Das Endlager Konrad und das Wasserrecht

Das Endlager Konrad ist das erste nach Atomgesetz genehmigte Endlager in Deutschland. Die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) rechnet Anfang der 2030er Jahre mit dem Beginn der Einlagerung der schwach- und mittelradioaktiven Abfälle. 

Für das Endlager Konrad wurden vier wasserrechtliche Erlaubnisse erteilt, davon eine für die Einlagerung der Abfälle im Endlager. Zuständige Genehmigungsbehörde war das Niedersächsische Umweltministerium, Aufsichtsbehörde ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten und Naturschutz (NLWKN), Antragsteller war die damalige Betreiberin, das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS). 

Im Planfeststellungsbeschluss (PDF, 2,4 MB nicht barrierefrei), (PDF, 2,41MB) also der Genehmigung für das Endlager Konrad, und in den Genehmigungsunterlagen ist beschrieben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die radioaktiven Abfälle im Endlager Konrad eingelagert werden dürfen. Zusätzlich wurde die Gehobene Wasserrechtliche Erlaubnis (GWE) als Anlage 4 zum Planfeststellungsbeschluss erteilt. Sie enthält Nebenbestimmungen, in denen es nicht nur um die Radioaktivität in den Abfällen geht, sondern auch um die chemo-toxischen Stoffe, die in den Konrad-Abfällen oder deren Verpackung enthalten sind. Diese GWE stellt eine eigenständige Gestattung dar.

Welchen Zweck hat die Gehobene Wasserrechtliche Erlaubnis?

Die Gehobene Wasserrechtliche Erlaubnis ermöglicht, dass potenziell wassergefährdende Stoffe, die in den radioaktiven Abfallgebinden enthalten sind, mit im Endlager Konrad eingelagert werden. Sie stellt dabei sicher, dass vom Endlager Konrad keine Gefahren für das Grundwasser ausgehen. Das betrifft in diesem Fall die schädlichen Stoffe, die nicht radioaktiv, aber dennoch potenziell wassergefährdend sein können. Dazu gehören Stoffe wie beispielsweise Polychlorierte Biphenyle (PCB), die beispielsweise als Weichmacher in Plastik verwendet wurden. Dazu gehören neuerdings auch Stoffe wie die sogenannten PFAS, also per- oder polyfluorierte Alkylverbindungen, die beispielsweise Sportkleidung wasserdicht machen, oder Pfannenbeschichtungen nicht haftend. Diese problematischen Stoffgruppen, die auch in konventionellen Abfällen stecken, oder die im Falle von Schwermetallen auch über die Landwirtschaft ins Grundwasser gelangen können, sind teilweise auch in den radioaktiven Abfällen oder zum Beispiel in der Dichtung oder im Lack der Fässer und Container enthalten. Um sicherzustellen, dass diese Stoffe das Grundwasser nicht beeinträchtigen, muss die BGE die eingelagerten Mengen erfassen und bilanzieren. 

Wie sollen die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt werden?

Zur Umsetzung der wasserrechtlichen Nebenbestimmungen der GWE wurde von der damaligen Betreiberin, dem BfS, eine Vorgehensweise zur stofflichen Beschreibung der Abfälle ausgearbeitet. In der Aufsichtlichen Zustimmung vom 15. März 2011 bestätigt die zuständige Wasserbehörde, der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten und Naturschutz (NLWKN), die Vorgehensweise (PDF, 1,5 MB nicht barrierefrei) (PDF, 1,52MB) des damaligen Betreibers (BfS) zur Umsetzung der GWE. 

Die Umsetzung der GWE sieht so aus, dass alle einlagerbaren Stoffe sowie stofflich geprüfte und freigegebene Behälter in einer sogenannten Stoffliste beziehungsweise einer Behälterliste erfasst sind. Alle Abfallgebinde werden über diese Stoffliste oder Behälterliste beschrieben, wodurch die maximal zu erwartenden einzulagernden Mengen auch von Spurenverunreinigungen klar definiert sind.

Für jeden Eintrag in die Stoffliste oder in die Behälterliste ist ein rechnerischer Nachweis der wasserrechtlichen Unbedenklichkeit zu erbringen. Dieser rechnerische Nachweis entspricht weitgehend dem sehr konservativen Vorgehen, das in dem Verfahren zur Erteilung der Gehobenen Wasserrechtlichen Erlaubnis angewendet worden ist. Dieser Nachweis wird in jedem Einzelfall mit dem NLWKN abgestimmt und schließlich beantragt. Die Behörde prüft diesen Nachweisweg und genehmigt ihn dann. Damit ist auf jeden Fall sichergestellt, dass keine nachteilige Veränderung des oberflächennahen Grundwassers zu befürchten ist und dass die BGE alle eingelagerten Mengen erfasst und bilanziert.

Wo liegt das Problem mit dem Wasserrecht?

Die stoffliche Prüfung und Freigabe von Abfallgebinden ist schon mehrfach erfolgreich praktiziert worden. Bis vor wenigen Jahren gab es 543 Abfallgebinde, die alle Vorgaben erfüllt haben. Doch es muss auch ein sogenannter dynamischer Gesetzesverweis beachtet werden. Das bedeutet: Wenn sich im konventionellen Wasserrecht etwas ändert, muss der rechnerische Nachweis der Unbedenklichkeit im Sinne der GWE Konrad erneut erbracht werden. Seit zum Beispiel in der Trinkwasserverordnung und in den Geringfügigkeitsschwellenwerten der Bund-Länder Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) einige Grenzwerte für chemo-toxische Stoffe herabgesetzt worden sind und zudem neue Stoffgruppen dazu gekommen sind, wie beispielsweise die PFAS, haben die betreffenden Abfallgebinde diesen Zulassungsstempel wieder verloren. Nun muss erneut nachgewiesen werden, dass diese Stoffe keine Gefährdung des Grundwassers auslösen können. 

In der Vergangenheit wurden einfache Rechenverfahren gewählt, die zugleich sehr konservativ sind. Diese haben zum Zeitpunkt der Festlegung zur Umsetzung der GWE ausgereicht, um sicher die Einhaltung der Grenzwerte zu erfüllen. Deswegen war es nicht erforderlich, eine realitätsnähere Modellierung des Stofftransports durchzuführen. Das Ausbreitungsmodell geht unter sehr konservativen Annahmen davon aus, dass ein Stofftransport zur Oberfläche nach mehreren Hunderttausend Jahren möglich ist. Der tatsächliche Stofftransport bis zur Oberfläche wird tatsächlich deutlich langsamer sein oder gar nicht stattfinden, so dass weniger bis keine Mengen bestimmter Stoffe überhaupt im Grundwasser ankommen werden. 

Wie löst die BGE das Problem? 

Die BGE ist überzeugt, dass durch die Einlagerung der radioaktiven Abfälle inklusive der chemo-toxischen Bestandteile keine unzulässige Belastung des Grundwassers entsteht, so dass die Schutzziele zu jeder Zeit eingehalten werden. Um das für die neu hinzugekommenen Stoffgruppen nachvollziehbar nachweisen zu können, arbeitet die BGE eng mit Wissenschaftler*innen und zuständigen Behörden zusammen, um den Stofftransport bis in das Grundwasser zu bewerten. Diese Arbeiten laufen noch. Die Einlagerung kann gegebenenfalls mit Abfallgebinden beginnen, die keine problematischen Stoffe enthalten.

Welche Auswirkungen gibt es auf die Fertigstellung des Endlagers Konrad oder die Konditionierung und Produktkontrolle der Abfälle? 

Die Fertigstellung des Endlagers Konrad schreitet voran und ist unabhängig von der Frage des Wasserrechts. 
Die radioaktiven Abfälle können konditioniert und verpackt werden. Dabei werden sie von den Ablieferungspflichtigen sowohl radiologisch als auch stofflich beschrieben. Die Endlagerfähigkeit wird durch die Produktkontrolle der BGE radiologisch geprüft und bestätigt. Auch die stoffliche Beschreibung kann geprüft, aber noch nicht final bestätigt werden.

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