Erläuterung zu aktiven Störungszonen im Deckgebirge von Teilgebieten in Steinsalz in steiler Lagerung

Die BGE hat vielfach die Frage erreicht, warum Teilgebiete im Wirtsgestein Steinsalz in steiler Lagerung (Salzstöcke, Salzwälle) als solche ermittelt wurden, wenn in dem gleichen Gebiet das Ausschlusskriterium „aktive Störungszonen“ zur Anwendung kommt. Diese Frage soll daher an dieser Stelle noch einmal zusammengefasst beantwortet werden und kann im Detail auch in der untersetzenden Unterlage zur Anwendung der Ausschlusskriterien auf Seite 34 Absatz 2 und 58 Absatz 2 (PDF, 12 MB) nachvollzogen werden.

Bei Störungszonen, die sich oberhalb von Salzstöcken oder Salzmauern befinden, geht die BGE im Rahmen der Ermittlung von Teilgebieten gemäß § 13 StandAG grundsätzlich davon aus, dass es sich um sogenannte Scheitelstörungen handelt. Diese Störungen entstehen durch die Aufstiegsbewegung der Salzstruktur. In der Regel wird der Gebirgsbereich oberhalb der Salzstruktur während deren Aufstiegsphase aufgewölbt, gedehnt und es entstehen Brüche im Gesteinsverband. Das Auftreten solcher Störungszonen oberhalb von Salzstrukturen ist ein gängiges Phänomen. Häufig sind diese in Folge der Dehnungsbewegungen als Abschiebungen ausgeprägt.



Abbildung: Schematischer Tiefenschnitt einer Salzstruktur mit aktiven Störungszonen im Deckgebirge, sowie der Darstellung des daraus folgenden ausgeschlossenen Gebiets.


Was bedeutet das für die Salzstruktur?

Den Unterschied machen die mechanischen Eigenschaften des Salzes, denn im Gegensatz zu den spröden Gesteinen des Nebengebirges, verformt sich das Steinsalz über geologische Zeiträume plastisch und damit wie eine Flüssigkeit. Es ist daher unwahrscheinlich, dass Scheitelstörungen zu Brüchen innerhalb einer Salzstruktur geführt haben.

Anwendungsmethode der BGE

Da Scheitelstörungen wahrscheinlich nur im Deckgebirge von Salzstrukturen vorkommen, bleibt die Barrierewirksamkeit einer Salzstruktur voraussichtlich erhalten. Für Störungszonen, die über Salzstrukturen liegen, hat sich die BGE im ersten Schritt für folgendes Vorgehen entschieden:

  1. Prüfung ob die Störungszone oberhalb einer Salzstruktur innerhalb der letzten 34 Millionen Jahre aktiv war, zum Beispiel indem Sie eine geologische Einheit versetzt, die jünger als 34 Millionen Jahre ist. Ältere Störungszonen sind im Sinne des StandAG kein Ausschlusskriterium.
  2. Ausgeschlossene Gebiete durch aktive Störungszonen über Salzstrukturen werden nicht ausgewiesen, wenn der höchste Punkt der Salzstruktur zwischen 0 Metern und 300 Meter unter der Erdoberfläche liegt. Dies begründet sich darin, dass in diesem Fall die aktive Störungszone komplett in einem Tiefenbereich liegen würde, der für eine Einlagerung von radioaktivem Abfall nicht relevant ist.

Für die Interpretation der Online-Kartendarstellung zum Zwischenbericht Teilgebiete bedeutet dies: Dort wo Teilgebiete im Wirtsgestein Steinsalz in steiler Lagerung räumlich mit „aktiven Störungszonen“ zusammenfallen führte das Ausschlusskriterium lediglich im Deckgebirge, also oberhalb von Salzstrukturen zu einem Ausschluss. Das Teilgebiet in der Salzstruktur ist davon nicht betroffen.

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