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4.2 Bürostühle und Bürosessel

4.2.1 Büro-Arbeitsplätze müssen mit höhenverstellbaren Drehstühlen oder Drehsesseln ausgestattet sein.

Einschlägige Festlegungen sind u. a. enthalten in DIN 4551 und DIN 4552, wobei zu beachten ist, daß die dort enthaltenen Festlegungen aus ergonomischer Sicht als Mindestanforderungen anzusehen sind. Es empfiehlt sich, an Schreibmaschinenplätzen zur Vermeidung gesundheitsschädlicher und stark ermüdender Körperhaltungen Bürodrehstühle mit verstellbarer Rückenlehne gemäß DIN 4551 einzusetzen.

4.2.2 Die Ausladung des Untergestells von Drehstühlen muß in einem solchen Verhältnis zu den Abmessungen des Oberteils stehen, daß ausreichende Sicherheit gegen Kippen erzielt und Stolpern von Personen über das Untergestell verhindert sind. Die Sicherheit gegen Kippen des Stuhles muß auch bei größtmöglicher Ausladung der belasteten Rückenlehne gewährleistet sein.

Nach DIN 4551 und DIN 4552 muß das Kippsicherheitsmaß m mindestens 195 mm betragen. m ist der Radius des Kreises, den die Verbindungslinien der Abstützpunkte tangieren. Abstützpunkte sind diejenigen Punkte von beweglichen oder starren Teilen des Stuhles, die stets Bodenberührung haben. Bei der Verwendung von Rollen ist von der für die Standsicherheit ungünstigsten Rollenstellung auszugehen.
Das Kippsicherheitsmaß von 195 mm wird von einem Untergestell mit fünf Auslegern erreicht, wenn z. B. der Abstand zwischen der Drehachse des Stuhles und der Schwenkachse der Rolle 261 mm und die Ausladung der Rolle 16 mm oder wenn z. B. der Abstand zwischen der Drehachse des Stuhles und der Schwenkachse der Rolle 283 mm und die Ausladung der Rolle 34 mm betragen.
Ausreichende Sicherheit gegen Stolpern von Personen ist dann gegeben, wenn der Abstand des äußersten Punktes des Untergestells von der Drehachse des Stuhles das Maß von 365 mm (einschließlich Rollen oder Gleiter) nicht überschreitet.
Die Sicherheit gegen Kippen des Stuhles auch bei größtmöglicher Ausladung der belasteten Rückenlehne ist dann gegeben, wenn der horizontale Abstand des Abstützpunktes der belasteten Rückenlehne von der Drehachse des Stuhles (Maß n) maximal m + 75 mm beträgt.

4.2.3 Werden Drehstühle mit Rollen ausgerüstet, so sind mindestens fünf Rollen erforderlich. Nur bei einer Ausrüstung mit Gleitern sind vierfüßige Untergestelle oder entsprechende Bauarten zulässig.

Eine zusätzliche Sicherung gegen Kippen kann durch die Verwendung von Rollen mit Kippsicherung erreicht werden.

4.2.4 Mit Rollen bestückte Drehstühle müssen so schwergängig oder gebremst sein, daß der Wegrollwiderstand des Stuhles im unbelasteten Zustand bei jeder Art und Beschaffenheit des ebenen Fußbodens 15 N - 20 % bis 20 N + 20 % beträgt. Alle Rollen müssen gleich ausgeführt sein.

Nach DIN 68131 sind z. B. auf Holz-, Kunststoff- und Steinfußböden Rollen des Typs W (mittlerer Flächendruck der Rolle auf den Fußboden ≤ 3 N/mm²) und auf Teppichböden Rollen des Typs H (mittlerer Flächendruck der Rolle auf den Fußboden ≥ 12 N/mm²) einzusetzen. 10 N (Newton) entsprechen annähernd der Krafteinwirkung von 1 kg Masse.

4.2.5 Das Stuhloberteil darf sich vom Untergestell auch bei Betätigung der Höhenverstelleinrichtung nicht unbeabsichtigt lösen können. Ein unbeabsichtigtes Lösen verstellbarer Rückenlehnen vom Stuhloberteil darf ebenfalls nicht möglich sein.

4.2.6 Sitzfläche und Rückenlehne müssen so gestaltet und aufeinander abgestimmt sein, daß für den Rücken sowohl bei der vorderen als auch bei der hinteren Sitzhaltung die notwendige Abstützung gewährleistet ist.

4.2.7 Der Stuhl muß so konstruiert sein, daß der Stoß beim Hinsetzen gedämpft wird, z. B. durch Mittelsäulenfederung.

4.2.8 Der vordere Teil der Sitzfläche muß so gestaltet sein, daß ein übermäßiger Druck auf die Oberschenkelbeugeseiten oder Kniekehlen vermieden wird. Dies kann beispielsweise durch Abrundung oder geeignete Polsterung der Sitzflächenvorderkante erreicht werden.

4.2.9 Polsterung und Sitzflächenbezug müssen in Material und Ausführung genügend wasserdampf- und luftdurchlässig sein.

4.2.10 Der Lendenbausch der Rückenlehne soll in einem Bereich von 100 bis 250 mm über der eingesessenen Sitzfläche liegen.

Der Lendenbausch ist der die Lendenwirbelsäule abstützende Teil der Rückenlehne.

4.2.11 Die Rückenlehne soll oberhalb des Lendenbausches mindestens bis Mitte Schulterblatt reichen. Sie darf zu keinen übermäßigen Druckerscheinungen führen.

4.2.12 Höhenverstellbare Rückenlehnen müssen auch in der Sitztiefe verstellbar sein.

4.2.13 Die Sitzhöhe und - bei Drehstühlen mit verstellbarer Rückenlehne - die Sitztiefe müssen sicher und in Sitzhaltung verstellt werden können. Hierzu gehört auch, daß der Sitz bei und nach der Höhenverstellung nicht unbeabsichtigt durchsacken kann.

Für den Einsatz an Schreibtischen und Schreibmaschinentischen alter Bauhöhe (Schreibtische höher als 750 mm, Schreibmaschinentische höher als 650 mm) sind Stühle mit einem Höhenverstellbereich von 420 bis 550 mm Sitzhöhe empfehlenswert.
Die Bedienungsmöglichkeit einer in der Höhe und in der Tiefe verstellbaren Rückenlehne ist als optimal anzusehen, wenn der Rückenlehnenträger schwenkbar gelagert ist und nicht nur die Neigung (Sitztiefe), sondern auch die Höheneinstellung der Rückenlehne leicht und sicher in Sitzhaltung verändert werden können.

4.2.14 Alle Verstelleinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß sich die jeweilige Einstellung während der Benutzung des Stuhles nicht unbeabsichtigt verändern kann.

4.2.15 Für Drehsessel gelten die Festlegungen der Abschnitte 4.2.2 bis 4.2.14 sinngemäß.