Akteure und Verantwortlichkeiten
Artikel 73 Absatz 1 des Grundgesetzes gibt dem Bund die ausschließliche Gesetzgebung für die Entsorgung radioaktiver Stoffe. Die Zuständigkeiten für die Endlagerung radioaktiver Abfälle werden im Atomgesetz (AtG) geregelt. Paragraph 9a Absatz 3 des AtG weist die Aufgabe, Endlager für radioaktive Abfälle zu errichten, der Bundesrepublik Deutschland zu.
Diese Aufgabe und die damit zusammenhängenden hoheitlichen Befugnisse hat der Bund der Bundesgesellschaft für Endlagerung übertragen. Der Bund nimmt weiterhin die Aufsicht wahr.
Mit der Entsorgung der radioaktiven Abfälle sind unter anderem folgende Akteure befasst:
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
Das Bundesumweltministerium ist Gesellschafter der BGE und führt die Fach- und Rechtsaufsicht über das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE). Für den Strahlenschutz ist es die Aufsichtsbehörde für entsprechende Aktivitäten der Länder. Zur fachlichen Beratung kann das Bundesumweltministerium unter anderem die Strahlenschutzkommission und die Entsorgungskommission hinzuziehen. Beide sind Fachgremien, die das Bundesumweltministerium in Fragen des Strahlenschutzes und der nuklearen Entsorgung beraten.
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE)
Das BASE (Bezeichnung bis zum 31. Dezember 2019: Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit, BfE) wurde ebenso wie die BGE im Zuge der Neuorganisation des Endlagerbereichs in Deutschland gegründet. Im Auftrag des Bundes ist es die Regulierungs- und Aufsichtsbehörde bei der Endlagerung radioaktiver Abfälle und somit atomrechtliche Aufsicht für Endlager sowie Genehmigungsbehörde für alle neu eingereichten Endlagerprojekte in Deutschland. Daneben ist das BASE die zuständige Behörde für die Genehmigung von Transporten sowie Zwischenlagern für hochradioaktive Stoffe. Im Standortauswahlverfahren ist das BASE zudem für die Bürgerbeteiligung verantwortlich.
Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE)
Die BGE ist eine bundeseigene Gesellschaft, die nach dem Standortauswahlgesetz die Aufgabe hat, ein Endlager für hochradioaktive Abfallstoffe zu suchen, zu errichten und zu betreiben. Sie ist außerdem seit April 2017 Betreiber der Schachtanlage Asse II sowie der Endlager Konrad und Morsleben. Darüber hinaus hat die BGE 2021 den Auftrag erhalten, das Bergwerk Gorleben stillzulegen.
Die BGE ist verantwortlich für den Bau, Betrieb und die Stilllegung von Endlagern. Die BGE hat eine Tochtergesellschaft, BGE Technology (externer Link), die auch international Endlagerexpertise anbietet.
Nationales Begleitgremium (NBG)
Das unabhängige und pluralistisch zusammengesetzte Nationale Begleitgremium soll das Standortauswahlverfahren gemeinwohlorientiert begleiten. Es besteht aus zunächst sechs, in einem zweiten Schritt zwölf durch den Bundestag und den Bundesrat ausgewählte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie drei, beziehungsweise sechs, Bürgerinnen und Bürger, die durch ein Beteiligungsverfahren nominiert wurden. Die Erweiterung des NBG ist im Jahr 2018 geplant.
Bundesgesellschaft für Zwischenlagerung (BGZ)
Die BGZ gewährleistet im Auftrag des Bundes den sicheren und zuverlässigen Betrieb der Zwischenlager Ahaus und Gorleben. Bis 2020 werden auch die zwölf dezentralen Zwischenlager mit ausgedienten Brennelementen und die zwölf Lager mit schwach- und mittelradioaktiven Abfällen der deutschen Kernkraftwerke in die Verantwortung der BGZ überführt. Damit liegt zukünftig die Verantwortung für die Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle zentral in der Hand des Bundes.
Die Arbeit der staatlichen Akteure im Bereich der Endlagerung wird von zivilgesellschaftlichen Organisationen kritisch begleitet. Zu ihnen gehören unter anderem die folgenden Organisationen:

Die fachgerechte Entsorgung radioaktiver Abfälle ist eine sehr umfangreiche Aufgabe mit vielen Akteuren