Antworten auf Fragen rund um die Schachtanlage Asse II

In der Schachtanlage Asse II im Landkreis Wolfenbüttel lagern rund 47.000 Kubikmeter schwach- und mittelradioaktive Abfälle. Doch das Bergwerk ist instabil. Die Abfälle müssen zurückgeholt und das Bergwerk muss anschließend stillgelegt werden – so lautet der gesetzliche Auftrag an die BGE.

Zur Schachtanlage Asse II und zur Rückholung der radioaktiven Abfälle erreichen uns regelmäßig Fragen von Bürger*innen. Wir beantworten die Fragen auf dieser Seite in einem stetig wachsenden Katalog.

Wenn Sie weitere Fragen haben, stellen Sie diese gerne per E-Mail an dialog(at)bge.de. Wenn Sie Ihre Frage lieber im persönlichen Gespräch an uns richten möchten, laden wir Sie herzlich in unsere Infostelle Asse ein – sowie zu unseren Veranstaltungen aus der Reihe „Betrifft: Asse“. Expert*innen der BGE berichten dort regelmäßig über den Stand der Arbeiten und stellen sich den Fragen der Teilnehmer*innen. Bereits vergangene Veranstaltungen können Sie sich auf dem YouTube-Kanal der BGE anschauen.

Infostelle Asse

Die Kartierungen wurden im Jahr 2021 begonnen. Sie werden auch in den Folgejahren weitergeführt. Die Ergebnisse werden in einem Kartierbericht zusammengefasst. Dieser wird Grundlage für die weiteren Genehmigungen sein. Ob die Ergebnisse der Kartierung vollständig veröffentlicht werden, ist derzeit noch nicht abschließend zu beurteilen. Eine eingeschränkte Veröffentlichung der Daten soll besonders geschützte Arten vor Nachstellungen durch Dritte schützen. Den Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden werden die Daten vollständig zur Verfügung gestellt.

Stand: Dezember 2021

Die Kartierungen aus den Jahren 2021 und 2022 werden in einem Bericht zusammengefasst, der für das Jahr 2023 geplant ist.

Stand: Dezember 2021

Ja, vor den Kartierungen wird grundsätzlich eine Datenrecherche durchgeführt. Im Zuge der Recherche werden Behörden, Vereine, Verbände und fachkundige Privatpersonen angefragt. Die Daten sind unabhängig vom Alter ein wichtiger Hinweis, wonach die Kartierer*innen vielleicht noch suchen müssen. Besondere Aufmerksamkeit gilt geschützten Arten. Die Informationen fließen in die Auswahl der zu betrachtenden Artgruppen mit ein.

Stand: Dezember 2021

Die Asse ist ein repräsentatives Gebiet für Waldmeister-, Hainsimsen- und Orchideen-Buchenwälder. Es gibt auch viele Labkraut- und Eichen-Hainbuchenwälder. Somit ist die Asse ein sehr strukturreicher Buchen- und Laubmischwald.

Stand: Dezember 2021

Der Feldhamster wurde in Bereichen gesucht, die durch die geplanten Eingriffe betroffen sind. Zusätzlich wurde die Umgebung in einem größeren Radius untersucht. Die Suche erfolgte weitgehend südlich der Asse. Teils durften Felder jedoch noch nicht betreten werden. Bekannt ist darüber hinaus, dass östlich von Remlingen ein Vorkommen zu sein scheint, das auch stärker besetzt ist. Das Gebiet soll 2022 zu Kontrollzwecken begangen werden.

Stand: Dezember 2021

Das hängt sehr von der Artgruppe und der Art ab. Es gibt Arten, die sich von Eingriffen unbeeindruckt zeigen und Arten, die sehr sensibel auf Störungen in ihrem Lebensraum reagieren. Dabei spielt insbesondere die individuelle Lebensweise jeder Art eine Rolle. Dazu gehören unter anderem die Mobilität oder das Brut- und Fortpflanzungsverhalten. Die Kartierungen sind wichtig, um diese Arten zu erfassen und individuell mit Maßnahmen auf diese Art einzugehen.

Stand: Dezember 2021

Grundsätzlich wird versucht Umsiedlungen zu vermeiden. Vorrangiges Ziel ist es, den betroffenen Arten alternative Flächen anzubieten, die von den Arten selbst erreicht werden können. Diese alternativen Flächen müssen in Abhängigkeit von der Mobilität der betroffenen Arten, möglichst nah an den angestammten Flächen angelegt werden. Die Akzeptanz neuer Lebensräume kann innerhalb kurzer Zeit geschehen, aber auch mehrere Jahre dauern.

Stand: Dezember 2021

Problematisch ist die Gruppe der Amphibien. Sie haben feste Wanderrouten, die sie jedes Jahr erneut begehen. Die Tiere sind dabei wenig flexibel. Daher untersucht die BGE Amphibien sehr genau, um den Eingriff so minimal wie möglich zu halten und gute Ersatzmaßnahmen planen zu können. Nach derzeitiger Planung müssen durch die Rückholung jedoch keine sehr speziellen Lebensräume beansprucht werden. Die Asse bietet hinreichend Möglichkeiten, damit stark beeinträchtigte Tiere ausweichen können.

Stand: Dezember 2021

Pilze, Mikroorganismen oder Kleinstlebewesen wurden nicht betrachtet. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung wird jedoch das Schutzgut Boden betrachtet. Dabei stehen die Bodenfunktion und der Ausgleich möglicher Beeinträchtigungen im Mittelpunkt. Leitend ist die Frage, welche Art von Beeinträchtigungen kann es durch die anstehenden Arbeiten tatsächlich geben? Umfangreichere Untersuchungen wären unverhältnismäßig, da sie nicht zu besseren Ergebnissen führen.

Stand: Dezember 2021

Momentan wird die Kartierung der Wildkatze vorbereitet. Mit dem Frühling und dem Erwachen der Winterschläfer werden die Aktivitäten auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen wieder intensiviert. Dabei steht der Feldhamster im Mittelpunkt, welcher südöstlich von Remlingen bereits heimisch ist.

Stand: Dezember 2021

Die BGE plant weiterhin, über diverse Aktivitäten zu naturschutzfachlichen Themen in verschiedenen Formaten zu berichten.

Stand: Dezember 2021

Selbstverständlich haben wir das FFH-Gebiet, in dem ein Teil unserer Maßnahmen umgesetzt werden soll, im Blick. Dadurch, dass das FFH-Gebiet einen sehr hohen Schutzanspruch hat, sind die Maßnahmen sorgfältig zu planen, die Eingriffe zu minimieren und natürlich auch fortlaufend zu prüfen.

Stand: Dezember 2021

Die Kartierungen nehmen einen „IST-Zustand“ von Natur und Landschaft auf und dienen im Nachgang dazu die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu bestimmen. Sie werden alle zwei bis fünf Jahre wiederholt.

Die Kartierungen werden für die naturschutzfachlichen Unterlagen benötigt, die in das Genehmigungsverfahren eingehen. Das Genehmigungsverfahren wird zeigen, ob das Vorhaben genehmigungsfähig ist und welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen notwendig sein werden, um die Eingriffe auszugleichen.

Stand: Dezember 2021

Die BGE wird so schnell wie möglich in das Genehmigungsverfahren einsteigen. Dafür sollen die Genehmigungsplanungen in den nächsten zwei bis drei Jahren abgeschlossen werden. Hierfür wird die BGE mit dem Niedersächsischen Umweltministerium als zuständige Genehmigungsbehörde auch in die Antragsberatung gehen. Die BGE erwartet, dass im Genehmigungsverfahren bis Mitte der 2020er Jahre belastbare Entscheidungen getroffen sein werden, um den Fortgang des Vorhabens sicher prognostizieren zu können. So bleibt auch noch Zeit, um bei Bedarf auf offene Fragen reagieren zu können.

Stand: Dezember 2021

Europäisches Recht gilt nicht unmittelbar, sondern muss in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Umsetzung findet sich in dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wieder.

Im BNatSchG finden sich die zentralen Vorschriften zum besonderen Artenschutz in den Paragraphen 44 bis 47. Zunächst ist das Eintreten eines der Verbotstatbestände zu vermeiden und der besiedelte Lebensraum (Habitat) einer geschützten Art zu erhalten. Ist dies nicht möglich, sind Maßnahmen zur Erhaltung der lokalen Vorkommen (Population) zu entwickeln.

Eine Möglichkeit ist die Umsiedlung von einzelnen Tieren. Ist eine Umsetzung nicht möglich, da geeignete vorhandene Lebensräume nicht vorhanden oder bereits besetzt sind, ist ein geeigneter Lebensraum im Umfeld des Vorhabens zu entwickeln (CEF-Maßnahme). Dieser entwickelte Lebensraum muss vor der Umsiedlung geeignete Strukturen sowie ausreichende Nahrungsgrundlagen aufweisen.

Das Einfangen einer besonders geschützten Art stellt an sich einen Verbotstatbestand nach BNatSchG dar. Da in diesem Fall das Einfangen jedoch dem Erhalt der Population dient, liegt kein Verbotstatbestand vor.

Die Umsiedlung von Arten, wenn diese dazu dient, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe von zulassungsfähigen Vorhaben auszugleichen, ist somit im Sinne des Europarechts genehmigungsfähig.

Stand: Dezember 2021

Die BGE berücksichtigt bei ihren Planungen auch die Zuwegungen. Derzeit wird eine Ausschreibung vorbereitet, bei der die Bauvorbereitung des neuen Betriebsgeländes inklusive der Zuwegungen geplant werden soll. Die Ergebnisse werden voraussichtlich 2023 vorliegen und auch veröffentlicht.

Stand: Dezember 2021

Die im Rahmen der Rückholung zu beantragenden Maßnahmen werden gemäß Paragraph § 57b Atomgesetz konzentriert. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist hierbei das Niedersächsische Umweltministerium.

Stand: Dezember 2021

Die untere Naturschutzbehörde ist in alle Verfahren eingebunden. Sie begleitet die BGE sehr eng und verfügt dadurch über ein großes Wissen. Daher wird die untere Naturschutzbehörde zum Beispiel um Stellungnahmen durch die Genehmigungsbehörde gebeten. Durch die enge Begleitung der BGE können Schwierigkeiten und Herausforderungen frühzeitig diskutiert und Lösungen erarbeitet werden.

Stand: Dezember 2021

Alle Maßnahmen werden letztlich in ihrer Gesamtheit (Summationswirkung) betrachtet.

Stand: Dezember 2021

Im Dezember 2020 führte das Niedersächsische Umweltministerium auf Bitten der BGE eine Antragskonferenz zum Antragskomplex I durch. Die BGE hat im Zuge dieser Antragskonferenz deutlich gemacht, dass sie davon ausgeht, dass die Maßnahmen der Rückholung ein raumordnungsrelevantes Vorhaben sind und ein Raumordnungsverfahren anzustreben ist.

Stand: Dezember 2021

In Paragraph 1 des Standortauswahlgesetzes (StandAG) heißt es in Absatz 6: „Die Endlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle am auszuwählenden Standort ist zulässig, wenn die gleiche bestmögliche Sicherheit wie bei der alleinigen Endlagerung hochradioaktiver Abfälle gewährleistet ist.“ Der Bedarf, dass neben den schwach- und mittelradioaktiven Abfällen die im Endlager Konrad eingelagert werden sollen, weitere Abfälle zum Beispiel aus der Schachtanlage Asse II zu entsorgen sind, ist damit im StandAG berücksichtigt. Ob es am Ende ein Bergwerk wird, in das hochradioaktive sowie schwach- und mittelradioaktive Abfälle gemeinsam eingelagert werden, wird das weitere Verfahren zeigen. Auch eine getrennte Lagerung ist möglich.

Stand: Dezember 2021

Die Planungen der BGE gehen davon aus, dass im Rahmen der Rückholung durch Baumaßnahmen rund 16 Hektar in Anspruch genommen werden müssen. Der überwiegende Teil sind Freiflächen. Voraussichtlich wird in nicht mehr als etwa zwei bis drei Hektar bewaldetes Gebiet eingegriffen werden müssen. Diese Karte gibt einen Überblick über die benötigten Grundstücke (PDF, 2MB, nicht barrierefrei) (PDF, 1,51MB).

Stand: Dezember 2021

Die BGE plant derzeit, die beim Bau des Rückholbergwerks und des Schacht Asse 5 anfallenden Gesteinsmassen aus dem Deckgebirge (Haufwerk) an Dritte abzugeben. Das anfallende Salzgestein soll zwischenlagert werden. Es soll später im Rahmen von Baumaßnahmen in der Schachtanlage Asse II und in den anderen Bergwerken der BGE verwendet werden. Eine konkrete Haldenplanung in der Region verfolgt die BGE derzeit nicht.

Stand: Dezember 2021

Die Entwicklungen an den Teichen in Wittmar sind nicht auf Maßnahmen der BGE zurückzuführen. Der Landkreis Wolfenbüttel beobachtet die Situation vor Ort jedoch kontinuierlich. Bereits über einen längeren Zeitraum ist der Zufluss nicht konstant. Derzeit kommt kein Wasser über den Rothebach nach. Es ist schwer möglich, von diesem Biotop eine Umsiedlung vorzunehmen. In den Teichen sind besonders viele Amphibien aktiv oder wandern dorthin, um abzulaichen. Der Landkreis Wolfenbüttel wird die Situation weiter beobachten.

Stand: Dezember 2021

Bisher wurden keine Kostenszenarien für die Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II und deren anschließende Stilllegung erarbeitet. Die Aussagefähigkeit und Belastbarkeit solcher Szenarien wäre zum jetzigen Zeitpunkt höchst spekulativ. Die BGE wird Kosten- und Zeitpläne dann veröffentlichen, wenn diese durch Planungen belastbar unterlegt werden können.

Die BGE hat im April 2020 ihren Rückholplan vorgestellt, gleichzeitig sind die Planungen der Rückholung damit noch nicht abgeschlossen. Sie werden erst in den kommenden Jahren konkretisiert. Die BGE wird mit fortschreitender Planung auch Kostenschätzungen erstellen.

Neben den Gesamtkosten für die Rückholung der radioaktiven Abfälle, sind auch die Kosten für die Stilllegung der Schachtanlage Asse II nach der erfolgten Rückholung derzeit nicht prognostizierbar. Die Kosten für die Stilllegung hängen im Wesentlichen vom Schließungskonzept ab. Das Schließungskonzept muss im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden. Ein Stilllegungskonzept wurde durch die BGE noch nicht erarbeitet. Wie das Konzept aussieht, wird vom Zustand des Bergwerks und den verbleibenden radioaktiven Stoffen (Restkontaminationen) abhängen.

Ein weiterer wesentlicher Unsicherheitsfaktor ist die Dauer der Rückholung. Derzeit können noch keine belastbaren Angaben dazu gemacht werden. Expert*innen schätzen, dass die Rückholung mehrere Jahrzehnte dauern wird.

Bei der Diskussion um die Kosten der Rückholung und Stilllegung darf jedoch nicht vergessen werden, dass die Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II keine Frage der Wirtschaftlichkeit ist. Die Rückholung ist allein aus atom- und strahlenschutzrechtlicher Sicht gerechtfertigt und entsprechend als gesetzlicher Auftrag in § 57b des Atomgesetzes formuliert. Die BGE hat diesen gesetzlichen Auftrag grundsätzlich zu erfüllen. Gleichzeitig achtet die BGE im Rahmen ihrer Arbeiten auf eine wirtschaftliche Verwendung der ihr zur Verfügung gestellten Mittel. Nicht zuletzt, da alle Kosten der Schachtanlage Asse II komplett aus Steuermitteln finanziert werden.

Bis zum Beginn der Rückholung im Jahr 2033 rechnet die BGE mit Gesamtkosten von 4,7 Milliarden Euro. Die Unsicherheit ist mit plus/minus 1 Milliarde Euro angeben. Nähere Informationen finden Sie ab Seite 134 im Plan zur Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II (PDF, 7,35 MB).

Stand: Januar 2022

Am 29. März 2021 wurde mit den Niedersächsische Landesforsten ein Kaufvertrag zur Sicherung von Grundstücksflächen geschlossen, die für das neue Rückholbergwerk ganz oder anteilig benötigt werden (siehe Pressemitteilung vom 01. April 2021: BGE kauft erste Grundstücke für den Rückholschacht Asse). Ein weiteres Grundstück wurde mit Vertrag vom 7. Dezember 2021 erworben. Bezüglich der weiteren Grundstücke ist die BGE mit den Eigentümer*innen im Gespräch.

Stand: Januar 2022

Im Rahmen der Planungen hat sich die BGE derzeit auf eine Umverpackung verständigt, die einem Konrad-Container vom Typ IV entspricht. Ein solcher Container ist am Markt vorhanden.

Nähere Informationen zu den Konrad-Containern finden Sie im Bericht Anforderungen an endzulagernde radioaktive Abfälle (Endlagerungsbedingungen, Stand: Dezember 2014) (PDF, nicht barrierefrei) (PDF, 1,01MB).

Stand: Januar 2022

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