Behandlung, Verpackung und Lagerung

In Deutschland regeln das Atomgesetz und die nachfolgenden Verordnungen den Umgang mit radioaktiven Stoffen. Dazu zählt auch die fachgerechte Entsorgung radioaktiver Abfälle. Verantwortlich sind die Betriebe, in denen Abfälle anfallen. Sie müssen die Stoffe sammeln, sortieren und nach den gesetzlichen Vorgaben behandeln. Anschließend werden die Abfälle in zugelassene Behälter verpackt. Der gesamte Prozess wird Konditionierung genannt. Danach müssen die befüllten Behälter (Gebinde) solange gelagert werden, bis sie in ein Endlager transportiert und eingelagert werden können.

Industriebetriebe oder Krankenhäuser, in denen nur geringe Mengen an radioaktiven Abfällen anfallen, müssen diese an die Einrichtungen der Bundesländer, die sogenannten Landessammelstellen abführen. Für Abfälle aus der Bundesforschung oder aus dem Rückbau der DDR-Kernkraftwerke (Greifswald und Rheinsberg) ist der Bund zuständig. Ebenso ist der Bund für die Rückholung und anschließende Endlagerung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II verantwortlich.

Unterschiedliche Behälter je nach Anforderung

Radioaktive Abfälle müssen besonders behandelt  werden, bevor sie in ein Endlager kommen. Die Behandlung und Verpackung der radioaktiven Abfälle wird Konditionierung genannt. Nur fachgerecht konditionierte, kontrollierte und freigegebene Behälter dürfen endgelagert werden.

Um alle Arten radioaktiver Abfälle mit unterschiedlicher Wärmeabgabe gleichermaßen sicher zu verpacken und um die Endlagerungsbedingungen einzuhalten, stehen je nach Konsistenz, Größe und Beschaffenheit des Abfallmaterials verschiedene Verfahren beziehungsweise Anlagen zur Konditionierung zur Verfügung. Dabei können die Behälter für die hochradioaktiven Stoffe erst im Laufe der Standortsuche für ein Endlager genehmigt werden. Je nach Endlagergestein werden unterschiedliche Anforderungen an die Behälter gestellt.

Für die Endlagerung der schwach- und mittelradioaktiven Abfälle sind in Deutschland nach der Genehmigung des Endlagers Konrad verschiedene Behälter entwickelt und zugelassen worden. Sie unterscheiden sich in Form, Material und Größe. So gibt es zum Beispiel zylinderförmige Beton- und Gussbehälter oder Container in mehreren Größen aus Stahl, Beton und Guss.

Oberirdische Lagerung ist nur eine Zwischenlösung

Die oberirdische Zwischenlagerung bietet trotz technischer Barrieren durch die Verpackung oder die Lagerhalle immer nur einen begrenzten Schutz. Um die potenzielle Gefahr einer Strahlenbelastung für Menschen und die Umwelt zu minimieren, müssen daher in Deutschland radioaktive Abfälle von der Umwelt (Biosphäre) getrennt und in tiefen, stabilen Gesteinsschichten endgelagert werden. So soll für den Zeitraum von bis zu einer Million Jahre gewährleistet werden, dass durch freigesetzte radioaktive Stoffe keine heute geltenden Grenzwerte  überschritten werden und damit keine Gefährdungen für Mensch und Umwelt entstehen.

Nur feste oder verfestigte radioaktive Abfälle dürfen endgelagert werden. In speziellen Anlagen können Stoffe vor der Verpackung getrocknet werden.

Nach mehreren Verpackungsschritten werden Fässer in größere Container gelegt und anschließend ausbetoniert.
© KTE Karlsruhe
 

  • Der Umgang mit radioaktiven Materialien ist in Deutschland streng geregelt.
  • Dort, wo radioaktive Abfälle anfallen, müssen sie gesammelt, sortiert und fachgerecht verpackt werden.
  • Für die Endlagerung dürfen nur zugelassene Behälter benutzt werden.
  • Eine längerfristige Lagerung über Tage birgt ein höheres Risiko, dass Stoffe in die Umwelt gelangen.
     
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