(bisherige ZH 1/554)
Fachausschuss "Förder- und Lagertechnik" der BGZ
September 2003
Aktualisierte Fassung November 2007
Herausgeber:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
| Anhang 1 | Theoretische Ausbildung |
| Anhang 2 | Praktische Ausbildung |
| Anhang 3 | Vorschriften und Regeln |
Jeder Betrieb, der Flurförderzeuge betreibt, muss über Fahrer verfügen, die mit diesen Flurförderzeugen sicher, wirtschaftlich und zweckentsprechend umgehen können. Dies trifft insbesondere bei Gabelstaplern zu.
Wer einen Kraftfahrzeug-Führerschein besitzt, ist nicht allein deshalb schon befähigt, Gabelstapler zu führen. Mit dem Gabelstapler Lasten heben und senken, Güter ein- und auslagern, auf Laderampen rangieren, zwischen Stapeln und Regalen fahren ist etwas anderes, als ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu lenken. Hinzu kommt die andere Bauweise der Gabelstapler: Die Lenkachse befindet sich hinten; dies führt zu einem anderen Fahr- und Lenkverhalten als beim Lastkraftwagen oder Personenkraftwagen. Die Last liegt - im Unterschied zum Lastkraftwagen - vor dem Fahrer frei auf den Gabelzinken, sie kann am Hubmast gehoben und gesenkt, vor- und zurückbewegt werden. Und nicht zuletzt verlangt das Standsicherheitsverhalten von Gabelstaplern eine andere Fahrweise als beim Kraftfahrzeug. Dies gilt im Übrigen nicht nur für Gabelstapler, sondern für nahezu alle Flurförderzeuge mit Hubgerüst.
Verständlich, dass nicht jeder, auch wenn er schon lange einen Kraftfahrzeug-Führerschein besitzt, mit einem Flurförderzeug fahren darf. Er würde sich und andere in Gefahr bringen.
1.1 Dieser BG-Grundsatz findet Anwendung auf die Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand. Er ist vorrangig für die Ausbildung von Gabelstaplerfahrern konzipiert.
Für Fahrer von Flurförderzeugen ohne Hubgerüst, z.B. Schlepper, Plattformwagen, Kommissioniergeräte, kann die Ausbildung entsprechend der gerätespezifischen Gefährdung in Inhalt und Dauer angepasst werden. Der Ausbildungsnachweis und die schriftliche Beauftragung dürfen sich dann nur auf diese Flurförderzeuge erstrecken.
Zur Erreichung des Zieles, geeignete Personen zum Führen von Flurförderzeugen auszubilden, werden in Abschnitt 3.5 Ausbildungszeiten angegeben. Diese haben sich für Teilnehmer ohne Vorkenntnisse bewährt. Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zum selbständigen Führen eines Flurförderzeuges mit Fahrersitz oder -stand erfolgt durch eine in Abschnitt 8 beschriebene theoretische und eine praktische Prüfung.
1.2 Dieser BG-Grundsatz findet keine Anwendung auf Flurförderzeuge, die durch einen mitgehenden Fahrer, auch Mitgänger genannt, gesteuert werden.
Da auf Grund der geringeren Fahrgeschwindigkeit (maximal 6 km/h) bei dieser Gerätebauart das Gefährdungspotenzial geringer ist, genügt es gemäß § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27), wenn die Fahrer in der Handhabung dieser Geräte unterwiesen sind. Die Beauftragung der Fahrer muss in diesem Fall nicht schriftlich erfolgen.
Das Fahren von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand ist in § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27) geregelt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
Für die Auswahl der Fahrer ergeben sich somit folgende Kriterien:
Für das Fahren von Flurförderzeugen im öffentlichen Straßenverkehr muss der Fahrer außer der schriftlichen Beauftragung durch den Unternehmer gemäß § 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) die erforderliche Fahrerlaubnis (Führerschein) besitzen. Die Einteilung der Führerscheinklassen ist in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt.
Die Ausbildung gliedert sich im Wesentlichen in die drei Stufen
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Stufe 1: Allgemeine Ausbildung |
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theoretischer Teil: Sicherheitsbestimmungen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsanleitungen), |
praktischer Teil: Aufnehmen, Transportieren, Absetzen und Stapeln von Lasten |
| Stufe 2: Zusatzausbildung |
| Ausbildung im Umgang mit speziellen Flurförderzeugen, z.B. Containerstapler, Regalflurförderzeuge, Quergabelstapler, Teleskopstapler. Ausbildung in der Handhabung besonderer Anbaugeräte. |
| Stufe 3: Betriebliche Ausbildung | |
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gerätebezogener Teil betrifft die im Betrieb vorhandenen Flurförderzeuge und Anbaugeräte |
verhaltensbezogener Teil betrifft die Betriebsanweisung nach § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27) |
Die allgemeine Ausbildung (Stufe 1) beinhaltet einen theoretischen Teil, einen praktischen Teil und eine Abschlussprüfung.
Im theoretischen Teil lernt der Teilnehmer Sicherheitsbestimmungen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsanleitungen) und die Technik der Flurförderzeuge (z.B. Standsicherheit, Antriebsarten) kennen.
Im praktischen Teil lernt der Teilnehmer durch vorgegebene Übungen den sicheren Umgang mit dem Flurförderzeug.
In einer Abschlussprüfung weist der Teilnehmer seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach. Der erfolgreiche Abschluss wird bescheinigt. Der Teilnehmer erhält ein Zertifikat.
Die Durchführung der Abschlussprüfung ist in Abschnitt 8 geregelt.
In der Regel erfolgt die allgemeine Ausbildung (Stufe 1) auf Frontgabelstaplern. Daher müssen Fahrer, sofern sie im Betrieb andere Flurförderzeuge fahren, an einer zusätzlichen Ausbildungsmaßnahme (Stufe 2) teilnehmen. Dies gilt z.B. bei Containerstaplern, Regalflurförderzeugen, Quergabelstaplern, Teleskopstaplern oder mit Gabelzinken ausgerüsteten Erdbaumaschinen.
Die Zusatzausbildung ist analog zur allgemeinen Ausbildung (Stufe 1) durchzuführen. Bei erfolgreichem Abschluss erhält der Teilnehmer ein Zertifikat.
Die betriebliche Ausbildung (Stufe 3) bezieht sich auf die Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes. Daher kann sie nur im Betrieb selbst durchgeführt werden. Hierbei ist zwischen einer geräte- und einer verhaltensbezogenen Ausbildung zu unterscheiden. Die Durchführung der betrieblichen Ausbildung ist zu dokumentieren.
3.4.1 Gerätebezogener Teil
Die gerätebezogene Ausbildung ist im Wesentlichen eine Einweisung an den im Betrieb vorhandenen Flurförderzeugen und deren Anbaugeräten.
3.4.2 Verhaltensbezogener Teil
Im verhaltensbezogenen Teil muss der Unternehmer die Fahrer in allen Belangen unterweisen, die in seinem Betrieb zu beachten sind.
Die Ausbildung in der Stufe 1 "Allgemeine Ausbildung" sollte sich über drei bis fünf Tage bzw. 20 bis 32 Lehreinheiten (LE) erstrecken. Davon umfasst der theoretische Teil mindestens 10 Lehreinheiten. Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten.
Die Ausbildungsdauer der Stufe 2 "Zusatzausbildung" und Stufe 3 "Betriebliche Ausbildung" richtet sich nach Gerätebauart und Einsatzgebiet.
Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung können die Fahrer mit der Führung von Flurförderzeugen vom Unternehmer beauftragt werden. Diese Beauftragung ist schriftlich zu erteilen.
In dem Fahrerausweis sollte die in Abschnitt 3.1 erläuterte dreistufige Fahrerausbildung in der Art berücksichtigt sein, dass die jeweils ausbildende Stelle die erfolgreiche Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsstufen durch Stempel/Unterschrift bestätigen kann.
Der Fahrerausweis sieht außer den persönlichen Daten und dem Lichtbild des Fahrers vor, dass die ausbildende Stelle den Typ sowie die Tragfähigkeit des Gerätes einträgt, auf dem die allgemeine Ausbildung (Stufe 1) erfolgte.
Darüber hinaus können zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen auf besonderen Geräten eingetragen werden (Stufe 2).
Hinsichtlich der betrieblichen Ausbildung (Stufe 3) soll im Fahrerausweis der Betrieb bzw. der betreffende Betriebsteil sowie die Gerätebauart angegeben werden, auf die sich die betriebliche Ausbildung erstreckte.
Bei der eigentlichen Beauftragung ist dann im Ausweis anzugeben, für welchen Betrieb bzw. Betriebsteil sowie für welche Flurförderzeuge (abhängig z.B. von der Tragfähigkeit, Bauart, ...) die Beauftragung zum Fahren gilt.
Die Beauftragung kann nur vom Unternehmer erteilt werden. Sie kann daher nicht auf andere Unternehmen übertragen werden. Infolgedessen erlischt die Beauftragung beim Ausscheiden aus dem Unternehmen.
Als Ausbilder für Flurförderzeug-Fahrer kann tätig werden, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.B. Gerätesicherheitsgesetz, Maschinenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung), Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen) vertraut ist und mindestens folgende Anforderungen erfüllt:
Mindestalter 24 Jahre
Der Erfolg einer Ausbildung wird maßgeblich beeinflusst von:
Für den theoretischen Teil der Ausbildung sollte ein Schulungsraum mit folgenden Gegebenheiten zur Verfügung stehen:
Für den praktischen Teil der Ausbildung sollte eine Fläche mit folgenden Gegebenheiten zur Verfügung stehen:
Steht für die Durchführung des Lehrganges nur ein Ausbilder zur Verfügung, so sollte die Anzahl der Teilnehmer auf 12 Personen begrenzt sein.
Im praktischen Teil der Ausbildung sollten die Teilnehmer in kleinere Gruppen aufgeteilt werden. Dann sind zusätzliche Ausbilder erforderlich.
Pro Lehrgang sollte die Anzahl der Teilnehmer 20 Personen nicht überschreiten.
Für den theoretischen Teil der Ausbildung sollten folgende Einrichtungen zur Verfügung stehen:
Für den praktischen Teil der Ausbildung sollten je Gruppe folgende Einrichtungen zur Verfügung stehen:
Abhängig von den Fahrübungen sollten zusätzlich zur Verfügung stehen:
Bei der Ausbildungsstelle sollten folgende Lehrmittel zur Verfügung stehen
(siehe auch Anhang 3):
Der Ausbildung zum Fahrer von Flurförderzeugen sollte der nachfolgende Musterlehrplan zu Grunde gelegt werden.
| Lfd. Nr. | Themen | Umfang |
| 1 | Rechtliche Grundlagen | 10 - 15 % |
| 2 | Unfallgeschehen | 5 % |
| 3 | Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen und Anbaugeräten | 5 - 10 % |
| 4 | Antriebsarten | 5 - 10 % |
| 5 | Standsicherheit | 10 - 15 % |
| 6 | Betrieb allgemein | 15 - 20 % |
| 7 | Regelmäßige Prüfung | 5% |
| 8 | Umgang mit Last | 10 - 15 % |
| 9 | Sondereinsätze | 10 - 15 % |
| 10 | Verkehrsregeln / Verkehrswege | 5 % |
| 11 | Abschlussprüfung | 5 % |
Tabelle 1: Musterlehrplan zur theoretischen Ausbildung der Stufe 1
Für den praktischen Teil der Ausbildung sollte der nachfolgende Musterlehrplan zu Grunde gelegt werden.
| Lfd. Nr. | Themen | Umfang |
| 1 | Einweisung am Flurförderzeug | 10-20% |
| 2 | Tägliche Einsatzprüfung | |
| 3 | Lastschwerpunktdiagramm, Gewichtsverteilung und zulässige Lasten | |
| 4 | Hinweise auf Gefahrstellen am Flurförderzeug | |
| 5 | Gewöhnung an das Flurförderzeug | 5% |
| 6 | Verlassen des Flurförderzeugs | |
| 7 | Fahr- und Stapelübungen | 55 - 65 % |
| 8 | Abschlussprüfung (15-20 min / Teilnehmer) | 20% |
Tabelle 2: Musterlehrplan zur praktischen Ausbildung der Stufe 1
Die allgemeine Ausbildung (Stufe 1) ist durch eine theoretische und eine praktische Prüfung abzuschließen.
Die Abschlussprüfung des theoretischen Teils soll schriftlich erfolgen. Erfolgskontrollen sollten durch Prüfungsfragen z.B. in Form eines Fragebogens durchgeführt werden. Bewährt haben sich hier Fragebögen mit vorgegebenen Antworten (Multiple Choice Verfahren). Die Prüfung sollte nicht mehr als 1 Lehreinheit in Anspruch nehmen und ca. 50 Fragen umfassen.
In Ausnahmefällen kann abweichend hiervon die Prüfung auch mündlich erfolgen, z.B. bei Teilnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind.
Die Abschlussprüfung des praktischen Teils wird als Prüfungsfahrt durchgeführt, die sich aus allen Teilen der einzelnen Übungen zusammensetzt, wobei Ladegut aufgenommen und an vorgeschriebener Stelle einwandfrei gestapelt oder abgesetzt werden muss. Bei dieser Prüfungsfahrt, die ca.15 bis 20 Minuten pro Teilnehmer dauert, soll auf den richtigen Umgang und das sichere Führen des Flurförderzeuges geachtet werden.
Wird eine zulässige Anzahl von Fehlerpunkten überschritten, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden. Die Prüfungen können wiederholt werden. Die zulässige Anzahl der Fehlerpunkte richtet sich nach Art und Umfang der jeweiligen Prüfung und muss vom Ausbilder/Prüfer vor der Durchführung der Prüfung festgelegt werden.
Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren.
Die Teilnehmer erhalten ein Zertifikat über die Teilnahme und über das Ergebnis der Abschlussprüfung (Ausbildungsnachweis).
1 Rechtliche Grundlagen
2 Unfallgeschehen
3 Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen und Anbaugeräten
4 Antriebsarten
5 Standsicherheit
6 Betrieb allgemein
7 Regelmäßige Prüfung
8 Umgang mit Last
9 Sondereinsätze
10 Verkehrsregelung/Verkehrswege
1 Einweisung am Flurförderzeug
2 Tägliche Einsatzprüfung
3 Lastaufnahme
4 Gefahrstellen am Flurförderzeug
5 Gewöhnung an das Flurförderzeug
6 Verlassen des Flurförderzeuges
7 Fahr- und Stapelübungen
Hinweis zu den Abmessungen X, Y, Z und den Fahrzeiten:
Die angegebenen Abmessungen und Fahrzeiten sind Richtwerte und gelten für Gabelstapler mit einer Tragfähigkeit von ca. 1,4 t. Für andere Stapler sind diese Werte entsprechend anzupassen.
Nachstehend sind 9 Fahr- und Stapelübungen dargestellt:
1. Übung:
Gewöhnung an den Gabelstapler - Fahren ohne Last
Vorgezeichneten Kreis oder beliebige Strecke ohne Last abfahren (vor- und rückwärts).


Beschreibung:
Betätigen der Stellteile für das Fahrwerk. Vorgezeichneten Kreis langsam ohne Last vor- und rückwärts abfahren. Alternativ ca. 15 m lange, ebene Gerade langsam ohne Last abfahren. Ohne zu wenden Rückwärtsfahrt in gleicher Weise durchführen.
| Maße: | X: 8,0 m |
| Y: 2,0 m |
Hinweise:
Langsam beschleunigen, weich abbremsen (Längsstabilität), Geschwindigkeit dem Kurvenradius anpassen (Seitenstabilität). Vor Fahrtrichtungswechsel immer erst vollständig anhalten!
Im Einzelnen:
2. Übung:
Gewöhnung an den Gabelstapler - Fahren ohne und mit Last
Vorgezeichnete Strecke mit mittig aufgestellten Hindernissen (z.B. Verkehrsleitkegel) abfahren. Der Abstand der Hindernisse wird dabei unterschiedlich gewählt. Fahren ohne Last vorwärts, dann rückwärts; anschließend Fahren mit Last vorwärts, dann rückwärts.


Beschreibung:
Betätigen der Stellteile für Fahr- und Hubwerk. Ca. 15 m lange, ebene Gerade mit Hindernissen ohne Last vor- und rückwärts abfahren. Anschließend Übung mit Last wiederholen. Als Last wird eine beladene Flach- oder Gitterboxpalette verwendet.
| Maße: | X: 3,0 m |
| Y: 5,0 m |
Hinweise für das Aufnehmen und Absetzen einer Last:
Mast senkrecht stellen,
Handbremse lösen,
Gabel in Höhe der Palettenöffnung einfahren,
auf gleichmäßige Beladung der Paletten achten.
Last so weit mit Gabel unterfahren, dass die Last am Gabelrücken anliegt (Vorsicht bei hintereinander stehenden Lasten, z.B. Regal oder Blockstapel).
Bemerkung:
Die Teilnehmer werden außerdem darauf aufmerksam gemacht, auch darauf zu achten, dass die Gabelzinken entsprechend der aufzunehmenden Last genügend weit auseinander gezogen werden, um die Stabilität der Last sicherzustellen.
3. Übung:
Gewöhnung an den Gabelstapler - Fahren ohne und mit Last
Kreisförmig aufgestellte Hindernisse (z.B. Verkehrsleitkegel) abfahren. Fahren ohne Last vorwärts, dann rückwärts; anschließend Fahren mit Last vorwärts, dann rückwärts.


Beschreibung:
Betätigung der Bedienungseinrichtungen für Fahr- und Hubwerk. Die kreisförmig aufgestellten Hindernisse ohne Last vor- und rückwärts umfahren. Anschließend die Übung mit Last wiederholen.
| Maße: | X: 3,0 m |
| Y: 8,0 m |
4. Übung:
Beherrschung des Gabelstaplers - Kurventechnik - Übung mit Last
Vor- und Rückwärtsfahren um Hindernisse, die auf zwei parallelen Strecken (Abstand Y) hintereinander im Abstand X aufgebaut sind.
Die Übung wird mit Last durchgeführt.


Beschreibung:
Die aufgestellten Hindernisse mit Last in kleinen und großen Kurven vor- und rückwärts umfahren.
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5. Übung:
Aufnehmen von Lasten in Gängen - simulierte Tordurchfahrt
Aufnehmen und Stapeln von Lasten in Gängen - Tordurchfahrt;
von einem breiten Gang rechtwinkelig in einen schmalen Gang einbiegen.


Beschreibung:
Ohne Last in einen X m breiten und ca. 15 m langen Gang einfahren. Durchfahren einer Y m breiten simulierten Tordurchfahrt, rechtwinkelig in einen Z m breiten Gang einbiegen, Gitterbox- oder Flachpalette im Gangende (Markierung 2) aufnehmen, rückwärts zum Ausgangspunkt zurückfahren (Blick in Fahrtrichtung), Last auf Markierung 1 absetzen, ca. 2 m zurücksetzen und Stapler vorschriftsmäßig abstellen!
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Hinweis:
Vor Tordurchfahrt Geschwindigkeit vermindern und hupen! Beim Einbiegen in den rechtwinkeligen Gang auf richtige Fahrweise achten.
6. Übung:
Aufnehmen und Stapeln von Lasten (Gitterbox- und Flachpaletten) in einem Gang mit möglichst wenig Fahrbewegungen


Beschreibung:
Flachpalette vorschriftsmäßig aufnehmen, in den Gang einfahren und auf markierter Fläche zwischen zwei Gitterboxpaletten (Nr. 1 und 2) absetzen;
im Gang zurücksetzen, Gitterboxpalette 1 aufnehmen und auf Gitterboxpalette 2 absetzen;
zurückfahren und Gabelzinken bis Boden absenken;
Gabelzinken anheben, Gitterboxpalette 1 wieder aufnehmen und neben Flachpalette absetzen;
Flachpalette aufnehmen und rückwärts aus dem Gang herausfahren, Flachpalette
vorschriftsmäßig absetzen;
ca. 2 m zurückfahren und Gabelstapler
vorschriftsmäßig abstellen.
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Hinweise für das Stapeln von Lasten:
Bemerkung:
Besonders muss darauf geachtet werden, dass vor allen Hub- und Senkbewegungen die Bremse betätigt sowie beim Abstellen die Feststellbremse des Staplers angezogen wird.
7. Übung:
Ein- und Ausstapeln an einem Palettenregal
Stapeln und Entstapeln an einem 3,50 m hohen Palettenregal mit 2 Regalflächen (jeweils 2 Flachpaletten können im Regal nebeneinander abgesetzt werden).

Beschreibung:
Ein- und Ausstapeln an einem 3,50 m hohen Palettenregal mit zwei Regalfächern. Jeweils zwei Flachpaletten können im Regal nebeneinander abgesetzt werden. Diese Übung wird mit beladenen Flachpaletten durchgeführt, die aus dem einen Regal in das andere transportiert werden.
Hinweise:
Die Höhe der einzelnen Regalböden lassen sich beispielsweise am Hubgerüst des Gabelstaplers markieren. Sie erleichtern dem Fahrer das Ein- und Auslagern der Ware. Weiter können hierdurch Fehler, z.B. Anstoßen der Gabel an die Regalböden, Beschädigungen der Ware sowie das Herabstoßen von Gütern, leichter vermieden werden.
Hinweise für das Aufnehmen und Absetzen von Lasten siehe Übung 2.
Ausstapeln:
8. Übung:
Be- und Entladen eines Eisenbahnfahrzeuges über eine markierte Ladebrücke


Beschreibung:
Die sechs im Eisenbahnwaggon (= abgegrenzte Fläche) abgestellten Paletten sind auf die Plätze l bis 6 zu verteilen und umgekehrt.
Hinweise:
Aufnehmen und Stapeln von Lasten wie in den vorangegangenen Übungen beschrieben.
Besondere Vorsicht beim Herausfahren aus dem Waggon (eventuell hupen).
Es ist zu beachten, dass nur vom Unternehmer freigegebene Ladebrücken verwendet werden dürfen, die sicher befahren werden können, d.h., die genügend stark, ausreichend breit und gegen Abrutschen gesichert sind. Auf die BG-Regel "Ladebrücken und fahrbare Rampen" (BGR 233, bisherige ZH 1/156) wird hingewiesen. Während des Ladevorganges müssen Waggons gegen Bewegungen gesichert sein.
9. Übung:
Befahren einer schiefen Ebene mit Last

Beschreibung:
Eine schiefe Ebene wird mit Last vorwärts und rückwärts befahren.
Hinweise:
Nach § 12 Abs. 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27) muss mit Gabelstaplern im Gefälle und in Steigungen die Last bergseitig geführt werden.
Bei der Aufwärtsfahrt darauf achten, dass die Sicht nach vorne durch die Last nicht versperrt ist. Gegebenenfalls durch Einweiser helfen lassen oder Spiegel benutzen. Niemals wenden auf Gefällen/Steigungen!
8 Beispiel Prüfungsfahrt

Beschreibung der Prüfungsfahrt:
Hinweis:
Werden mehrere Personen als Gabelstaplerfahrer geprüft, so sind sie vor Beginn der Prüfungsfahrt darauf hinzuweisen, dass sie für die einzelnen Kandidaten keine Hilfestellungen, z.B. durch Zurufe, abgeben dürfen. Diese Zurufe - wenn auch gut gemeint - verunsichern nur den Kandidaten und machen ihn nervös.
Nachstehend sind die in dieser BG-Regel aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Gesetze, Verordnungen
| Bezugsquelle: | Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln. |
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG),
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV),
Maschinenverordnung (9. GPSGV),
Arbeitsstätten-Verordnung (ArbStättV).
2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie Berufsgenossenschaftliche Grundsätze
| Bezugsquelle: | zuständiger Unfallversicherungsträger oder Carl Heymanns Verlag GmbH, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln. |
Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1),
Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27),
Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34),
BG-Regel "Ladebrücken und fahrbare Rampen" (BGR 233),
BG-Information: "Mein Gabelstapler und ich" (BGI 602),
BG-Information: "Gabelstaplerfahrer" (BGI 545),
BG-Information: "Gabelstapler" (BGI 707),
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (BGG 904-25).
3. Normen
| Bezugsquelle: | Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin. |
| DIN EN 1726-1 | Sicherheit von Flurförderzeugen; Teil 1: Motorkraftbetriebene Flurförderzeuge bis einschließlich 10000 kg Tragfähigkeit und Schlepper bis einschließlich 20000 kg Zugkraft, |
| DIN EN 1726-1/A1 | Sicherheit von Flurförderzeugen; Motorkraftbetriebene Flurförderzeuge bis einschließlich 10000 kg Tragfähigkeit und Schlepper bis einschließlich 20 000 kg Zugkraft; Teil 1: Allgemeine Anforderungen, |
| DIN EN 1726-2 | Sicherheit von Flurförderzeugen; Teil 1: Zusätzliche Anforderungen für Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrerplatz und Flurförderzeuge, die mit angehobener Last fahren können, |
| DIN 15185-2 | Lagersysteme mit leitliniengeführten Flurförderzeugen; Personenschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen in Schmalgängen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, |
| VDI 2198 | Typenblätter für Flurförderzeuge, |
| VDI 2199 | Empfehlungen für bauliche Planungen beim Einsatz von Flurförderzeugen, |
| VDI 3318 | Befahren von Lastenaufzügen mit Flurförderzeugen. |
4. Video/DVD "Der Gabelstapler - ein starker Typ".
| Bezugsquelle: | Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution www.bghw.de oder Krassmann Produktion GbR, Röderbergweg 197, 60385 Frankfurt. |
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Gegenüber der vorhergehenden Fassung vom September 2003 wurden in dieser Fassung die in Bezug genommenen Vorschriften und Regeln aktualisiert. Hinweis: Für alle bislang unter einer VBG- bzw. ZH 1-Nummer veröffentlichten Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln, Merkblätter und sonstigen Schriften bedeutet dies, dass sie erst im Rahmen einer Überarbeitung oder eines Nachdrucks auf die neuen Bezeichnungen und Bestell-Nummern umgestellt werden. Bis zur vollständigen Umstellung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerkes auf die neue Bezeichnung und Bestell-Nummer sind alle Veröffentlichungen in einem Übergangszeitraum von ca. 3 bis 5 Jahren auch weiterhin unter den bisherigen Bestell-Nummern erhältlich. Soweit für Veröffentlichungen des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerkes eine Umstellung auf die neue Bezeichnung und Benummerung erfolgt ist, kann diese einer so genannten Transfer-Liste des neuen BGVR-Verzeichnisses des HVBG entnommen werden. |