Teil 5, alle Ausgabe August 1981, Teil 4 Ausgabe Dezember 1985.
