Akteur*innen und Aufgaben rund um das Endlager Morsleben

Artikel 73 Absatz 1 des Grundgesetzes gibt dem Bund die ausschließliche Gesetzgebung für die Entsorgung radioaktiver Stoffe. Die Zuständigkeiten für die Endlagerung radioaktiver Abfälle werden im Atomgesetz (AtG) geregelt. Paragraph 9a Absatz 3 des AtG weist die Aufgabe, Endlager für radioaktive Abfälle zu errichten, der Bundesrepublik Deutschland zu.

Diese Aufgabe und die damit zusammenhängenden hoheitlichen Befugnisse hat der Bund der Bundesgesellschaft für Endlagerung übertragen. Der Bund nimmt weiterhin die Aufsicht wahr.

Mit der Stilllegung des Endlagers Morsleben sind unter anderem folgende Akteure befasst:

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Das Bundesumweltministerium ist Gesellschafter der Bundesgesellschaft für Endlagerung und führt die Fach- und Rechtsaufsicht über das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, kurz: BASE (Bezeichnung bis zum 31. Dezember 2019: Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit, BfE). Für den Strahlenschutz ist es Aufsichtsbehörde für entsprechende Aktivitäten der Länder. Für die fachliche Beratung in Bezug auf das Endlager Morsleben hat das Bundesumweltministerium im Jahr 2010 die Strahlenschutzkommission und im Jahr 2011 die Entsorgungskommission zu Rate gezogen. Beide sind Fachgremien, die das Bundesumweltministerium beraten.

Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE)

Das BASE wurde ebenso wie die BGE im Zuge der Neuorganisation des Endlagerbereichs in Deutschland gegründet. Im Auftrag des Bundes ist es die Regulierungs- und Aufsichtsbehörde in der Endlagerung radioaktiver Abfälle und somit auch atomrechtliche Aufsicht für das Endlager Morsleben. Anträge der BGE, welche die Dauerbetriebsgenehmigung nicht wesentlich verändern, werden vom BASE bearbeitet. Für alle neu eingereichten Endlagerprojekte in Deutschland ist es die Genehmigungsbehörde.

Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE)

Die BGE ist eine bundeseigene Gesellschaft, die laut Standortauswahlgesetz die Aufgabe hat, ein Endlager für hochradioaktive Abfallstoffe zu suchen, zu errichten und zu betreiben. Sie ist außerdem seit April 2017 Betreiberin der Schachtanlage Asse II sowie der  Endlager Konrad und Morsleben.

Im derzeit laufenden Verfahren zur Stilllegung des Endlagers Morsleben übernimmt die BGE die Rolle der Antragstellerin. In dieser Funktion muss die BGE der Genehmigungsbehörde zeigen, dass die im „Plan Stilllegung“ vorgeschlagenen Maßnahmen technisch machbar sind. Sie muss diese darüber hinaus optimieren und nachweisen, dass durch die Stilllegung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik die Schutzziele eingehalten werden. Liegt am Ende des Stilllegungsverfahrens ein Planfeststellungsbeschluss vor, hat die BGE die Aufgabe, diesen umzusetzen. Sollte die BGE als Antragstellerin mit dem Ergebnis nicht einverstanden sein, hat sie das Recht, dagegen Klage einzureichen.
 

Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU)

Das Landesumweltministerium ist die zuständige Genehmigungs- und Planfeststellungsbehörde. Es muss über das von der BGE beantragte Stilllegungskonzept entscheiden. Dazu kann es Gutachter*innen für die fachliche Bewertung von eingereichten Unterlagen hinzuziehen. Als Genehmigungsbehörde ist das Landesumweltministerium auch zuständig für die Umsetzung der gesetzlich festgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligung (Bekanntgabe von Unterlagen, Annahme von Einwendungen sowie Durchführung des Erörterungstermins). Nach sorgfältiger Prüfung der Planunterlagen und der Einwendungen obliegt es dem Landesumweltministerium, einen Planfeststellungsbeschluss zu treffen. Eine Genehmigung mit oder ohne Auflagen oder aber eine Ablehnung des Vorhabens sind mögliche Ergebnisse.  

Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB)

Das LAGB untersteht dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung. Es ist für genehmigungs- und aufsichtsrechtliche Angelegenheiten nach dem Bundesberggesetz zuständig. Es soll die Sicherheit von Bergbaubetrieben gewährleisten und Gefahren abwenden, die aus bergbaulichen Tätigkeiten entstehen können. So hat es im Jahr 2003 umfangreiche Maßnahmen zur Sicherung des Grubengebäudes im Zentralteil des Endlagers Morsleben angewiesen.

Öffentlichkeit und andere

Als weitere Öffentlichkeit werden neben Einzelpersonen beispielsweise auch die umliegenden Gemeinden, Umweltverbände und Bürgerinitiativen begriffen. Sie alle haben ein berechtigtes Interesse an der Arbeit der BGE.

Im atomrechtlichen Stilllegungsverfahren hat die Öffentlichkeit festgelegte Rechte: So musste der Plan zur Stilllegung öffentlich ausgelegt werden, Einwendungen konnten erhoben werden. Sobald die Genehmigungsbehörde einen Planfeststellungsbeschluss getroffen hat, haben betroffene Einzelpersonen oder Gruppen die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung zu klagen.

Eine Umweltorganisation organisiert im Sommer 1994 eine Blockade des Endlagers um gegen die wiederaufgenommene Einlagerung von radioaktivem Abfall zu protestieren


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