Das Verfahren

Ausgehend von einer weißen Landkarte verläuft das Standortauswahlverfahren in drei Phasen, in denen der Suchraum immer weiter eingegrenzt wird. Dabei steigt der Detaillierungsgrad der Informationen über einen möglichen Standort. Am Ende jeder Phase werden die Vorschläge der BGE vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) (externer Link) geprüft. Auf dieser Basis unterrichtet das Bundesumweltministerium (externer Link) den Gesetzgeber, der über das weitere Vorgehen entscheidet – und am Ende per Bundesgesetz den Standort bestimmt, an dem das Endlager errichtet wird.

  • Das Standortauswahlverfahren verläuft in drei Phasen
  • Phase I: Teilgebiete und Vorschlag für Standortregionen
  • Phase II: übertägige Erkundung
  • Phase III: untertägige Erkundung
  • Finale: Standortvorschlag und Standortentscheidung

Phase I

Schritt 1 der Phase I: Teilgebiete

In Schritt 1 der Phase I wertet die BGE Daten über den tiefen geologischen Untergrund in Deutschland aus – mit dem Ziel, sogenannte Teilgebiete zu bestimmen. Gemäß Standortauswahlgesetz sind Teilgebiete diejenigen Gebiete, die günstige geologische Voraussetzungen für die sichere Endlagerung hochradioaktiver Abfälle erwarten lassen. Um diese zu ermitteln, wendet die BGE die im StandAG definierten Ausschlusskriterien, Mindestanforderungen und geowissenschaftlichen Abwägungskriterien auf die vorhandene Datenbasis an. Das bedeutet: Ungeeignete Gebiete werden ausgeschlossen – und: Gebiete bleiben nur dann im Verfahren, wenn sie alle Mindestanforderungen erfüllen und die geowissenschaftliche Abwägung zudem eine günstige Bewertung ergibt.

Am Ende von Schritt 1 der Phase I veröffentlicht die BGE den Zwischenbericht Teilgebiete. Auf die Veröffentlichung dieses ersten Arbeitsstandes der BGE hat das BASE die Fachkonferenz Teilgebiete (externer Link) einberufen, das erste gesetzlich normierte Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung. Die insgesamt drei Fachkonferenzen sind inhaltlich in großen Umfang von den Beteiligten – betroffene Kommunen und Gebietskörperschaften, Wissenschaftler*innen, Vertreter*innen gesellschaftlicher Organisationen und Bürger*innen – selbst organisiert worden.

Schritt 2 der Phase I: Standortregionen

Nach der Veröffentlichung des Zwischenberichts Teilgebiete werden repräsentative vorläufige Sicherheitsuntersuchungen (rvSU) für die in Frage kommenden Teilgebiete erarbeitet und durchgeführt. Hierbei geht es um die Frage, inwieweit der sichere Einschluss der radioaktiven Abfälle unter Ausnutzung der geologischen Standortgegebenheiten erwartet werden kann. In § 27 StandAG (externer Link) heißt es wörtlich: "In den vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen (...) wird das Endlagersystem in seiner Gesamtheit betrachtet und entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik hinsichtlich seiner Sicherheit bewertet. Dazu wird das Verhalten des Endlagersystems unter verschiedenen Belastungssituationen und unter Berücksichtigung von Datenunsicherheiten, Fehlfunktionen sowie zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten im Hinblick auf den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle untersucht. Vorläufige Sicherheitsuntersuchungen bilden eine der Grundlagen für die Entscheidung, ob ein Gebiet weiter im Auswahlverfahren betrachtet wird."

Auf Basis dieser Ergebnisse und der Ergebnisse einer erneuten Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien sowie der erstmaligen Anwendung planungswissenschaftlicher Abwägungskriterien macht die BGE Vorschläge, welche Standortregionen übertägig erkundet werden sollen. Diese Vorschläge samt zugehöriger Erkundungsprogramme übermittelt die BGE an das BASE. Der Gesetzgeber entscheidet, welche Standortregionen übertägig erkundet werden. Sobald die Standortregionen von der BGE benannt worden sind, wird das BASE die Einrichtung von sogenannten Regionalkonferenzen anstoßen. Die Regionalkonferenzen haben umfangreiche Informations- und Kontrollrechte im weiteren Standortauswahlverfahren.

Phase II

Übertägige Erkundung

Die BGE erkundet die durch Bundesgesetz ausgewählten Standortregionen übertägig nach den standortbezogenen Erkundungsprogrammen. Das BASE überprüft und genehmigt diese Erkundungsprogramme. Auf der Grundlage der Erkundungsergebnisse macht die BGE weiterentwickelte vorläufige Sicherheitsuntersuchungen und wendet wieder die im StandAG definierten Anforderungen und Kriterien an. Die BGE erstellt in den Standortregionen sozioökonomische Potentialanalysen, die von den Regionalkonferenzen diskutiert werden. Die Arbeiten der BGE münden in begründete Vorschläge zu den untertägig zu erkundenden Standorten.

Das BASE prüft die Vorschläge und legt daraufhin Erkundungsprogramme und Prüfkriterien fest. Erneut entscheidet der Gesetzgeber, welche Standorte untertägig wie erkundet werden sollen. An dieser Stelle ist auch eine gerichtliche Überprüfung vor dem Bundesverwaltungsgericht möglich.

Phase III

Untertägige Erkundung

Die BGE erkundet die durch Bundesgesetz ausgewählten Standorte untertägig und erarbeitet auf Grundlage der Erkundungsergebnisse umfassende vorläufige Sicherheitsuntersuchungen. Die im Standortauswahlgesetz definierten Anforderungen und Kriterien werden in dieser Phase erneut angewendet. Die Ergebnisse inklusive einer vergleichenden Bewertung der zu betrachtenden Standorte übermittelt die BGE an das BASE, welches eine sogenannte Umweltverträglichkeitsprüfung einleitet.

Finale

Standortvorschlag und Standortentscheidung

Das BASE prüft den Vorschlag der BGE einschließlich des zugrunde liegenden Standortvergleichs und bewertet unter Abwägung sämtlicher privater und öffentlicher Belange sowie der Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens, welches der Standort mit der bestmöglichen Sicherheit ist. Diesen Standortvorschlag übermittelt das BASE an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Die Entscheidung über den Standort fällt der Gesetzgeber.



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