Akteur*innen und Aufgaben rund um das Endlager Konrad

Artikel 73 Absatz 1 des Grundgesetzes gibt dem Bund die ausschließliche Gesetzgebung für die Entsorgung radioaktiver Stoffe. Die Zuständigkeiten für die Endlagerung radioaktiver Abfälle werden im Atomgesetz (AtG) geregelt. Paragraph 9a Absatz 3 des AtG weist die Aufgabe,  Endlager für radioaktive Abfälle zu errichten, der Bundesrepublik Deutschland zu.

Diese Aufgabe und die damit zusammenhängenden hoheitlichen Befugnisse hat der Bund der Bundesgesellschaft für Endlagerung übertragen. Der Bund nimmt weiterhin die Aufsicht wahr.

Mit der Errichtung des Endlagers Konrad sind unter anderem folgende Akteure befasst:

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Das Bundesumweltministerium ist Gesellschafter der BGE und führt die Fach- und Rechtsaufsicht über das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (Bezeichnung bis zum 31. Dezember 2019: Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit, BfE). Für den Strahlenschutz ist es Aufsichtsbehörde für entsprechende Aktivitäten der Länder. Zur fachlichen Beratung kann das Bundesumweltministerium unter anderem die Strahlenschutzkommission und die Entsorgungskommission hinzuziehen. Beide sind Fachgremien, die das Bundesumweltministerium in Fragen des Strahlenschutzes und der nuklearen Entsorgung beraten.

Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE)

Das BASE (Bezeichnung bis zum 31. Dezember 2019: Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit, BfE) wurde ebenso wie die BGE im Zuge der Neuorganisation des Endlagerbereichs in Deutschland gegründet. Im Auftrag des Bundes ist es die Regulierungs- und Aufsichtsbehörde bei der Endlagerung radioaktiver Abfälle und somit auch atomrechtliche Aufsicht für das Endlager Konrad. Für alle neu eingereichten Endlagerprojekte in Deutschland ist es die Genehmigungsbehörde.

Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE)

Die BGE ist eine bundeseigene Gesellschaft, die nach dem Standortauswahlgesetzt die Aufgabe hat, ein Endlager für hochradioaktive Abfallstoffe zu suchen, zu errichten und zu betreiben. Sie ist außerdem seit April 2017 Betreiber der Schachtanlage Asse II sowie der Endlager Konrad und Morsleben.

Die BGE ist verantwortlich für den Bau, Betrieb und später auch für die Stilllegung des Endlagers Konrad.

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (NMU)

Das Landesumweltministerium ist die zuständige Genehmigungsbehörde und oberste Wasserbehörde in Niedersachsen. Es führt die Dienst- und Fachaufsicht über das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG). Durch Erlass gegenüber dem LBEG stimmt das NMU Betriebsplänen für das Endlager Konrad zu.

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

Das Landesamt ist als bergrechtliche Zulassungs-, Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde auch Immissionsschutz- und Abfallbehörde für Tätigkeiten und Einrichtungen unter Bergaufsicht. Das LBEG inspiziert das Endlager Konrad regelmäßig.

BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung

Die bundeseigene Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH ist 2017 gegründet worden, um die fachgerechte Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle in Deutschland sicherzustellen. Der einzige Gesellschafter der BGZ ist der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU). Die BGZ hat zunächst die beiden zentralen Zwischenlager in Gorleben und Ahaus übernommen. 2019 übernahm die BGZ den Betrieb der Zwischenlager für hochradioaktive Abfälle an den Atomkraftwerksstandorten, seit 2020 betreibt sie dort zudem Zwischenlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle.

Öffentlichkeit und andere

Als weitere Öffentlichkeit werden neben Einzelpersonen beispielsweise auch die Stadt Salzgitter und die umliegenden Gemeinden, Umweltverbände und Bürgerinitiativen begriffen. Sie alle haben ein berechtigtes Interesse an der Arbeit der BGE.

Bei der Erörterung zum Endlager Konrad in Salzgitter-Lebenstedt befassten sich zahlreiche Akteure mit den Einwendungen.
 

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