Auf dem Weg zur Genehmigung

Eile ist geboten. In der sogenannten „Lex Asse“ ist die Dringlichkeit sogar in einem Gesetzestext festgehalten worden: „Die Schachtanlage Asse ist unverzüglich stillzulegen.“ Und zwar unmittelbar „nach der Rückholung der radioaktiven Abfälle“. Mit dem Rückholplan (PDF, 7,4 MB) hat die BGE eine Strategie zur Umsetzung veröffentlicht. Mit der Planerischen Mitteilung (PDF, 10,8 MB) hat die BGE im Herbst einen Vorschlag gemacht, wie aus dem Plan ein genehmigungsfähiges Projekt werden soll. Die BGE beabsichtigt, die Genehmigungen für die Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II in insgesamt vier Antragskomplexen zu beantragen. Die Antragskomplexe orientieren sich hauptsächlich an den jeweiligen Prozessschritten bei der Rückholung. Die Planung der Rückholung erfolgt schrittweise - unterteilt in die Konzeptplanung, die Entwurfsplanung mit begleitender Erkundung und Entwicklung der Bergetechnik, die Genehmigungs- und Ausführungsplanung sowie die Kalterprobung der Anlagen, Systeme und Komponenten.

Über das Verfahren

Am 10. August 2020 hat die BGE das Niedersächsische Umweltministerium gebeten, das Verfahren zur Erlangung einer Umgangsgenehmigung gemäß Paragraph 9 des Atomgesetzes für die Rückholung der radioaktiven Abfallstoffe aus der Schachtanlage Asse II zu eröffnen. Hierzu findet am 16. Dezember 2020 eine Antragskonferenz statt, in die weitere Träger öffentlicher Belange eingebunden werden sollen.

Grundlage für diese Antragskonferenz bildet eine „Planerische Mitteilung“. Ziel der Unterlage ist es, allen beteiligten Akteuren die für die Erteilung der atomrechtlichen, aber auch für weitere nach anderen Rechtsvorschriften konzentrierten erforderlichen Zulassungen und die von der BGE gesehenen Rand- und Rahmenbedingungen darzustellen. Damit soll dem Umweltministerium des Landes Niedersachsen ermöglicht werden, die zu beteiligenden Träger der öffentlichen Belange zu bestimmen und die notwendigen Sachverständigen im Genehmigungsverfahren einzubinden.

Die BGE verfolgt das Ziel, den Umfang und den Inhalt der vorzulegenden Antragsunterlagen mit dem Umweltministerium aber auch mit den für die anderen Rechtsgebiete zuständigen Aufsichts- und Genehmigungsbehörden festzulegen. So soll eine zeitnahe, umsetzbare und rechtssichere Genehmigung erreicht werden.

Die BGE plant, die Genehmigung in vier Antragskomplexen zu bearbeiten. Die Antragskomplexe stellen wir Ihnen an dieser Stelle kurz vor.

 

Antragskomplex I: Die Ableitung der Abwetter über den neuen Schacht Asse 5

Ziel des Antragskomplexes I ist es, die verbrauchte Luft – Abwetter genannt – zukünftig über den neu zu errichtenden Schacht Asse 5 abzuleiten. Bisher wird die Abluft über den Schacht Asse 2 abgeleitet. Dazu müssen:

  • eine Schachtröhre gebaut,
  • die Schachtröhre an die bestehende Schachtanlage Asse II angebunden,
  • mit den dabei anfallenden Gesteinsmassen umgegangen und
  • ein neues Abwetterbauwerk gebaut werden, über das die Abluft in die Umwelt abgegeben wird.

Mehr über Antragskomplex I erfahren Sie auf dieser Seite.

Antragskomplex II: Errichtung der Infrastruktur über und unter Tage

Damit die Rückholung durchgeführt werden kann, muss die notwendige Infrastruktur errichtet werden. Dabei wird berücksichtigt, dass bei der Rückholung mit Kernbrennstoffen umgegangen wird. Dazu müssen:

  • eine Schachtförderanlage am Schacht Asse 5, auch zum Transport von Kernbrennstoffen, errichtet,
  • die notwendige Infrastruktur errichtet,
  • im Schacht Asse 5 die erforderlichen Komponenten der Schachtförderanlage installiert und
  • die untertägige Infrastruktur für die Rückholung aufgefahren werden, ohne dass eine Einlagerungskammer geöffnet wird.

Antragskomplex III: Charakterisierung, Konditionierung und Zwischenlagerung

Der Antragskomplex III umfasst alle Maßnahmen zur Pufferung, Charakterisierung, Konditionierung und Zwischenlagerung der rückgeholten Abfälle. Dazu müssen:

  • eine Charakterisierungsanlage,
  • eine Konditionierungsanlage,
  • ein Pufferlager sowie
  • ein Zwischenlager für die radioaktiven Stoffe errichtet und betrieben werden.

Antragskomplex IV: Rückholung der Abfälle im engeren Sinne

Der vierte Antragskomplex beinhaltet alle Maßnahmen, die der Rückholung der radioaktiven Abfälle unmittelbar zuzuordnen sind. Dabei müssen:

  • Einlagerungskammern geöffnet,
  • die Abfälle aus den Einlagerungskammern geborgen,
  • die geborgenen Abfälle umverpackt,
  • die Umverpackungen unter und über Tage transportiert und
  • eine geänderte Ableitung radioaktiver Stoffe einschließlich des dafür erforderlichen Abwetterbauwerks realisiert werden.

Verschiedene Rechtsgebiete sind betroffen

Die genannten Antragskomplexe berühren unterschiedliche Rechtsgebiete. Das Atomgesetz sieht vor, dass Genehmigungsverfahren unter dem Atomrecht konzentriert werden können (atomrechtliches Trägerverfahren). Dies bedeutet, dass eine nach Atomrecht erteilte Genehmigung auch andere Rechtsvorschriften umfassen kann. Behördliche Entscheidungen werden so konzentriert. Dies soll die Rückholung der radioaktiven Abfälle beschleunigen.

Die BGE plant Genehmigungen der folgenden Rechtsgebiete im Rahmen eines atomrechtlichen Trägerverfahrens zu bündeln:

  • Atomrecht
  • Naturschutzrecht
  • Baurecht
  • Bundesimmissionsschutzrecht

Genehmigungen nach folgenden Rechtsgebieten sollen jeweils gesondert beantragt werden:

  • Bergrecht
  • Raumordnungsrecht
  • Wasserrecht

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Ableitung der Abwetter über den neuen Schacht Asse 5
  • Errichtung der Infrastruktur über und unter Tage
  • Charakterisierung, Konditionierung und Zwischenlagerung
  • Rückholung der Abfälle im engeren Sinne

Mehr über Antragskomplex I erfahren Sie hier:
 


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