Änderungen im Rahmen der Genehmigung

Während der gesamten Errichtung des Endlagers Konrad muss die BGE teilweise von den Darstellungen und Festlegungen im Planfeststellungsbeschluss (PFB) Konrad abweichen. Das Niedersächsische Umweltministerium hat dies in seiner Rolle als Genehmigungsbehörde bereits vorausgesehen und konkrete Vorgaben für Änderungsverfahren gemacht. Diese sind im PFB in Kapitel A III. 1.4 – Nebenbestimmungen betreffend Betriebsorganisation, Nebenbestimmung A.4 – 23 festgelegt.

Gründe für von Änderungen können zum Beispiel die veränderte Marktverfügbarkeit von Komponenten oder neue technische Regeln sein. Alle Änderungen müssen entsprechend den Vorgaben des PFB geprüft werden. Bei bestimmten Änderungen ist die Zustimmung der atomrechtlichen Aufsicht, dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) (externer Link), einzuholen. Die BGE stellt dazu einen Antrag und legt dem BASE entsprechende Antragsunterlagen vor, die die Änderung und die fortbestehende Sicherheit beschreiben.

Top